Anahid hat geschrieben:Leider stimmt das, was Coco Lores hier schreibt nur zum Teil und dem anderen Teil kann ich nicht so ganz zustimmen. So stimmt es nicht, dass man die Drittauskünfte erst ab einem titulierten Betrag in Höhe von mindestens 500,00 € erhält. Dies war mal so und ist lediglich noch zutreffend im Bezug auf die Drittauskünfte der Rentenanstalt, über die Du einen Arbeitgeber in Erfahrung bringen könntest. Bei den Auskünften vom Kraftfahrtbundesamt (die ich für sinnlos halte, da ein Fahrzeug eh zu 98 % nicht verwertet werden kann) und bei den Auskünften des Steueramtes, über die Du sämtliche Konten des Schuldners in Erfahrung bringen kannst, was bei meiner Vollstreckung bisher durchaus erfolgreich war, ist dies nicht der Fall. Da gibt es keinen Mindestbetrag.
Auch halte ich es für sinnlos, grundsätzlich Kombiaufträge zu erteilen und "jedes Szenario abzudecken". Außer, dass man den Mandanten mit völlig unnötigen Kosten überzieht und der Anwalt natürlich dafür doppelte Gebühren kassiert - wo aber bleibt da die Wirtschaftlichkeit für den Mandanten? - bringt das in den seltensten Fällen etwas. Aus der früheren Zeit sollte Dir bereits bekannt sein, dass Vollstreckungsversuche in der Wohnung des Schuldners, wenn man keinen konkreten Anhaltspunkt für Vermögenswerte in der Wohnung hat, schon immer zu 98 % ins Leere gegangen sind. Entweder war der Schuldner amtsbekannt fruchtlos oder es wurde keine pfändbare Habe vorgefunden. Eine "Fruchtlosigkeitsbescheinigung", wie sie früher von Nöten war, braucht man nicht mehr für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und im Grunde ist es genau die, die ich haben will. Wenn ich also nichts von Antiquitäten in der Wohnung weiß, warum soll ich dann den Gerichtsvollzieher dahin schicken, damit der mir sagt, dass da nichts zu holen ist?
Ferner verzögern beide Anträge auf einmal - Drittauskünfte und Erlass eines Haftbefehls - die Bearbeitung nicht unbedeutend, da der Gerichtsvollzieher (zumindest ist das hier so) erst auf die Drittauskünfte wartet und erst danach den Haftbefehl beantragt.
Ich verfahre daher in der Regel (und Ausnahmen gibt es natürlich immer) wie folgt:
Titulierte Forderung unter 500 € - Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft ohne vorherigen Vollstreckungsversuch mit Antrag auf Haftbefehl bei Nichterscheinen (weil ich einen Arbeitgeber eben über die Drittauskünfte nicht in Erfahrung bringen kann)
Titulierte Forderung über 500 € - Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft ohne vorherigen Vollstreckungsversuch mit Antrag auf Einholung von Drittauskünften bei Nichtabgabe und zwar beim Steueramt und bei der Rentenversicherung.
Oh ok das ist scheinbar an mir vorbei gegangen
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Danke für die Info! Aber so wie ich das verstanden und gelesen habe gilt der Wegfall der 500 €-Grenze für alle drei Möglichkeiten ?!
Natürlich muss man wirtschaftlich denken. Aber wenn ich einen Zwangsvollstreckungsauftrag mache, dann muss ich doch auch versuchen so viel wie möglich aus diesem einen Auftrag rauszuholen. Den klassischen "Kombiauftrag" von früher meinte ich damit auch nicht, denn dank der neuen Regelung braucht es eine fruchtlose Pfändung ja zum Glück nicht mehr, daher beantrage ich auch immer die Abgabe der VA ohne vorherigen Pfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher. Aber ist es nicht so, dass der Gerichtsvollzieher in der Regel zum Schuldner geht und die VA dort abnimmt in der Wohnung? Dann ist er doch sowieso schon da, das Wegegeld angefallen, deshalb beantrage ich dann nach Abnahme der VA für den Fall, dass sich aus der VA eben was pfändbare ergibt, gleich die Pfändung mit. Meistens weiß ich doch nicht vorher wie es in der Wohnung aussieht.
Wieso unterscheidest du dann hier zwischen Forderungen unter 500 € und über 500 €, wenn es diese Grenze nicht mehr gibt?
Ich habe leider in dieser Kanzlei nicht mehr so viel mit Zwangsvollstreckungen zu tun und bin daher nicht mehr so im Thema wie ihr, daher bin ich für Eure Kritik total dankbar.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!