Kosten des Gerichtsvollziehers

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Lisamary
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#1

13.12.2016, 12:45

Hallo :wink1 Habe eine Frage wegen Gerichtsvollzieherkosten.

Wir haben zwei Akten mit den gleichen Gesamtschuldnern (zwei verschiedene Gläubiger daher zwei Akten).

Wir haben in beiden Akten den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt.

Beide Gesamtschuldner (Eheleute) haben diese auch abgegeben.

Jetzt hat uns der Gerichtsvollzieher zwei Kostenrechnungen geschickt (Pro Akte eine Rechnung) und beide Kostenrechnung nochmal jeweils alle Gebühren 2x angesetzt. Ist das korrekt? Meines erachtens gem. § 3 Abs. " Nr. 2, 3 GvKostG nicht!?

Danke :thx
DKB
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#2

13.12.2016, 13:18

§ 3 Abs.6 GvKostG.

Es sind zwei verschiedene Gläubiger ( sofern diese nicht Gesamtgläubiger sind ), Absatz 2 Nr. 2, 3 betrifft Aufträge eines Gläubigers gegen Gesamtschuldner. M. E. hat der GV recht.
Lisamary
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#3

13.12.2016, 13:58

Nur wir haben hier ja Gesamtschuldner.

Er hat in jeder Akte die Gebühren auch nochmals 2x angesetzt. In seiner Rechnung steht immer
2x ...
2x ...

Dies ist doch dann falsch oder?
silvester
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#4

13.12.2016, 14:02

Ist der Gerichtsvollzieher nach § 3 GvKostG gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben (§ 10 III GvKostG).
Gesondert zu erheben ist eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung (§ 10 II 1 GvKostG)
Aus meiner Sicht sind die Gebühren korrekt erhoben worden.
Butterblume
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#5

13.07.2017, 15:09

Hierzu habe ich eine Frage. Wir haben jetzt eine Kostenrechnung einer Gerichtsvollzieherin erhalten, wo sie für 2 Gesamtschuldner das folgende in Rechnung gestellt hat:

2XPersönliche Zustellung KV 100
22xDokumentenpauschale KV 700
2X Wegegeld KV 711 0-10 km

Die Zustellung erfolgte an die Sparkasse und sie erklärte mir am Telefon, dass sie der Sparkasse ja für Schuldner 1) und für Schuldner 2) etwas zustellen muss. Sie hat den PfÜb dann ans AG zur weiteren Bearbeitung des Zustellauftrages weitergeleitet.

Ist diese Rechnung so korrekt? Wir haben in dieser Sache bzgl. der Zustellung des PfÜb´s noch eine Kostenrechnung eines anderen Gerichtsvollziehers erhalten und dieser hat die Gebühren nur einmal berechnet.

LG
silvester
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#6

14.07.2017, 07:05

M.E. kann hier keine doppelte Erhebung der Kosten erfolgen.
Sind in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mehrere Schuldner und ein oder mehrere Drittschuldner benannt, so erfolgt pro Drittschuldner mit gleicher Adresse nur eine Zustellung. Die Zustellung an die Schuldner erfolgt in der Anzahl der Schuldner. (So steht es auch in den R i c h t l i n i e n der Sächsischen Bezirksrevisoren vom 17.05.2017)
H.Stummeyer
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#7

14.07.2017, 09:03

Wenn es aber zwei verschiedene Konten sind? ;-)
Butterblume
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#8

14.07.2017, 09:15

Das Konto war nur von einem Schuldner.
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