Hallo,
wir haben mal wieder einen PfÜB (auf Konto) beantragt und ich lasse mir dann immer die Kontoauszüge in Kopie herausgeben - und zwar ab Titulierung!
Das hat bisher kein AG moniert...
Jetzt habe ich eine Nachricht in der aktuellen Sache bekommen, dass die laufenden Kontoauszüge erst ab Erlass des PfÜB herausgegeben werden dürften und ich den Antrag entsprechend korrigieren soll...
Tja und nun meine Frage: Haben die Recht? Bisher ging das immer, aber vll weil die anderen Gerichte das übersehen haben? Und ab Erlass des PfÜB finde ich arg spät, wenn man bedenkt, wie viel Zeit manchmal zwischen Titulierung und Pfändung liegen kann.
Und vor allem, wo steht das? Hab im Rechtssprechungsdjungel noch nichts passendes gefunden...
Liebe Grüße und schon mal vielen Dank
PfÜB ab wann gibts Kontoauszüge?
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12466
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
Ja, das stimmt. Da hast du bisher einfach Glück gehabt.
Ich nutze dafür folgenden Text (von einem lieben Helferlein hier aus dem Forum):
"der Schuldner die Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an den Gläubiger herauszugeben hat, die Buchungsvorgänge betreffen, die ab Zustellung des PFÜB´s an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO) erfolgt sind. Insofern sind Schwärzungen einzelner Buchungen unzulässig."
Ich nutze dafür folgenden Text (von einem lieben Helferlein hier aus dem Forum):
"der Schuldner die Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an den Gläubiger herauszugeben hat, die Buchungsvorgänge betreffen, die ab Zustellung des PFÜB´s an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO) erfolgt sind. Insofern sind Schwärzungen einzelner Buchungen unzulässig."
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Icerose hast Recht, da hast du bisher einfach nur Glück gehabt.
Lies dir bitte die BGH-Entscheidung AZ: VII ZB 49/10 vom 09.02.2012 durch. In der Begründung wirst du lesen, dass Kontoauszüge herauszugeben sind, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung erleichtern. Dies bezieht sich logischerweise auf die Forderung, die von der Pfändung erfasst ist. Alle früheren Guthaben auf dem Konto des Schuldners sind von der Pfändung nicht betroffen. Ergo hat der Gläubiger kein Recht auf die Herausgabe der früheren Kontoauszüge.
Lies dir bitte die BGH-Entscheidung AZ: VII ZB 49/10 vom 09.02.2012 durch. In der Begründung wirst du lesen, dass Kontoauszüge herauszugeben sind, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung erleichtern. Dies bezieht sich logischerweise auf die Forderung, die von der Pfändung erfasst ist. Alle früheren Guthaben auf dem Konto des Schuldners sind von der Pfändung nicht betroffen. Ergo hat der Gläubiger kein Recht auf die Herausgabe der früheren Kontoauszüge.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
- SiBa
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 411
- Registriert: 25.10.2017, 14:11
- Beruf: ReNoFa + Studentin Wirtschaftsrecht
- Software: RA-Micro
Ach verdammt... Nicht das, was ich hören wollte
Aber ganz lieben Dank für die schnelle Anwort
(Text ist gleich mal gespeichert)
Aber ganz lieben Dank für die schnelle Anwort
(Text ist gleich mal gespeichert)
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen...
Einen schönen Tag euch allen...