ich bereite gerade eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO vor. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde beschlossen, dass "...der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, erteilt und herausgegeben wird. Die Klägerin ist berechtigt, einen Zeugnisentwurf zu erstellen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen kann."
Diesen Entwurf haben wir Anfang Oktober erstellt und der Gegenseite zugestellt. Mittlerweile habe ich die vollstr. Ausf. des Vergleichs per Einschreiben Rückschein dem gegnerischen RA zugestellt.
Jetzt kam ein völlig unzureichendes Zeugnis mit negativer Bewertung, männlicher Anrede der Klägerin und ein falsches Datum.
![Böse :evil:](./images/smilies/icon_evil.gif)
1. Kann ich dennoch den Antrag nach § 888 ZPO beim zuständigen Arbeitsgericht stellen?
2. Reicht als Zustellungsnachweis der Rückschein der RA-Kanzlei?
Der liebe Herr Rechtsanwalt hat das EB natürlich eine Woche nachdem er das Schreiben und wir den Rückschein erhalten haben, datiert.
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Vielen Dank für Eure Antworten!