Verhaftungsauftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anja S.
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#1

27.07.2017, 09:40

Guten Morgen,

es geht mir um Folgendes:

Meine Elternzeitvertretung hatte letztes Jahr einen Zwangsvollstreckungsauftrag gemacht mit Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch.

Schuldner war mehrfach (auch vor 7 Uhr und nach 19 Uhr) nicht anzutreffen. Sodann wurde Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt, zu welchem der Schuldner nicht erschienen ist, weshalb Haftbefehl erlassen wurde.

Die letzte Mitteilung vom Gerichtsvollzieher, mit welcher uns die Vollstreckungsunterlagen und auch der Haftbefehl übermittelt wurde, lautet: "Gem. tel. Mitteilung des Schuldners will er seine Einkommensverhältnisse der Gläubigerin direkt mitteilen. Die VAK-Abgabe will der Schuldner vermeiden. Es wird anheim gestellt, einen Nachtbeschluss zu beantragen. Bei erneuter Auftragserteilung mit obigem Beschluss, werden Auslagen für Schlosser und Zeugen in Höhe von ca. 450 € entstehen."

Als Nachweis haben wir sodann von dessen Steuerberaterin den ESt für 2013 (!) erhalten. Damit kann ich doch aber so gar nichts anfangen. Schuldner ist selbständig tätig. Wohl als Hausmeister (laut tel. Auskunft der Gläubigerin).

Jetzt möchte ich aber doch eigentlich trotzdem die Vermögensauskunft. Da brauch ich doch den Nachtbeschluss nicht, oder?

Ich hätte jetzt einfach einen Verhaftungsauftrag gemacht.

Oder steh ich mal wieder auf dem Schlauch?
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Sputnik85
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#2

27.07.2017, 09:50

Erst einmal: Schöne Grüße in die Heimat!! Saalfeld <3

Ist dein Haftbefehl denn noch gültig? Ich würde direkt wieder daraus vollstrecken. Also Auftrag zurück an GVZ, der möchte bitte loslegen.

Ggfls. telefonier doch mal mit dem zuständigen GVZ, warum er nicht - wie sicherlich beantragt - aus dem HB vollstreckt hat.

Ist das im Moment irgendwie "in" bei den Gerichtsvollziehern? Ich hab mich auch über zwei geärgert vor Kurzem, weil Aufträge nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
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Anahid
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#3

27.07.2017, 10:00

Also ich hatte das hier auch schon, dass der GV den Schuldner nie antreffen konnte für die Verhaftung. Der GV hatte ja wohl auch nach seinen Angaben nur telefonischen Kontakt zum Schuldner. In solchen Fällen wird hier auch regelmäßig der Beschluss sowie ein Vorschuss gefordert. Ich bin also durchaus der Meinung, dass der Beschluss erforderlich ist, denn anscheinend ist der Schuldner ja nie zu den normalen Zeiten zu erreichen.
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Anja S.
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#4

27.07.2017, 10:26

Hallo Sputnik85,
liebe Grüße zurück.
Also der Haftbefehl ist doch 3 Jahre gültig und der ist aus Herbst 2016.
Ich denke er hat seinen Auftrag schon ordnungsgemäß erledigt. Der Schuldner hat ihm ja gesagt, er würde uns seine Einkommensverhältnisse offen legen. Nur was kann ich mit einem ESt-Bescheid anfangen? Vor allem mit so einem alten? Doch mal gar nichts oder? Da weiß ich zwar, wie hoch seine Einnahmen sind, aber nicht, wer seine Auftraggeber sind, noch ein Konto oder sonstiges.
Das Blöde ist, der Schuldner ist aus Offenbach und demnach kenn ich den Gerichtsvollzieher nicht. Mit den hier ansässigen Gerichtsvollziehern ist das nicht so das Problem. Aber ich versuch das heute Nachmittag einfach mal. Hab ausnahmsweise mal Glück, dass der heute sogar Sprechzeit hat. Hoffentlich hat er keinen Urlaub.

Anahid,
kannst du mir vielleicht sagen, wie das ist: Der Gläubiger hat PKH bewilligt bekommen. Dann müsste ja auch die Staatskasse die Kosten für Schlosser und Zeugen tragen oder? Würde ich dann meinem Antrag auf Nachtbeschluss einfach den PKH-Beschluss mit beifügen?
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Anahid
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#5

27.07.2017, 10:31

Da die Verhaftung ja mit zum Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gehört, sehe ich das auch so, dass dann, wenn der Gläubiger für diesen Antrag PKH hat, die Kosten der Verhaftung nebst Vorschuss etc. von der PKH umfasst sind. Kennst Du keinen Rechtspfleger an Deinem Gericht, den Du da mal fragen könntest? Ansonsten sprich doch mal den GV darauf an, den Du ja heute Nachmittag eh mal versuchen möchtest zu erreichen.

Bei uns hier würdest Du nicht einmal PKH für die Vermögensauskunft erhalten und ich hab mit PKH so gut wie gar nichts zu tun. 100%ig beantworten kann ich Dir das daher leider nicht.
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Mel Kunterbunt
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#6

27.07.2017, 10:38

Du schickst den PKH-Beschluss mit dem Beschluss zur Vollstreckung zur Unzeit an den GV... Der rechnet dann diese Kosten gegenüber der Staatskasse ab.
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#7

27.07.2017, 10:40

Anja S. hat geschrieben: Also der Haftbefehl ist doch 3 Jahre gültig und der ist aus Herbst 2016.
Seit der ZV-Reform ist der Haftbefehl nur noch zwei Jahre gültig.
Anja S.
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#8

27.07.2017, 10:44

Samsara,
gut zu wissen.
Muss unbedingt mal wieder ein Seminar besuchen. Es reicht schon, dass das der "neue" ZV-Auftrag nur über Formular, während meiner Elternzeit eingeführt wurde.


Mel Kunterbunt,
für den Antrag erstmal auf Nachtbeschluss muss ich den nicht beifügen?
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Mel Kunterbunt
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#9

27.07.2017, 11:14

Natürlich kannst du dem Antrag den PKH-Beschluss mit beifügen... Falsch machst du damit nichts. :)
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#10

27.07.2017, 11:40

Du könntest auch überlegen, erst einmal Drittauskünfte einholen zu lassen.
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