Vollstreckung Mehrbelastung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Paragräfin
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#1

18.05.2017, 08:06

Hallo,

ich bin es mal wieder :pfeif
Ich habe eine Frage zu folgendem Vorgang: Wir haben ein Versäumnisurteil in dem steht unter Punkt 1., dass Beklagter an Kläger Summe X nebst Zinsen zahlt. Unter Punkt 2. steht "Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ... in seiner Haftpflichtversicherung entstandene Mehrbelastung zu erstatten.", Punkt 3. sind RA-Gebühren, Punkt 4., dass der Beklagte die Kosten trägt.

Meine Frage bezieht sich nun konkret auf Punkt 2.: Ich soll die Mehrbelastung für den Mandanten eintreiben - die Hauptforderung wurde bereits beglichen.

Wie gehe ich hier vor, also in welcher Form vollstrecke ich hier? Muss mir der Mandant die Mehrbelastung irgendwie mitteilen/nachweisen? Brauche ich einen konkreten Betrag? Ich habe leider so gar keine Ahnung, wie ich da überhaupt rangehen soll... :kopfkratz

Vielleicht hatte ja jemand hier schon mal einen ähnlichen Fall und kann mir eventuell helfen...?

Liebe Grüße
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Pepples
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#2

18.05.2017, 08:53

Das ist so m.E. nur ein reiner Feststellungsantrag, der ausgeurteilt wurde. Der Mandant muss natürlich nachweisen jetzt, wie hoch die Mehrbelastung ist und dieser Betrag muss dann, wenn außergerichtliche keine Zahlung erfolgt, wieder gerichtlich tituliert werden.
So ist dieser Anspruch nicht vollstreckbar.
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#3

18.05.2017, 11:30

Paragräfin hat geschrieben:Hallo,

ich bin es mal wieder :pfeif
Ich habe eine Frage zu folgendem Vorgang: Wir haben ein Versäumnisurteil in dem steht unter Punkt 1., dass Beklagter an Kläger Summe X nebst Zinsen zahlt. Unter Punkt 2. steht "Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ... in seiner Haftpflichtversicherung entstandene Mehrbelastung zu erstatten.", Punkt 3. sind RA-Gebühren, Punkt 4., dass der Beklagte die Kosten trägt.

Meine Frage bezieht sich nun konkret auf Punkt 2.: Ich soll die Mehrbelastung für den Mandanten eintreiben - die Hauptforderung wurde bereits beglichen.

Wie gehe ich hier vor, also in welcher Form vollstrecke ich hier? Muss mir der Mandant die Mehrbelastung irgendwie mitteilen/nachweisen? Brauche ich einen konkreten Betrag? Ich habe leider so gar keine Ahnung, wie ich da überhaupt rangehen soll... :kopfkratz

Vielleicht hatte ja jemand hier schon mal einen ähnlichen Fall und kann mir eventuell helfen...?

Liebe Grüße
Ist bestimmt die Rückstufung in der Haftpflicht gemeint. Das müsste die Versicherung eurem Mandanten schon längst mitgeteilt haben. Und das muss man dann ausrechnen - so war es früher jedenfalls -, da die Schadenfreiheitsklasse oder der Rabatt dafür, ja immer nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums schadenfreien Autofahrens von den Versicherern gewährt wird. Es dauert also eine gewisse Zeit, bis man die Rabattstufe zum Zeitpunkt des Unfalls wieder erreicht hat. Wir haben früher den Versicherer gefragt, ob der Versicherer den Rabatt "zurückkaufen" kann, wenn der Schadenverursacher den Schaden reguliert und die Versicherung ihr Geld zurückbekommt. Darauf zu achten ist noch, ob der Mandant eine Selbstbeteiligung hatte und diese bereits gezahlt hat. Was anderes kann ich mir unter Mehrbelastung nicht vorstellen. :kopfkratz
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
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AliceImWunderland
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#4

18.05.2017, 11:41

Ich denke auch, dass damit die mehrbelastung, die aus der Höherstufung der Versicherung entstanden ist, gemeint ist.
Vollstreckbar ist dieser Anspruch nicht. Es ist so wie pepples schon geschrieben hat: wenn die Gegenseite auf eine außergerichtliche Aufforderung nicht zahlt, muss geklagt werden oder MB.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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