Ab wann darf ich Antrag auf PfüB stellen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
BeLu89
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#1

09.03.2017, 12:36

Hallo Ihr Lieben,

ich habe ein Urteil und soll nun einen Pfüb beantragen. Dies geht ja bekanntlich erst zwei Wochen nach Zustellung an den Gegner. Darf ich dann erst nach zwei Wochen einen Antrag auf Pfüb stellen oder darf ich diesen schon ein paar Tage vorher stellen? Dieser braucht ja in der Regel ein paar Tage, bis er erlassen wurde.... Wisst Ihr wie ich das meine? :kopfkratz Gilt das Datum des Antrages auf PfüB oder das Datum der Zustellung des Pfübs an den Drittschuldner?
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Laska
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#2

09.03.2017, 12:40

Hallo,

zwei Wochen?

Ist das Urteil berufungsfähig usw.?
Liebe Grüße

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BeLu89
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#3

09.03.2017, 12:41

Sorry, hätte ich dazuschreiben sollen: Es ist das Urteil der zweiten Instanz und Revision wurde nicht zugelassen.
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mücki
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#4

09.03.2017, 12:55

Hallo,
habt ihr denn überhaupt schon eine vollstreckbare?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
BeLu89
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#5

09.03.2017, 12:59

Ja, haben wir. Zumindest die normale Ausfertigung mit dem Vermerk "Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Das Urteil ist der Beklagten am ### zu Händen des Prozessbevollmächtigten zugestellt". Reicht doch oder nicht?
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mücki
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#6

09.03.2017, 13:09

Also grundsätzlich kann aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt werden, wenn gegen das zweitinstanzliche Urteil keine RM mehr eingelegt werden können. Viele Anwälte holen sich aber - wenn es zu einem zweitinstanzlichen Verfahren gekommen ist - zur Absicherung ein Rechtskraftattest für die vollstreckbare Ausfertigung. (Hat den Vorteil, dass das zweitinstanzliche Urteil nicht ständig mitgeschickt werden muss.)
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#7

09.03.2017, 13:12

mücki hat geschrieben:Also grundsätzlich kann aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt werden, wenn gegen das zweitinstanzliche Urteil keine RM mehr eingelegt werden können. Viele Anwälte holen sich aber - wenn es zu einem zweitinstanzlichen Verfahren gekommen ist - zur Absicherung ein Rechtskraftattest für die vollstreckbare Ausfertigung. (Hat den Vorteil, dass das zweitinstanzliche Urteil nicht ständig mitgeschickt werden muss.)
Ich will ja aber jetzt erst aus dem zweitinstanzlichen Urteil vollstrecken!?
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mücki
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#8

09.03.2017, 13:30

BeLu89 hat geschrieben:
Ich will ja aber jetzt erst aus dem zweitinstanzlichen Urteil vollstrecken!?
Du kannst doch aus dem zweitinstanzlichen Urteil mangels vollstreckbarem Inhalt nicht vollstrecken. Mit dem Urteil der zweiten Instanz wird doch das Urteil der ersten Instanz entweder bestätigt, teilweise oder ganz aufgehoben. Wenn das Urteil der ersten Instanz bestätigt wird oder der Berufungskläger z.B. die Berufung zurück nimmt und des RM für verlustig erklärt wird, vollstreckst du aus dem erstinstanzlichen Urteil. Es sei denn, ihr hättet als Kläger die erste Instanz verloren und die zweite dann gewonnen.
Zuletzt geändert von mücki am 09.03.2017, 13:35, insgesamt 3-mal geändert.
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#9

09.03.2017, 13:31

Aber das zweitinstanzliche Urteil ist doch nur eine Bestätigung, Abänderung oder Ablehnung des erstinstanzlichen Urteils. Meistens ohne vollstreckbaren Inhalt (meistens, nicht immer).
Hat denn euer zweitinstanzliche Urteil einen vollstreckbaren Inhalt?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#10

09.03.2017, 13:36

mücki hat geschrieben:
BeLu89 hat geschrieben:
Ich will ja aber jetzt erst aus dem zweitinstanzlichen Urteil vollstrecken!?
Du kannst doch aus dem zweitinstanzlichen Urteil mangels vollstreckbarem Inhalt nicht vollstrecken. Mit dem Urteil der zweiten Instanz wird doch das Urteil der zweiten Instanz entweder bestätigt, teilweise oder ganz aufgehoben. Wenn das Urteil der ersten Instanz bestätigt wird oder der Berufungskläger z.B. die Berufung zurück nimmt und des RM für verlustig erklärt wird, vollstreckst du aus dem erstinstanzlichen Urteil.
Das Urteil wurde abgeändert und aus diesem soll ich jetzt per PfüB vollstrecken. Deswegen meine obige Frage.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 24.02.2017 zugestellt. Darf ich den Pfüb jetzt schon fertig machen? Oder muss ich bis zum Ablauf des 10.03. warten und den Antrag auf Pfüb somit erst am 13.03. fertig machen? Ich frage, weil die Zustellung des PfüBs an den Drittschuldner ja eh mindestens eine Woche dauert... Ist also das Datum meines Antrages ausschlaggebend oder das Datum der Zustellung an den Drittschuldner?
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