Konto auf Kinder eröffnen: neue Masche?!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#1

10.11.2016, 10:42

Liebe Forengemeinde!

In der letzten Zeit ist mir das schon ein paar mal passiert und heute passiert es wieder:
Ich bekome Auskunft vom Bundeszentralamt für Steuern bezüglich der Konten de Schuldners, und er hat keine. Aber er hat minderjährige Kinder (in diesem Fall 10 und 6 Jahre alt) und diese Kinder haben Bankkonten, über die der Schuldner und seine Ehefrau verfügungsberechtigt sind. Komisch...... :kopfkratz

Zum einen stellt sich die Frage, wofür so kleine Kinder Konten brauchen. Zum anderen erschleicht sich mir der Verdacht, dass der Schuldner die Konten seiner Kinder selbst als Girokonto benutzt (da für jedes Kind zwei Konten beim gleichen Kreditinstitut angelegt sind, gehe ich davon aus, dass mindestens eins davon ein Girokonto ist). So kann natürlich kein Gläubiger pfänden.

Ist das jetzt eine neue Masche, um sich der ZV zu entziehen?! :augenreib
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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katuscha
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#2

10.11.2016, 11:06

Mir stellt sich die Frage, ob die Kinder überhaupt Konten eröffnen dürfen. Sicherlich mit Zustimmung der Eltern, aber es dürften darüber doch dann nicht die Bankgeschäfte der Eltern laufen. :kopfkratz
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Lämmchen
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#3

10.11.2016, 11:18

Die Eltern dürfen auf die Namen der Kinder Konten eröffnen, sie dürfen aber nicht ihren Zahlungsverkehr darüber laufen lassen - zumindest so die Aussage der Banken. Vielleicht hilft es, dort mal nachzufragen. :pfeif
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
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AliceImWunderland
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#4

10.11.2016, 11:25

Minderjährige Kinder dürfen mit Zustimmung der Eltern Konten haben. Weiß ich aus eigener Erfahrung.
Ich weiß nur nicht, ob es die Bank interessiert, wenn dort Zahlungen für die Eltern eingehen.

Ich möchte in diesem Fall hartnäckig bleiben und die Sache weiterverfolgen. Bei der Bank werde ich wahrscheinlich keine Auskunft bekommen (das hat noch nie wirklich geklappt). Eigentlich würde ich gerne den Auszahlungsanspruch der Eltern gegenüber ihrern Kindern pfänden. Ist auch nicht weiter das Problem. :nachdenk Das Problem, welches mich zur Zeit beschäftigt, ist die Zustellung an die Kinder. Ich kann doch in diesem Fall nicht einfach die Kinder als Drittschuldner, vertreten durch die Eltern angeben. Was tun? Vormundschaftsgericht? :kopfkratz
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mücki
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#5

13.03.2017, 10:02

Wir haben für unseren Sohn auch ein Konto eröffnet, da war er noch kein Jahr alt. Wohin auch mit der ganzen Kohle die zu verschiedenen Gelegenheiten fließt. Ich würde den Eltern allerdings versuchen in die Suppe zu spucken. Das kann meiner Erinnerung nach auf zwei Wegen passieren:
1. Wenn ich ein Konto für mein Kind anlege, dann darf ich zwar bestimmen, dass mein Kind an das Konto nicht rankommt und nur ich verfügungsberechtigt bin, allerdings darf ich das Geld meines Kindes nur verwalten und nicht etwa ausgeben. Das wurde inzwischen mehrfach höchstrichterlich entschieden (z.B. OLG Frankfurt 5 UF 53/15). Wobei diese Entscheidungen Situationen betreffen in denen Sparbücher "geplündert" wurden. Ich neige allerdings dazu, diese Rechtsprechung auch auf Konten anzuwenden. Gerade weil es ja heutzutage weit mehr Möglichkeiten als nur Sparbücher gibt.
2. Deine Idee den Anspruch gegenüber den Kindern zu pfänden ist super. Kannst du nicht einfach beim Vormundschaftsgericht anrufen und dich nach dem Procedere erkundigen?
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AliceImWunderland
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#6

13.03.2017, 11:05

Tja, in der Sache komme ich leider nicht weiter. Auch wenn mich das sehr ärgert.
Ich habe den Schuldner angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass unser Mandant es erwägt, mithilfe des Vormundschaftsgerichts den Herausgabeanspruch gegenüber den Kindern zu pfänden. Keine Reaktion. Da ich den Schuldner schon mal ganz am Anfang am Telefon hatte, weiß ich, dass er kein Deutsch versteht. Ich gehe davon aus, dass er unser Schreiben entweder nicht verstanden oder schlichtweg ignoriert hat.

Der Mandant wollte leider aus Kostengründen nicht mehr weiter machen. Die Sache liegt jetzt für 2 Jahre auf Wiedervorlage. Schade, ich hätte so gerne weitergemacht.... :heul
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#7

13.03.2017, 11:10

Und wenn du mal versuchst, dem Mandanten eine kostenfreie Strafanzeige schmackhaft zu machen? Da müsste sich doch eigentlich was finden lassen, schließlich müssen die ja von irgendwas leben ... Oder Ansprüche direkt bei der BA pfänden? (na gut, das kostet dann wieder)
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#8

13.03.2017, 12:10

Dieser Mandant hat knapp 400 Mietwohnungen. Ihn interessiert jeder einzelne Schuldner nicht wirklich. Wenn er sagt, Sache bis um Erlöschen der VA zurücklegen, dann ist es leider so. Na ja.... irgendwann kommt schon der Tag, an dem wieder ein ännlich gelagerter Fall auf meinen Schreibtisch kommt und dann..... :teufel
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sari1
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#9

28.08.2019, 14:10

Hallo zusammen!

Ich habe zu diesem Thema eine Frage.

Folgender Sachverhalt:

Auch ich habe einen Schuldner, der bezüglich zwei Konten seiner minderjährigen Tochter verfügungsberechtigt ist (nach eingeholter Auskunft durch GVZ). Auf seinem eigenen Konto liegt selbstverständlich kein Geld...

Ich möchte nunmehr eine Pfändung anbringen (PfüB) auf "Herausgabeanspruch Konto Dritter". Soweit so klar.

Jedoch wohnt das Kind beim Schuldner, die Ehe ist geschieden.

Muss ich jetzt davon ausgehen, dass ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt? Somit als gesetzlicher Vertreter der Drittschuldnerin beide Elternteile angeben oder genügt hier ein Elternteil, somit der Schuldner selbst?

Bin für jeden Tipp meiner weiteren Vorgehensweise dankbar :thx
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#10

29.08.2019, 14:57

sari1 hat geschrieben:
28.08.2019, 14:10
Jedoch wohnt das Kind beim Schuldner, die Ehe ist geschieden.

Muss ich jetzt davon ausgehen, dass ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt? Somit als gesetzlicher Vertreter der Drittschuldnerin beide Elternteile angeben oder genügt hier ein Elternteil, somit der Schuldner selbst?
Als Vertretungsberechtigt würde ich erstmal nur den Schuldner angeben. Alles andere weißt du ja nicht und musst es auch nicht ermitteln.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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