Vermögensauskunft nicht vollständig

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Muedmaus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 67
Registriert: 29.04.2015, 11:07
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

27.04.2017, 15:22

Aus einem vorangegangenen Rechtsstreits habe ich einen ZV-Auftrag erstellt.

Die Schuldner sind : Mutter und ihre beiden Söhne. Es wurde ein Vergleich geschlossen, die Vergleichssumme und der KFB aber nicht bezahlt.

Ein Sohn hat schon "die Finger gehoben".
Der andere wurde - weil er nicht erschienen ist - mit Haftbefehl zur Abgabe gebracht.

Nun weiß ich aus dem Rechtsstreit, dass es einen gemeinschaftlichen Erbschein gibt. Aus dem Erbfall sollte die Vergleichssumme beglichen werden. (Nicht Gegenstand des Rechtsstreits.)
In der Vermögensauskunft ist unter "18. Anteile an Erbengemeinschaften" nein angegeben...

Was mache ich jetzt?

Chef möchte, dass ich jetzt die Mutter in Anspruch nehme. (Vorher sollte ich das nicht aus Kostengründen, "weil bei der eh nichts zu holen ist". Wir setzen die Kinder unter Druck....)

Stehe auf dem Schlauch.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17645
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

27.04.2017, 16:57

Weißt Du denn, wen die beerbt haben sollen? Dann könntest Du ja über das Nachlassgericht eine Auskunft erhalten.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
sternchen160983
Forenfachkraft
Beiträge: 202
Registriert: 17.08.2011, 11:41
Beruf: Rechtsfachwirtin/SB Vollstreckung in der Verwaltung
Software: Andere
Wohnort: Sohland

#3

27.04.2017, 18:05

Haben beide Brüder "nein" angegeben? Dann auf jeden Fall die Nachbesserung verlangen. Kosten nur die Auslagen des GVZ und begründen kannst du es ja auch mit dem Wissen aus dem Rechtsstreit. Je nachdem, wie fix eure GVZ's sind, dürfte es auch nicht allzulange dauern.

Danach sofort die Mutter in die Zange nehmen. Wenn ich Gesamtschuldner habe, vollstrecke ich eigentlich immer zunächst gegen alle, damit ich erstmal nen Anhaltspunkt habe, wer was hat (oder auch nicht). Dann kann ich mich auf den mit der "meisten Knete" einschießen...

Es würde in deinem Fall sicher auch Sinn machen, sich eine 2. vollstreckbare zu besorgen, damit es bissl fixer geht. Sonst verbraten die drei das angebliche Erbe am Ende noch bevor ihr Euch euren Anteil holen könnt...
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#4

30.04.2017, 07:13

ZPO § 807
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat.
- BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011, I ZB 50/10 -

S. Geiselmann
Muedmaus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 67
Registriert: 29.04.2015, 11:07
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

02.05.2017, 12:00

Vielen Dank!
:thx
Dr. House
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 18.02.2016, 18:40
Beruf: Gerichtsvollzieher a.D.

#6

02.05.2017, 20:17

Die Frage 18 wurde eindeutig mit "Nein" beantwortet. Das VV ist also vollständig und auch nicht widersprüchlich.
Es ist ein Antrag nach nochmaliger VAK gem. § 802 D ZPO (und ggfls. eine Strafanzeige wegen falscher eidesstattlicher Versicherung) zu stellen und keine Nachbesserung. Nachbesserungen kommen nur in Betracht, wenn der Fehler beim Gerichtsvollzieher zu finden ist.
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3089
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#7

02.05.2017, 22:17

“ dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat.“ Wo wäre da der Fehler beim GVZ? Verstehe das genau anders
Bild
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#8

03.05.2017, 05:02

802d ZPO verlangt eine Änderung der Vermögensverhältnisse.
Worin besteht diese?

S. Geiselmann
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#9

03.05.2017, 08:32

Eine Nachbesserung kommt auch in Betracht, wenn der Schuldner eine Frage nach den Konto mit "Nein" beantwortet und der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl über ein Konto verfügt. So jedenfalls 2007 das AG Schöneberg (FoVo 2008, 164).
Es kommt keineswegs nur auf einen Fehler des Gerichtsvollziehers an.
Ein Rechtsschutzinteresse ist m.E. allerdings erforderlich. Daran fehlt es für den Nachbesserungsauftrag, wenn der Gläubiger eine angeblich verschwiegene Forderung des Schuldners schon so genau kennt, dass er sie pfänden lassen kann (LG Berlin Rpfleger 79, 112; auch LG Kassel Rpfleger 95, 263).

Eine Änderung der Vermögensverhältnisse tritt ein, wenn der Schuldner Vermögen erwirbt oder verliert. M.E. wirkt verschwiegenes Vermögen wie erworbenes Vermögen.
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#10

03.05.2017, 19:14

Die Forderung kann aufgrund der Angaben bislang nicht eindeutig gepfändet werden.
Wann ist der Erbfall eingetreten? Ist die Erbengemeinschaft schon aufgelöst?
Sind die Mutter und ihre beiden Söhne erben? Gibt es weitere Miterben?
Verschwiegenes Vermögen ist m.E. kein Neuerwerb.

S. Geiselmann
Antworten