Ich habe aus einem Urteil die ZV gegen zwei Schuldner eingeleitet (Abnahme der VAK). Jetzt teilt mir die GVZ mit, dass die Schuldner unbekannt verzogen sind, und berechnet mir 84,48 €, und zwar u. a. 30 x Dokumentenpauschale KV 700. Aus der Rechnung ergibt sich, dass die GVZ auch an den Prozessbevollmächtigten der I. Instanz zugestellt hat.
Auf meine Nachfrage teilte sie mir gerade telefonisch mit, dass es sich um eine Sicherungsvollstreckung handeln würde und da müsste sie ja schließlich das Urteil noch mal zustellen. Hab mir jetzt nochmal mein Urteil angeschaut. 1. wurde das am 16.02.2017 an die Prozessbevollmächtigten zusgetellt und 2. steht in dem Urteil lediglich " Im Übrigen können die Beklagten zu 1) und 2) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet".
Ich bin nicht der Meinung, dass die GVZ hier das Urteil hätte zustellen müssen und das wir hier lediglich gem. § 720a ZPO vollstrecken können....wir können hier doch ohne Sicherheitsleistung so lange vollstrecken bis die GEgenseite Sicherheit leistet..oder sehe ich das falsch?
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Das siehst du falsch. Sofern das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, musst du entweder vor der Vollstreckung Sicherheit leisten oder es ist nur eine Sicherungsvollstreckung möglich.
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aber dann müsste doch der Tenor anders lauten oder nicht? hab dazu das hier gefunden:
In den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11 ist eine sofortige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung aber mit Abwendungsbefugnis anzuordnen. Der wichtigste Fall dürfe hier Nr. 11 sein, der eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorsieht, wenn der Streitwert 1250,- Euro oder bei einer Entscheidung nur über die Kosten 1500,- nicht übersteigt.
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar , der [Kläger/Beklagte] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der [Kläger/Beklage] vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Sonst hätte doch der Tenor: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. lauten müssen oder?
und ist es korrekt dass der GVZ das Urteil nochmals zustellt?
In den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11 ist eine sofortige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung aber mit Abwendungsbefugnis anzuordnen. Der wichtigste Fall dürfe hier Nr. 11 sein, der eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorsieht, wenn der Streitwert 1250,- Euro oder bei einer Entscheidung nur über die Kosten 1500,- nicht übersteigt.
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar , der [Kläger/Beklagte] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der [Kläger/Beklage] vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Sonst hätte doch der Tenor: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. lauten müssen oder?
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Dass eine nochmalige Zustellung zu erfolgen hat, wäre mir neu.Jule69 hat geschrieben: Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar , der [Kläger/Beklagte] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der [Kläger/Beklage] vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Hallöchen ich muss mich mal mit einer Frage zu dem Thema dran hängen.
Kann Sicherheitsleistung zu jeder Zeit hinterlegt werden, also z. B. auch wenn der Gläubiger die ZV eingeleitet hat und der Mandant jetzt erst die Sicherheitsleistung hinterlegen kann bzw. möchte? Irgendwie finde ich nirgendwo etwas aussagekräftiges *kratz*. Soweit ich das richtig sehe, kann ja der Schuldner Sicherheitsleistung durch Barzahlung beim Gericht (mit entsprechender beglaubigter Quittung) oder durch eine Bankbürgschaft hinterlegen, oder hat sich da etwas geändert wovon ich nichts weiß? Kenne mich damit leider null aus, da wir das sonst nie machen.
Kann Sicherheitsleistung zu jeder Zeit hinterlegt werden, also z. B. auch wenn der Gläubiger die ZV eingeleitet hat und der Mandant jetzt erst die Sicherheitsleistung hinterlegen kann bzw. möchte? Irgendwie finde ich nirgendwo etwas aussagekräftiges *kratz*. Soweit ich das richtig sehe, kann ja der Schuldner Sicherheitsleistung durch Barzahlung beim Gericht (mit entsprechender beglaubigter Quittung) oder durch eine Bankbürgschaft hinterlegen, oder hat sich da etwas geändert wovon ich nichts weiß? Kenne mich damit leider null aus, da wir das sonst nie machen.
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Die Sicherheitsleistung kann auch bei bereits begonnener ZV erbracht werden. Die des Schuldners greift allerdings nur dann, wenn nicht zuvor der Gläubiger bereits eine Sicherheitsleistung erbracht hat.
Barzahlung beim Gericht gibt es nicht mehr, da die meisten Gerichte keine Gerichtszahlstelle mehr haben. Da muss ein Hinterlegungsantrag gestellt werden und ja, Bankbürgschaft geht auch.
Barzahlung beim Gericht gibt es nicht mehr, da die meisten Gerichte keine Gerichtszahlstelle mehr haben. Da muss ein Hinterlegungsantrag gestellt werden und ja, Bankbürgschaft geht auch.
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Also könnte theoretisch unser Mandant auch noch etwas warten bis er die Sicherheitsleistung hinterlegt? Gibts dazu einen passenden § den ich meinem chef zeigen kann?
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Klar kann er warten. Nur wenn der Gläubiger zuerst Sicherheit leistet, dann hat er wohl zu lange gewartet. § 720 a Abs. 3 ZPOStarsinEyes hat geschrieben:Also könnte theoretisch unser Mandant auch noch etwas warten bis er die Sicherheitsleistung hinterlegt?
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