Hi Leute!!
Habe eine kurze Frage, muss der Vollstreckungsbescheid zugestellt werden wenn man daraus erstmal nicht vollstrecken will???
Danke
Zustellung Vollstreckungsbescheid
- schneewittchen1984
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du kannst auch den zustellungs- und den ZV-auftrag an den GV gleichzeitig rausschicken. der stellt dann zu und vollstreckt auch gleich.
- Ciara
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Warum wollt ihr den nicht zustellen lassen. Ihr könnt den doch zustellen lassen und dann trotzdem warten mit der Vollstreckung!
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
- Master24
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Zumal die Zustellung durch das Gericht meines Erachtens billiger ist, als die protokollierte Zustellung durch den Gerichtsvollzieher...
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Also, wenn man den Schuldner nicht gleich verscheuchen will und gleich vollstrecken will, dann würde ich im Antrag auf Vollstreckungsbescheid gleich ankreuzen, dass der Vollstreckungsbescheid vom Gerichtsvollzieher resp. im Parteibetrieb zugestellt werden soll. Dann kann man den Gerichtsvollzieher auch gleich mit der Vollstreckung beauftragen und hat den Überraschungseffekt auf seiner Seite...
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
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- Master24
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Gut, der ist dann schon da, weil unser sachkundiger Schuldner ja nun "nur" mit der irgendwann erfolgenden Zustellung des VBs rechnet. (Der noch weniger Fachkundige erwartet ja auch erstmal Termin und Urteil )Jara hat geschrieben:Naja Smilie, vorher wurde ja zumindest schonmal der Mahnbescheid zugestellt, wo ist da der Überraschungseffekt???
Unter dem Gesichtspunkt der Überraschung wäre natürlich der VB durch den GVZ im Parteibetrieb zuzustellen. Unter dem Gesichtspunkt des Kostenfaktors wäre die Variante der Zustellung durch das Gericht vorzuziehen.
Letztendlich bleibt es jedem selbst überlassen!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Vielleicht sollte man noch berücksichtigen, dass GV ja immer etwas länger für ZV brauchen. Erfahrungsgemäß kann ich sagen, dass das mit einer Zustellung um einiges schneller geht.