Liebe Alle,
ich benötige Eure Hilfe bei einer - für mich - etwas kniffligeren - ZV-Angelegenheit.
Von Anfang an und in kurz:
Wir (Klägerin) verklagen A (Beklagten) aus einer Forderung.
A verstirbt. Die Kinder des A, B + C, führen den Rechtsstreit fort und vergleichen sich mit uns.
Vollstr. Vergleich und KFB liegen vor.
A hatte seinerzeit Grundstücke (3 Stück).
B + C haben mittlerweile die Umschreibung der Grundbücher durchgeführt (in Erbengemeinschaft).
In Grundbüchern 1 und 2 stehen die beiden (B + C) in Erbengemeinschaft und in Grundbuch Nr. 3 steht die Omi zu 1/2-Anteil und B + C zu 1/2-Anteil in Erbengemeinschaft.
Und jetzt kommt mein Problem
Ich soll eine Zw-sich-hypo eintragen lassen, bin mir aber sicher, dass ich das so nicht kann, zumal ich in der Lit. immer nur gelesen habe, ich muss zunächst pfänden... (Die Schritte danach habe ich mir soweit überall durchgelesen und verstanden).
Wie sieht es aber nun aus, wenn ich zwei Schuldner habe, die jeweils in den Titeln stehen. Muss ich dann immer noch pfänden oder kann ich doch eine Zw-sich-hypo eintragen lassen, da die Schuldner - wie beschrieben - zwar in Erbengemeinschaft eingetragen sind, aber auch beide in den entsprechenden Titeln?? Weil, wenn ich pfänden müsste, müsste ich B + C ja auch gegenseitig als Drittschuldner benennen, richtig?
Mein Formulierungsvorschlag für Grundbuch 1 und 2 würde lauten:
"... EUR nebst Zinsen ... auf den im Grundbuch von ... Blatt ... verzeichneten Anteil in Erbengemeinschaft an dem Grundstück der Gemarkung ... "
Bei dem Omi-Grundstück würde ich schreiben:
"... EUR nebst Zinsen ... auf den im Grundbuch von ... Blatt ... verzeichneten 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft an dem Grundstück ..."
Meint ihr das geht?
Über jeden kleinen Hinweis wäre ich sehr, sehr dankbar!!
LG
2 Schuldner in Erbengemeinsch, trotzdem Zw-sich-hyp möglich?
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Müsste meiner Meinung nach gehen, da ja auch der Vollstreckungstitel gegen die Erbengemeinschaft ergangen ist. Daher ist eine Angabe, welcher Erbe zu welchem Teil Miteigentum an dem Grundstück erworben hat, in diesem speziellen Fall entbehrlich. Wäre ja - wie Du selbst auch schon recherchiert hast - nur dann ein Problem, wenn Du nur einen Titel gegen einen einzigen Erben hättest. Ich würde das so beantragen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Was steht im Vollstreckungstitel? Werden die Schuldner dort als Erbegemeinschaft bezeichnet oder hast du einfach nur 3 Gesamtschuldner?
Ich bin mir nicht sicher, ob du die Zwangssicherungshypothek einfach so eintragen lassen kannst. Ich würde vorsichtshalber vorher die Erbanteile und den diesbezüglichen Ausenandersetzungsanspruch pfänden. Es ist ja so, dass wenn die Schuldner im Grundbuch als Erbengemeinschaft eingetragen sind, jeder Einzelne von denen nicht über den Grundbesitz verfügen kann, sondern nur als Erbengemeinschaft. Das bedeutet wiederum, dass für die Verwertung des Grundbesitzes die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden muss. Und dieser Auseinandersetzungsanspruch muss vorher vom Gläubiger gepfändet werden.
Wenn du also im Vollstreckungstitel nur die einzelnen Schuldner stehen hast und nicht als Erbengemeinschaft, dann düfte meiner Meinung nach die Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch so nicht gehen. Da muss eine Pfändung vorher her.
Und wenn die Schuldner im Titel als Erbengemeinschaft eingetragen sind, dann dürfte es auch Schwierigkeiten mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek geben, weil du im Titel 3 Schuldner in Erbengemeinschaft hast und im Grundbuch die Erbengemeinschaft nur aus 2 Erben besteht.
Ich bin mir nicht sicher, ob du die Zwangssicherungshypothek einfach so eintragen lassen kannst. Ich würde vorsichtshalber vorher die Erbanteile und den diesbezüglichen Ausenandersetzungsanspruch pfänden. Es ist ja so, dass wenn die Schuldner im Grundbuch als Erbengemeinschaft eingetragen sind, jeder Einzelne von denen nicht über den Grundbesitz verfügen kann, sondern nur als Erbengemeinschaft. Das bedeutet wiederum, dass für die Verwertung des Grundbesitzes die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden muss. Und dieser Auseinandersetzungsanspruch muss vorher vom Gläubiger gepfändet werden.
Wenn du also im Vollstreckungstitel nur die einzelnen Schuldner stehen hast und nicht als Erbengemeinschaft, dann düfte meiner Meinung nach die Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch so nicht gehen. Da muss eine Pfändung vorher her.
Und wenn die Schuldner im Titel als Erbengemeinschaft eingetragen sind, dann dürfte es auch Schwierigkeiten mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek geben, weil du im Titel 3 Schuldner in Erbengemeinschaft hast und im Grundbuch die Erbengemeinschaft nur aus 2 Erben besteht.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Ich glaub, Du hast was falsch gelesen Alice. Es sind 2 Kinder (B + C), die den A beerbt haben, nicht 3. Der Titel geht also auch nur gegen B + C.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Yep, hast Recht anahid.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.