888 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sbunger
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#1

26.04.2017, 15:58

Hallo zusammen
Das Thema BitCoins wurde ja schon in einem anderen Thread behandelt.
Darin wurde erwähnt, eventuell den Schuldner per 888 ZPO zur Herausgabe des Passwortes zu "überreden".

Wenn das wirklich greifen würde, kann man dieses denn auch auf beim Schuldner vorgefundenen ausländischen Bankkarten anwenden (Pfändung der Karten und Forderung auf Herausgabe der PIN)?

Viele Grüsse
Steve
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#2

27.04.2017, 11:00

hast du denn Kontoauszüge mitgepfändet, dann erstmal gucken ob es sich lohnen würde. Den Fall hatte ich aber noch nicht :(
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sbunger
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#3

27.04.2017, 11:53

Den Stand hat er in der VA angegeben. 37.000 USD auf einer Bank in Sigapur. Eine Bankkarte hat er aber ohne PIN geht bekanntlich ja nichts...
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#4

27.04.2017, 12:49

Amtshilfe geht nur in der EU aber wenn er das selber so angibt müsste der GV doch das Geld irgendwie einziehen können? Verstehe ich nicht wieso der GV nichts macht wenn es doch Geld gibt? kenne da den Ablauf nicht. Man kreuzt ja aber an dass er pfänden soll wenn sich aus der VAK etwas ergibt
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sbunger
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#5

27.04.2017, 15:07

Das ist die Gretchenfrage! Die Karte kann er pfänden und was soll er damit machen ohne Pin?
Da ist er auf die Kooperation des Schuldners angewiesen. Und wenn der Schuldner mit den Achseln zuckt, bringt die beste Karte nichts...
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AliceImWunderland
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#6

28.04.2017, 09:13

Hmmmm.... wie man an das Geld in Singapur kommt, weiß ich ehrlich gesagt auf Anhieb auch nicht... Aber vielleicht Strafanzeige wegen Vollstreckungsvereitelung? :kopfkratz Ich weiß nicht, ob es etwas bringt.... :kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Pitt
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#7

28.04.2017, 10:47

Ich denke Vollstreckungsvereitelung käme nur in Betracht, wenn das Geld nach Einleitung oder in Ansehung der ZV ins Ausland transferiert worden wäre und es keine anderen pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners gäbe, auf die der Gläubiger zugreifen könnte. Grundsätzlich steht es ja jedem frei, sein Geld rund um den Globus zu verteilen. Mit der beabsichtigten Vorgehensweise (Pfändung Bankkarte/Herausgabe PIN) wird versucht, das Geld zu erhalten, ohne sich mit den Hürden des Rechts von Singapur auseinanderzusetzen. Wenn ich mich also nicht mit der Bank/dem ausländischen Recht auseinandersetzen möchte, dann bleibt nur die Möglichkeit, auf die Bereitschaft des Schuldners zu hoffen. Ich würde mir hier erst mal die entsprechenden Bankbelege vom Schuldner vorlegen lassen, in der Vermögensauskunft kann man viel angeben. Ich habe ehrlich gesagt auch Zweifel, dass eine schlichte Herausgabe der PIN + Bankkarte an den Gläubiger möglich ist, da er in der Praxis so unbegrenzten Zugriff auf das Kontoguthaben erhielte.
sbunger
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#8

28.04.2017, 13:23

Deswegen habe ich den Vorschlag aus einem anderen Thread bezüglich Pfändung in BitCoins aufgegriffen. Dort wurde u.a auf 888 ZPO verwiesen um den Schuldner zu "motovieren" das benötigte Passwort herauszugeben. Dieser Fall liegt ja fast gleich (Passwort- bzw. PIN-Herausgabe).
Es stellt sich nur die Frage, ob es bezüglich Pfändung Bankkarten/PIN`s schon Erfahrungen gibt. Oder kann man in dieser Konstellation nur noch tatenlos zuschauen?
BTW: Die Pfändung eines Kontos in Singapur ist äusserst schwierg und die Banken dort alles andere als Kooperationsbereit.
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