Pfändung Vergütung nach § 66 ThürJVollzGB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anja S.
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#1

05.10.2017, 12:10

Hallo,

mein Schuldner sitzt in Haft bis voraussichtlich August 2018.

Habe bei der JVA angefragt, ob er über Eigengeld verfügt, weil dieses ja pfändbar ist.

Jetzt habe ich die Antwort erhalten, dass er über kein Eigengeld verfügt, jedoch an einer beruflichen Qualifizierung teilnimmt und hierfür Vergütung nach § 66 ThürJVollzGB erhält. Ich kann jetzt allerdings nichts dazu finden, ob dieses auch pfändbar ist.

Kann mir hier vielleicht jemand helfen?

Danke
Geiselmann
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#2

08.10.2017, 17:51

Hallo,

über Eigengeld verfügt der Gefangene nur, wenn der Haftkostenbeitrag, Hausgeld und Überbrückungsgeld abgedeckt sind.
Das Überbrückungsgeld "spart" die JVA für den Gefangenen an.
Erst wenn dieses voll ausgebildet wurde, ist pfändbares Eigengeld da.
Fraglich ist, ob die Vergütung für die Qualifizierungsmaßnahme so hoch ist, dass das gesamte Eigengeld gebildet werden kann.
Eine Pfändung ist aber schon jetzt möglich.

S. Geiselmann
Anja S.
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#3

09.10.2017, 12:47

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Ob die Vergütung ausreichend ist, ist natürlich fraglich, aber andere Möglichkeiten stehen uns leider derzeit nicht offen.

Aber ich pfände jetzt schon das Eigengeld?
Geiselmann
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#4

09.10.2017, 20:49

Gepfändet wird die angebliche Forderung des in der Justizvollzugsanstalt..... untergebrachten Schuldners an das Land......, vertreten durch...... – Drittschuldner auf

Bei Vollstreckung einer „gewöhnlichen“ Forderung:
Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld

Bei Vollstreckung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs:
Auszahlung des gegenwärtigen und des künftig gutzuschreibenden Eigengeldes sowie Leistung des ihm bei der Entlassung in die Freiheit auszuzahlenden Überbrückungsgeldes. Pfandfrei verbleibt jedoch ein Betrag von...... Euro, der dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber.... für die Zeit bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung belassen wird.

S.Geiselmann
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