Gerichtsvollzieherkosten für bereits abgegebene VAK?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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icerose
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#31

01.03.2017, 16:46

Honig hat geschrieben:Ich störe mich hier gerade an der Gebühr für die versuchte gütliche Erledigung. Der hat mir doch nur als Drittgläubiger das Vermögensverzeichnis übermittelt. Warum berechnet der die Gebühr nach 208?
:augenreib Das fragst du am besten den abrechnenden GV. Und frag dabei gleich noch nach der Nr. 711 - Wegegeld. Das kann auch gar nicht entstanden sein, wenn er nicht hingegangen ist. Und das musste er auf jeden Fall nicht, wenn er nur eine abgegebene VAK übersendet. Sehe ich zumindest so.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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AliceImWunderland
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#32

30.03.2017, 11:46

Hallo Ihr Lieben!

Mir qualmt schon wieder der Kopf wegen der Gerichtsvolzieherkosten. Folgender Fall:

Wir haben einen Auftrag zur Abnahme der VA gestellt. Im Auftrag ist nur G1 angekreuzt (Abnahme VA nach den §§ 802 c, 802 f ZPO ohne vorherigen Pfändungsversuch). Nun übersendet der GVZ eine bereits im Juli 2015 für einen anderen Gläubiger abgegebenes Vermögensverzeichnis und rechnet wie folgt ab:

VAK an Drittgläubiger KV 261 EUR 33,00 (soweit so gut, damit bin ich einverstanden)
Versuch gütliche Erledigung KV 208 EUR 8,00 (hier habe ich so meine Probleme, es war nicht beantragt und im übrigen war VA schon abgegeben. Wofür dann
noch die gütliche Erledigung???)
Wegegeld KV 711 5 km EUR 3,25 (jetzt kapiere ich gar nichts mehr. Ich dachte, der GVZ ruft ein bereits abgegebenes VV beim zentralen Gericht
online ab und muss da nicht hinmarschieren.)
Auslagenpauschale KV 716 EUR 8,20 (okay, auch einverstanden)
Gesamtbetrag EUR 52,45

Könnte mich bitte jemand aufklären. Wenn der Schuldner doch bereits die VA abgegeben hat, wofür dann noch ein Versuch der gütlichen Erledigung? Zumal es gar nicht beantragt war. Ja ja, ich weiß, der GVZ muss in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken. Aber bei einem Schuldner, der ALG II bezieht und die VA abgegeben hat???
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Honig
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#33

30.03.2017, 12:13

Liebe AliceImWunderland:

Genau denselben Fall hatte ich ja auch. Antwort vom GVZ: Der GVZ wirkt in jedem Fall auf eine gütliche Einigung hin und deswegen sind die Gebühren auch entstanden. Totaler Quatsch. In einem anderen gleichgelagerten Vorgang (also nur Übersendung der VAK) hat genau derselben GVZ nämlich ganz anders abgerechnet. Da hat er nur die 33 Euro zzgl Auslagen abgerechnet.
Das werde ich ihm jetzt auch nochmal vorhalten, ansonsten werde ich Erinnerung gegen seine Kostennote einlegen.

SO nicht!!
Pitt
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#34

30.03.2017, 12:43

Das mit der gütlichen Erledigung, auf die der GVZ in jeder Lage des Verfahrens hinwirken soll, ist nicht von der Hand zu weisen (§ 68 GVGA, § 802 ZPO).
Honig
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#35

30.03.2017, 13:45

Ja, aber doch nicht wenn man weiß, dass der Schuldner bereits im letzten Jahr die VAK abgegeben hat und auch aus dem Schuldnerverzeichnis ersichtlich ist, dass der keine Kohle hat...(Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen in mindestens 5 Fällen)
H.Stummeyer
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#36

30.03.2017, 14:47

AliceImWunderland hat geschrieben:Hallo Ihr Lieben!

Mir qualmt schon wieder der Kopf wegen der Gerichtsvolzieherkosten. Folgender Fall:

Wir haben einen Auftrag zur Abnahme der VA gestellt. Im Auftrag ist nur G1 angekreuzt (Abnahme VA nach den §§ 802 c, 802 f ZPO ohne vorherigen Pfändungsversuch). Nun übersendet der GVZ eine bereits im Juli 2015 für einen anderen Gläubiger abgegebenes Vermögensverzeichnis und rechnet wie folgt ab:

VAK an Drittgläubiger KV 261 EUR 33,00 (soweit so gut, damit bin ich einverstanden)
Versuch gütliche Erledigung KV 208 EUR 8,00 (hier habe ich so meine Probleme, es war nicht beantragt und im übrigen war VA schon abgegeben. Wofür dann
noch die gütliche Erledigung???)
Nach den ergänzenden Bestimmungen zum GVKostG ist die Gebühr nach KV 207 in Höhe von 16.- € zu erheben, wenn der Versuch der gütlichen Erledigung aufgrund eines isolierten Auftrages unternommen wird und zwar ohne Rücksicht auf den Erfolg dieser Maßnahme. Sie entsteht gemäß KV 604 jedoch nur in Höhe von 15.- €, wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der Auftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen wird oder der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann.

Nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und Satz 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher bei jedem Auftrag zur Pfändung und/oder Abnahme der VAK die gütliche Erledigung zu versuchen, sofern der Gläubiger diese Maßnahme in seinem Vollstreckungsauftrag nicht ausgeschlossen hat. Hierfür sieht KV 208 nunmehr sowohl für die versuchte als auch für die erfolgreiche gütliche Erledigung eine Gebühr von 8.-- € vor. Diese Gebühr entsteht, wie die nach KV 207, ebenfalls dann nicht, wenn der Auftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen wird oder der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann.

KV 208 lautet wie folgt:
Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer
Auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt
Die Gebühr (des KV Br, 207) ermäßigt sich auf………….. 8.-- €

Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist (hierzu siehe Bundestagsdrucksache 18/9698 S. 1 unter B sowie auf Seite 25 derselben BT-Drucksache).
Wegegeld KV 711 5 km EUR 3,25 (jetzt kapiere ich gar nichts mehr. Ich dachte, der GVZ ruft ein bereits abgegebenes VV beim zentralen Gericht
online ab und muss da nicht hinmarschieren.)Hier wurde offensichtlich die Eintragungsanordnung persönlich zugestellt. Dafür entsteht ein Wegegeld der Stufe 1 in Höhe von 3,25 €. Hätte er die EAO per Post zugestellt, müssten Sie 4,11 € Porto-Auslagen bezahlen.
Auslagenpauschale KV 716 EUR 8,20 (okay, auch einverstanden)
Gesamtbetrag EUR 52,45

Könnte mich bitte jemand aufklären. Wenn der Schuldner doch bereits die VA abgegeben hat, wofür dann noch ein Versuch der gütlichen Erledigung? Zumal es gar nicht beantragt war. Ja ja, ich weiß, der GVZ muss in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken. Aber bei einem Schuldner, der ALG II bezieht und die VA abgegeben hat???
H.Stummeyer
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#37

30.03.2017, 14:50

Honig hat geschrieben:Liebe AliceImWunderland:

Genau denselben Fall hatte ich ja auch. Antwort vom GVZ: Der GVZ wirkt in jedem Fall auf eine gütliche Einigung hin und deswegen sind die Gebühren auch entstanden. Totaler Quatsch. In einem anderen gleichgelagerten Vorgang (also nur Übersendung der VAK) hat genau derselben GVZ nämlich ganz anders abgerechnet. Da hat er nur die 33 Euro zzgl Auslagen abgerechnet.
Das werde ich ihm jetzt auch nochmal vorhalten, ansonsten werde ich Erinnerung gegen seine Kostennote einlegen.

SO nicht!!
Evtl. war der Eingang beim GV des gleichgelagerten Falles vor dem 26.11.2016. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Versuch der gütlichen Erledigung bei Pfändungs- und/oder VAK-Aufträgen mit KV 208 ermäßigt auf 8,00 € abgerechnet.
Also erstmal genau schauen, und evtl. den Gerichtsvollzieher um Erklärung bitten bzw. aufzufordern. Vielleicht klärt das ja schon einiges auf.
Zuletzt geändert von H.Stummeyer am 30.03.2017, 15:07, insgesamt 2-mal geändert.
H.Stummeyer
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#38

30.03.2017, 14:55

Honig hat geschrieben:Liebe Gemeinde,

ich klinke mich jetzt auch mal hier ein.
Dieses Reparaturgesetz macht mich noch wahnsinnig!!! :motz

Beim Blick in das Vollstreckungsportal habe ich festgestellt, dass der Schuldner bereits im September 2016 die Vermögensauskunft abgegeben hat. Da die Forderung aber sehr hoch war und ist, wollte ich trotzdem eine Abschrift haben.

Habe also Vollstreckungsauftrag erteilt: G1 (ich setze immer automatisch auch ein Kreuz bei E2 "Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden." - was für mich aber kein gesonderter Auftrag sein soll).
GVZ übermittelt mir nun die VAK mit folgender Rechnung:
261 Übermittlung VVZ 33 Euro
716 Auslagen 6,60 Euro
208 Versuch gütl. Erledigung 8 Euro
711 WG-Pauschale 3,25 Euro
716 Pauschale 1,60


Ich störe mich hier gerade an der Gebühr für die versuchte gütliche Erledigung. Der hat mir doch nur als Drittgläubiger das Vermögensverzeichnis übermittelt. Warum berechnet der die Gebühr nach 208?
Nach den ergänzenden Bestimmungen zum GVKostG ist die Gebühr nach KV 207 in Höhe von 16.- € zu erheben, wenn der Versuch der gütlichen Erledigung aufgrund eines isolierten Auftrages unternommen wird und zwar ohne Rücksicht auf den Erfolg dieser Maßnahme. Sie entsteht gemäß KV 604 jedoch nur in Höhe von 15.- €, wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der Auftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen wird oder der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann.

Nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und Satz 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher bei jedem Auftrag zur Pfändung und/oder Abnahme der VAK die gütliche Erledigung zu versuchen, sofern der Gläubiger diese Maßnahme in seinem Vollstreckungsauftrag nicht ausgeschlossen hat. Hierfür sieht KV 208 nunmehr sowohl für die versuchte als auch für die erfolgreiche gütliche Erledigung eine Gebühr von 8.-- € vor. Diese Gebühr entsteht, wie die nach KV 207, ebenfalls dann nicht, wenn der Auftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen wird oder der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann.

KV 208 lautet wie folgt:
Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer
Auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt
Die Gebühr (des KV Br, 207) ermäßigt sich auf………….. 8.-- €

Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist (hierzu siehe Bundestagsdrucksache 18/9698 S. 1 unter B sowie auf Seite 25 derselben BT-Drucksache).
Honig
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#39

30.03.2017, 15:00

bei Aufträge sind im Januar d.J. gestellt worden
alles Weitere muss wohl auch nicht mehr kommentiert werden, ich lege gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und dann sehen wir wie entschieden wird
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AliceImWunderland
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#40

31.03.2017, 08:09

Danke Stummmeyer! Wie immer sehr ausführlich und informativ. :knutsch
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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