Vermögensauskunft per Hand?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jodie
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#1

09.03.2017, 12:08

Hallo zusammen :wink2 ,

ich war der Meinung, dass der GV dazu verpflichtet ist die Vermögensauskunft per Computer auszufüllen, damit auch jeder es lesen kann.

Leider finde ich dazu nichts. Jetzt habe ich eine Vermögensauskunft von einem GV erhalten, auf dem man nicht wirklich alles lesen kann.

Kann mit da einer etwas zu sagen?

Liebe Grüße
Jodie :thx
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Soenny
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#2

09.03.2017, 12:17

Verordnung über das Vermögensverzeichnis (Vermögensverzeichnisverordnung - VermVV)

§ 3 Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse
(1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument mit den nach § 802c der Zivilprozessordnung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben. Anlagen, die vom Schuldner zur Ergänzung der Vermögensauskunft übergeben werden, sind dem Vermögensverzeichnis elektronisch nach § 4 Absatz 1 Satz 3 beizufügen
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Jodie
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#3

17.03.2017, 12:28

Ja klar! Oh man, ich danke dir wirklich vielmals :)
H.Stummeyer
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#4

17.03.2017, 16:13

Auch eine Vermögensauskunft die per Hand erstellt wird, muss ja online zum Zentralen Vollstreckungsgericht eingereicht werden. Also wird das handgeschriebene Vermögensverzeichnis eingescannt und als PDF-Datei an das ZenVG geleitet. Und schwupps wird aus dem handgeschriebenen Vermögensverzeichnis auf Papier ein elektronisches PDF-Dokument ;-)
silvester
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#5

17.03.2017, 17:24

Die Vorschrift des § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO wurde mit dem Reparaturgesetz vom 21.11.2016 dahingehend klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis) errichtet, d.h. dass das Vermögensverzeichnis nicht mehr als Papierdokument erstellt und erst durch nachträgliche Digitalisierung (Einscannen) zum elektronischen Dokument gemacht werden soll, sondern zukünftig bereits sofort als elektronisches Dokument aufzunehmen ist.
H.Stummeyer
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#6

17.03.2017, 17:28

Vollkommen korrekt.

Habe es auch nie verstanden, warum immer noch Vermögensverzeichnisse auf Papier aufgenommen wurden.
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