KoRe Gerichtsvollzieher

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muedmaus
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#1

05.10.2017, 15:43

Ich habe einen ZV-Auftrag erstellt (mit Abgabe der VA...).
Nachricht vom GVZ: nicht angetroffen, Termin zur Abgabe der VA erteilt.
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin.
Weiterleitung der Unterlagen für Haftbefehl.
Dann plötzlich Erteilung der Kostenrechnung.

2x die persönliche Zustellung (KV 100)
2x Versuch gütl. Erledigung (KV 208 erm.)
2x N.erl. Amtshandlung 200 pp. (KV 604)
Dokumentenpauschale 1€ (KV 700)
2x Wegegeldpauschale (KV 711)
Auslagenpauschale (KV 716)
Insgesamt 86,70 €

Ich bat dann um kurze Stellungnahme zur Erklärung der KoRe, da ich nicht mal ein Vermögensverzeichnis erhielt.

Anstelle einer Erklärung kam das Vermögensverzeichnis.

Ich bat noch dringend um Rückreichung des Titels, damit ich einen PfÜB beantragen kann.

Dieser kam dann ... mit folgender Rechnung:
Übermittlung VVz (KV 261)
N.erl. Amtshandlung 200 pp. (KV 604)
Wegegeld (KV 711)
Auslagenpauschale (KV 716)
Insgesamt nochmal 42,85 €

Ist das richtig und normal? Ich bin total irriert, weil alles so kleckerweise kommt. Und ständig Wegegeld und nicht erledigte Amtshandlungen abgerechnet werden.
Kann mir jemand helfen?

Vielen Dank im Voraus!
H.Stummeyer
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#2

06.10.2017, 08:55

Muedmaus hat geschrieben:Ich habe einen ZV-Auftrag erstellt (mit Abgabe der VA...).
Nachricht vom GVZ: nicht angetroffen, Termin zur Abgabe der VA erteilt.
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin.
Weiterleitung der Unterlagen für Haftbefehl.
Dann plötzlich Erteilung der Kostenrechnung.

2x die persönliche Zustellung (KV 100) 1x auf jeden Fall die Ladung, das weitere könnte evtl. Zustellung des Titels sein
2x Versuch gütl. Erledigung (KV 208 erm.) Korrekt, 1x ZV-Auftrag, 1x VAK-Auftrag
2x N.erl. Amtshandlung 200 pp. (KV 604) Korrekt, 1x ZV-Auftrag, 1x VAK-Auftrag
Dokumentenpauschale 1€ (KV 700) Dokupauschale für den Titel? Falls er zugestellt werden musste (s. o. KV 100)
2x Wegegeldpauschale (KV 711) Korrekt, 1x ZV-Auftrag, 1x VAK-Auftrag
Auslagenpauschale (KV 716) Korrekt
Insgesamt 86,70 €

Ich bat dann um kurze Stellungnahme zur Erklärung der KoRe, da ich nicht mal ein Vermögensverzeichnis erhielt. Der Schuldner ist ja auch nicht erschienen und Haftbefehl wurde beantragt, daher gibt es kein Vermögensverzeichnis

Anstelle einer Erklärung kam das Vermögensverzeichnis. Einfach so?

Ich bat noch dringend um Rückreichung des Titels, damit ich einen PfÜB beantragen kann.

Dieser kam dann ... mit folgender Rechnung:
Übermittlung VVz (KV 261) Bei Erteilung einer Abschrift korrekt
N.erl. Amtshandlung 200 pp. (KV 604) Korrekt, wenn ein Verhaftungsauftrag erteilt wurde
Wegegeld (KV 711) Wahrscheinlich für die Zustellung der Eintragungsanordnung
Auslagenpauschale (KV 716) Korrekt
Insgesamt nochmal 42,85 €

Ist das richtig und normal? Ich bin total irriert, weil alles so kleckerweise kommt. Und ständig Wegegeld und nicht erledigte Amtshandlungen abgerechnet werden.
Kann mir jemand helfen?

Vielen Dank im Voraus!
silvester
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#3

06.10.2017, 12:46

Ich sehe dies anders. Wenigstens die zweite Rechnung ist, folgt man den KV-Nummern und den sich damit ergebenden Beträgen, falsch - ungeachtet der Frage, ob eine persönlich Zustellung der EAO richtig ist.

Bei der ersten Rechnung ist dies in der Klarheit nicht so. Es könnte kostenrechtlich auch nur ein Auftrag vorliegen. Dann gäbe nur ein Wegegeld und nur einmal die KV 208. Selbst wenn man von zwei Aufträgen ausginge, erscheint der doppelte Ansatz der Gebühr KV 208 unrichtig, denn was berechtigt zur Annahme, dass ein offensichtlich zahlungsunwilliger Schuldner nun plötzlich doch sich gütlich einigen will.
H.Stummeyer
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#4

06.10.2017, 14:32

silvester hat geschrieben:Ich sehe dies anders. Wenigstens die zweite Rechnung ist, folgt man den KV-Nummern und den sich damit ergebenden Beträgen, falsch - ungeachtet der Frage, ob eine persönlich Zustellung der EAO richtig ist. Wenn er die KV 604 in Höhe von 15,00 € auf die KV 261 angerechnet hat, kommt der Endbetrag in Höhe von 42,85 € hin. Und hier war die persönliche Zustellung der EAO kostengünstiger als die Zustellung mit der Post (3,25 € zu 4,11 €) Und warum sollte eine persönliche Zustellung der EAO falsch sein?

Bei der ersten Rechnung ist dies in der Klarheit nicht so. Es könnte kostenrechtlich auch nur ein Auftrag vorliegen. Dann gäbe nur ein Wegegeld und nur einmal die KV 208. Selbst wenn man von zwei Aufträgen ausginge, erscheint der doppelte Ansatz der Gebühr KV 208 unrichtig, denn was berechtigt zur Annahme, dass ein offensichtlich zahlungsunwilliger Schuldner nun plötzlich doch sich gütlich einigen will. Da der Schuldner, wie oben beschrieben wurde, bei der Zwangsvollstreckung nicht angetroffen wurde, ist kostenrechtlich ein zweiter Auftrag entstanden. In diesem neuen Auftrag hat der Gerichtsvollzieher auch die gütliche Erledigung zu versuchen. Da Kostenrecht Folgerecht ist, entsteht dafür auch die Gebühr KV 208.
Einem Schuldner, der beim Termin nicht anwesend ist, aus welchen Gründen auch immer, als offensichtlich zahlungsunwillig zu sehen, finde ich doch schon etwas sehr weit hergeholt.
Es ist jedoch immer schwierig über Kostenrechnungen zu spekulieren, wenn man nicht den genauen Hergang kennt.
Jule69
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#5

09.10.2017, 17:44

@muedemaus: handhabst Du es bei allen ZV-Aufträgen so, dass du vor Abnahme der Vermögensauskunft den GVZ noch vorher mit einem Pfändungsversuch beauftragst und beantragst Du immer den Erlass eines Haftbefehls? Dies würde ich aufgrund der doch recht gestiegenen Kosten nur in Ausnahmefällen machen. Der Haftbefehl allein kostet ja schon 20,00 € Gerichtskosten. Über die Drittauskünfte kommt man doch heutezutage viel schneller und kostengünstiger an verwertbare Informationen
Muedmaus
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#6

11.10.2017, 13:47

Es ist so, dass wir wenig ZV haben. Und der Chef möchte nach der Reform, dass alles "in einem" angekreuzt wird.
Ich habe daher Modul D, G2, H, P1, P4 und P5 angekreuzt.

Eigentlich machen wir Erb- und Familienrecht. In diesem Fall ist es ausstehende Miete.
Der Chef möchte jetzt nach MB, VB und ZV-Auftrag auch, dass ich einen PfÜB mache (im VZ ist ein Konto angegeben mit minus (!!!) 20,00 €, so dass es doch kein P-Konto sein kann.
Allerdings bereitet er auch parallel eine Räumungsklage vor.

Heute kam - kommentarlos - eine neue Rechnung vom GVZ.... (die andere mit 42,85 € habe ich noch nicht angewiesen.)
KV261 Übermittlung VVz - vorher 18,00 € jetzt 33,00 €
KV 711 Wegegeld
KV 716 Auslagenpauschale

Im Ergebnis kommen wieder 42,85 € raus. Aber kein Hinweis, ob es eine Korrektur ist oder eine neue Rechnung oder oder...
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#7

29.01.2018, 09:18

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema einmal aufgreifen. Habe hier ein Fall, wo ich wusste, dass der Schuldner die EV bereits in 2016 geleistet hatte. Da man ja trotzdem einen Antrag gem. § 802d ZPO stellen muss, habe ich dies getan und das Vermögensverzeichnis auch bekommen. Nun frage ich mich, warum der GVZ KV 208 Versuch der GE § 802a ZPO in Rechnung stellen darf. Darf er das jedes Mal, auch wenn er nur das Vermögensverzeichnis schickt? Die gütliche Erledigung ist ja bereits beim ersten Mal gescheitert, sonst hätte der Schuldner die EV ja gar nicht abgegeben.
Oder wird der Schuldner bei jeder Übersendung des Vermögensverzeichnisses darüber informiert, dass ein Gläubiger es erbeten hat und er erneut die Gelegenheit bekommt sich gütlich zu einigen?

Zumindest steht im Anschreiben des GVZ (Der Schuldner wird auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung gem. § 802a ZPO hingewiesen). Die Rechnung beträgt somit nämlich insgesamt € 53,31.

Kann mir jemand helfen, ob das so korrekt ist?
Liebe Grüße

Sylvia

173



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silvester
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#8

29.01.2018, 09:46

Die Möglichkeit eine gütliche Erledigung zu erzielen ist pro Auftrag zu betrachten. Der Gerichtsvollzieher darf bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Weise der Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen wird, die erkennbaren Interessen des Gläubigers nicht unbeachtet lassen. Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner bereits kurz zuvor die Vermögensauskunft abgegeben hat, liegt eine gütliche Erledigung nicht mehr im vermuteten Einverständnis des Gläubigers. Hier liegt die Abnahme aber schon länger zurück. Ist Modul F nicht angekreuzt, so kann der Gerichtsvollzieher von einem vermuteten Einverständnis ausgehen. Da de er Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, wird sich der Versuch der gütlichen Erledigung allerdings regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpfen.
Die Kostenrechnung ist mithin korrekt.
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#9

29.01.2018, 09:59

:thx
Liebe Grüße

Sylvia

173



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