Zwangsversteigerung § 53 ZVG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
maka2
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 275
Registriert: 25.03.2011, 18:06
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

08.06.2017, 10:39

Hallo,

mir wurde folgende Frage gestellt:

Wenn ich über die Zwangsversteigerung ein Hausgrundstück erwerbe, was passiert mit den noch offenen Forderungen (also Hypotheken, Grundschulden, etc) für die der Erlös nicht ausgereicht hat.
Die 5/10 und 7/10 Regelung ist mir bekannt. Auch weiß ich, dass Forderungen, die mit dem Erlös nicht bedient werden konnten bzw. die im Rang einfach nachfolgend waren und für die der Erlös nicht ausgereicht hat, nicht einfach auf den Ersteher übergehen.
Wozu ich allerdings nichts gefunden habe, ist § 53 ZVG Schuldübernahme. Was sind bestehen bleibende Hypotheken? Bzw. Grundschulden oder Rentenschulden? Muss das eindeutig im Grundbuch unter Abteilung III erkennbar sein? Muss das vom Gläubiger angemeldet werden? Muss das irgendwie aus den einsehbaren Zwangsversteigerungsunterlagen hervorgehen?

Ich hoffe, das mir hier jemand weiterhelfen kann. Das ist wie die Suche nach der Nadel im Heuhaufen :angst :kopfkratz
:thx schonmal!

:wink1 Liebe Grüße maka2
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

08.06.2017, 10:58

Zu den bestehenbleibenden Rechten in der Zwangsversteigerung könnte man ganze Kapitel schreiben. Das hier zu erörtern, würde den Rahmen des Forums sprengen. So zumindest meine Ansicht. Es gibt Rechte, da weiß man von vornherein, dass diese bestehen bleiben, noch bevor die Zwangsversteigerung betrieben wird. Es gibt aber Rechte, die bleiben aufgrund der Konstellation im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen (z.B. wenn der nachrangige Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt). Teilungsversteigerung ist z.B. ein ganz anderes Thema für sich.

Am besten ist es, sich die einschlägige Literatur zu besorgen. So bist du auf der sicheren Seite.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
maka2
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 275
Registriert: 25.03.2011, 18:06
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#3

09.06.2017, 09:49

Vielen Dank für deine Rückmeldung!
So eine Antwort hatte ich bereits befürchtet...

Aber egal, ob und wie...auf dem Informationsblatt des entsprechenden Amtsgerichts stand, dass im Termin auf bestehen bleibende Forderungen hingewiesen wird. Hab gesagt, dass er im Termin auch gerne nochmals explizit danach fragen kann/soll. Das Gericht muss hier ja Auskunft geben...

:kopfkratz Wieso ist eigentlich so vieles in den letzten Jahren dermaßen umfangreich und unübersichtlich geworden?!? :roll:

Ich wünsche euch allen schonmal ein schönes Wochenende!

:wink1 maka2
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

09.06.2017, 10:26

Das Zwangsversteigerungsrecht war leider schon immer eine schwere Kost.
;)

Bei der urprünglichen Frage dachte ich, dass Ihr ein ZVG-Verfahren beantragen wollt und vorher wissen wollt, ob Rechte bestehen bleiben würden oder nicht.
Jetzt lese ich, dass ein Mandant zu einem Versteigerungstermin gehen möchte. Dann Folgendes:
Ob Rechte bestehen bleiben oder nicht, kann man schon vorher beim Gericht erfragen. Bisher gab es immer und unkompliziert telefonisch Auskunft. Dann kann man sich nämlich den Gang zum Gericht und das eventuell kostenpflichtige Bestellen eines Schecks für die Sicherheitsleistung ganz sparen. Nur so als Tipp. ;)

Dir auch ein schönes Wochenende. :wink1
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Antworten