Ab wann darf ich Antrag auf PfüB stellen?
- AliceImWunderland
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Wenn du eine vollstreckbare Ausfertigung des zweitinstanzlichen Urteils hast und dort steht, dass die Revision nicht zugelassen wurde, dann ist dieses Urteil sofort rechtskräftig. Dann darfst du vollstrecken.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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- mücki
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Da ist § 750 Abs. 1 ZPO ziemlich eindeutig:
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Du kannst also sofort loslegen
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Du kannst also sofort loslegen
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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AliceImWunderland hat geschrieben:Wenn du eine vollstreckbare Ausfertigung des zweitinstanzlichen Urteils hast und dort steht, dass die Revision nicht zugelassen wurde, dann ist dieses Urteil sofort rechtskräftig. Dann darfst du vollstrecken.
Ah ok, das wusste ich noch nicht. Vielen Dank
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In § 798 ZPO steht genau drin, für welche Titel die Wartefrist gilt.BeLu89 hat geschrieben:AliceImWunderland hat geschrieben:Wenn du eine vollstreckbare Ausfertigung des zweitinstanzlichen Urteils hast und dort steht, dass die Revision nicht zugelassen wurde, dann ist dieses Urteil sofort rechtskräftig. Dann darfst du vollstrecken.
Ah ok, das wusste ich noch nicht. Vielen Dank
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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Ich habe eine Frage und zwar hab ich heute einen Beschluss erhalten, mit folgendem Vermerk:
Der Kläger ( sind wir) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
Der streitest wird auf 1.377,80€ festgesetzt.
Jetzt meine Frage: hab ich eine Frist einzutragen?
Vielen Dank euch
Der Kläger ( sind wir) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
Der streitest wird auf 1.377,80€ festgesetzt.
Jetzt meine Frage: hab ich eine Frist einzutragen?
Vielen Dank euch
- Anahid
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Wenn Ihr des Rechtsmittels für verlustig erklärt wurdet, dann habt Ihr doch die Berufung zurückgenommen, oder? Dann wäre nur die Frist für eine Streitwertbeschwerde zu notieren.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.