Geschäftsführerwechsel während ZV - neuer Titel?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Alundra
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#1

13.09.2017, 16:17

Huhu,

ich hab mal wieder überhaupt keinen Plan. :-?

Eine Bar, deren Inhaber anscheinend A ist, schuldet unserem Mandanten Geld. Wir schreiben an, nichts passiert, Titel wird erwirkt (also Bar Soundso, vertr. d. Inhaber A).

Während der ZV kommt der GVZ und sagt, A ist gar nicht der Inhaber, sondern B. Auskunft aus der Gewerbedatei bestätigt das, also wird neuer Titel erwirkt gegen B.

Der guten Ordnung halber schreiben wir die Bar nochmals z. H. B an, nichts passiert, Titel erwirkt. Es wird wieder Antrag auf ZV gestellt. Während der laufenden ZV, also einen Monat nach Antrag, wechselt der Inhaber, was uns wieder vom GVZ mitgeteilt wird. Es wurde also auch noch nichts vollstreckt oder so. Auskunft aus Gewerbedatei ergibt, dass nun C Inhaber ist. :sad:

Also gaaaanz blöde Frage: Muss ich jetzt schon wieder einen neuen Titel erwirken, weil ja im alten noch B als Inhaber steht. Ich geh jetzt mal davon aus, aber kann man die unnötigen ZV- und MB-Kosten und sonstige hierdurch entstandenen Gebühren dem Schuldner in Rechnung stellen? Wäre ja ziemlich unfair, nachdem ja zum Zeitpunkt des ZV-Antrags, tatsächlich B noch Inhaber war. Aber kann hier auch C belangt werden?

Und eine noch blödere Frage: Kann ich die offenstehende Rechnung überhaupt C gegenüber geltend machen? :?:

Sorry, für die blöden Fragen, aber ich blicks gerade gar nicht mehr. :oops:

Viele Grüße

Alundra
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Anahid
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#2

13.09.2017, 16:55

Nur um das jetzt mal klarzustellen, nachdem Du hier wild mit Ausdrücken um Dich wirfst: Geschäftsführer ist der Vertreter einer GmbH oder einer UG. Inhaber ist ein Einzelunternehmer. Von was also bitte reden wir denn hier überhaupt?
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#3

13.09.2017, 17:06

Sorry, ich habe im Nachhinein vergessen die Überschrift zu ändern. :patsch
Es handelt sich um ein nicht eingetr. Einzelunternehmen.
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#4

13.09.2017, 18:18

Dann fragt sich doch, wer zu dem Zeitpunkt, als die Schulden gemacht wurden, der Inhaber war. Grundsätzlich würde ich den jetzt mal als Schuldner sehen. Aber dann kommt es natürlich wieder auf die Verträge an....gibt es eine Schuldübernahme, etc.? Das geht mir dann aber jetzt zu weit in die Rechtsberatung. Aber Du kannst ja nicht einfach laufend eine andere Person in Anspruch nehmen. Dafür brauchst Du schon einen Grund und den seh ich bisher schon bei B nicht. Lass da mal Deinen Chef mit drübergucken.
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#5

13.09.2017, 19:00

Der jetzige Inhaber kann doch nichts für die Schulden seiner Vorgänger, ich sehe da nur A in der Haftung da ihr mit A den Vertrag hattet. Falls es sowas wie Schuldübernahme gibt muss A das mit B oder C klären, wie Anahid. Was steht denn im Titel? Es muss doch heissen A als Inhaber von Bar xy, und nicht als Schuldner Bar xy
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Alundra
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#6

14.09.2017, 09:12

Vielen Dank für Eure Antworten.
A war wohl zum Zeitpunkt als unser Mandant beauftragt wurde schon nicht mehr der Inhaber. Er stand zwar noch überall und hat anscheinend noch solche Dinge geregelt, aber wie später dann aus der Gewerbedatei ersichtlich war, war es eben schon B. Unserem Mandanten gegenüber ist er aber noch als Inhaber aufgetreten.
Aber das wird jetzt zu kompliziert; das werde ich jetzt meinem Chef vorlegen.
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