Erteilung vollstreckb. Ausfertigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tanja Igel
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#1

11.01.2018, 10:02

Einen zauberhaften guten Morgen an alle,

es wäre schön, wenn jemand mein Brett vorm Kopf beseitigen könnte:

Es ist ein Versäumnisurteil über rd. 5.000 € ergangen. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Nach mündlicher Verhandlung wurde ein Urteil erlassen, wonach das VU wegen eines Betrags von rd. 1.700 € aufrecht erhalten bleibt.

Ich habe die vollstreckbare Ausfertigung des VU vorliegen, vom nachmaligen Urteil eine beglaubigte und einfache Abschrift. Auf den Antrag, dass bitte eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt werden möge, habe ich die Mitteilung bekommen, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt wird.

Brauche ich nicht auch eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
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Anahid
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#2

11.01.2018, 10:06

Nein, worin soll denn der vollstreckbare Inhalt des Urteils liegen? ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Tanja Igel
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#3

11.01.2018, 10:14

:patsch Stimmt auch wieder. Aber muss ich für die Vollstreckung nicht wenigstens eine (einfache) Ausfertigung des Urteils mit Rechtskraftvermerk erhalten?
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#4

11.01.2018, 10:35

Nein, auch das nicht. Du vollstreckst aus dem VU, aber nur den Teilbetrag von 1.700,00 €. Da reicht es, wenn Du eine Kopie des Urteils beifügst (da ansonsten aufmerksame Gerichtsvollzieher anrufen und nachfragen, warum Du weniger vollstreckst, als tituliert ist.
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