Gütliche Erledigung oder nicht bei Antrag Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Frau Cindy
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#1

30.11.2017, 14:05

:wink1

Ich benötige zu folgendem Fall mal eure Sichtweisen:

Wir haben Antrag auf Abgabe der VA gestellt und hierbei einer Zahlungsvereinbarung nicht zugestimmt. Im Termin zur VA hatte der Schuldner ein Zahlungsangebot unterbreitet, wonach er eine einmalige Zahlung zum 27.02.2018 zusichere. Dies ist so im Protokoll unter gültlicher Erledigung vermerkt. Darunter steht noch der Hinweis auf Vollstreckungsaufschub und Widerspruch durch den Gläubiger.

Nach Vorliegen des Protokolls hatte ich nicht mehr auf dem Schirm, dass wir einer Zahlungsvereinbarung gar nicht zugestimmt hatten und habe das Protokoll an den Mandanten weitergeleitet. Der war mit dem Zahlungstermin nicht einverstanden, weshalb ich dem GV mitgeteilt hatte, dass dieser längstens bis zum 31.12.2017 akzeptiert wird.

Daraufhin teilt mir der GV nun mit, dass keine gütliche Erledigung im Rahmen einer Ratenzahlung vorliegt. Der Termin zur VA wurde vertagt, da der Schuldner avisierte, dann zahlen zu können. Der Termin der VA lege der Gerichtsvollzieher fest.

So, nun überlege ich, was ich dem GV schreibe. Meiner Meinung nach liegt sehr wohl eine gütliche Erledigung vor, wenn auch nicht in Form einer Ratenzahlung. Ich wüsste nun gerne, wie ich am sinnvollsten vorgehe. Schreibe ich dem GV, dass er gemäß GVGA die Zahlungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Gläubigers zu ändern hat oder weise ich ihn darauf hin, dass wir einer Zahlungsvereinbarung von vornherein nicht zugestimmt haben. Oder ist es vielleicht ganz anders? :augenreib
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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#2

30.11.2017, 15:46

Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können.
Insoweit liegt natürlich mit der Einräumung einer Zahlungsfrist eine Zahlungsvereinbarung vor. Der Gerichtsvollzieher sollte allerdings darlegen, wie der Schuldner glaubhaft gemacht hat, dass bis zum 27.02.2018 zahlen kann.
Mit der Bestimmung des Gläubigers, dass die Zahlung bis zum 31.12.2017 zu erfolgen hat, ist die Zahlungsvereinbarung allerdings hinfällig geworden. Der Gläubiger hat halt nicht zugestimmt. Damit gibt es auch keinen Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub (§ 802b Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Da aber ursprünglich eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen war, durfte der Gerichtsvollzieher keine abschließen und einen Zahlungsaufschub gewähren.
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#3

01.12.2017, 13:38

Vielen Dank für die Info. Die Glaubhaftmachung bestand darin, dass der Schuldner mitgeteilt hatte, er sei selbstständig mit unregelmäßigem Einkommen.

Aber dann werde ich den GV nochmals darauf hinweisen, dass er eine Zahlungsvereinbarung geschlossen hat, der wir nunmal nicht zugestimmt haben, unabhängig davon, dass wir von vornherein mit einer solchen nicht einverstanden waren, und ihn bitten, die ZV fortzusetzen. Sollte er dies nicht tun, bleibt mir wohl nur, Erinnerung einzulegen.
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Stephen Jay Gould
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