unter verschäften Haftungsbedingungen da unerlaubte Handlung

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ZV-Tami
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#1

26.09.2017, 11:49

Hallo zusammen!

Meine Arbeitskollegin hat gekündigt, und nun habe ich ihre Akten auf dem Tisch. Sie hatte für unseren Strafrechtler die ZV gemacht. Und nun stehe ich gerade auf dem Schlauch.

Ich soll eine ZV unter verschärften Haftungsbedingungen wegen unerlaubter Handlung einleiten. Damit wäre meinem Verständnis nach eine ZV durch den GVZ gemeint...?

Nun habe ich in der Akte gesehen, dass das Konto des Schuldners bekannt ist.

Ich habe mich etwas schlau gemacht und würde ehrlich gesagt einen PfÜB machen mit Festsetzung des Mindestselbstbehalts gem. § 850 f ZPO, da Forderung aus unerlaubter Handlung. Generell sind ja PfÜBs wirkungsvoller aus die örtliche ZV durch den GVZ. Ich verstehe jetzt nicht ganz, was er mit den "verschärften Haftungsbedingnungen" meint? Das kann doch nur auf eine ZV durch den GVZ bezogen sein? Kann mir dazu jemand was sagen?

Es geht dort um sehr viel Geld und ich mache in Strafsachen sowas zum ersten Mal. :sad:

Danke schonmal für die Antworten!

LG, Tami
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Adora Belle
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#2

26.09.2017, 12:13

Damit ist §850f Abs.2 gemeint.
ZV-Tami
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#3

10.11.2017, 10:38

Hallo!

Mein PfÜB war offensichtlich falsch. Hatte ein Schreiben vom Gericht heute erhalten. Ich beabsichtige eine Pfändung bei der Bank und nicht beim Arbeitgeber. Allerdings bezieht sich § 850 f ZPO auf das Arbeitseinkommen...

Gibt es so einen Paragraphen auch für Kontopfändungen? Oder kann man bei der unerlaubten Handlung nur in den Vorrechtsbereich pfänden, wenn man eine Pfändung beim Arbeitgeber vornimmt?!
Pitt
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#4

10.11.2017, 10:56

Falls es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt, wäre § 850k i. V. m. § 850f ZPO anzuwenden, da müsste dann der Freibetrag entsprechend angepasst werden. Falls es sich um ein normales Konto handelt, umfasst die Pfändung das komplette Guthaben.
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