Hallo Ihr Lieben,
ich habe ein Urteil und soll nun einen Pfüb beantragen. Dies geht ja bekanntlich erst zwei Wochen nach Zustellung an den Gegner. Darf ich dann erst nach zwei Wochen einen Antrag auf Pfüb stellen oder darf ich diesen schon ein paar Tage vorher stellen? Dieser braucht ja in der Regel ein paar Tage, bis er erlassen wurde.... Wisst Ihr wie ich das meine? Gilt das Datum des Antrages auf PfüB oder das Datum der Zustellung des Pfübs an den Drittschuldner?
Ab wann darf ich Antrag auf PfüB stellen?
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Ja, haben wir. Zumindest die normale Ausfertigung mit dem Vermerk "Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Das Urteil ist der Beklagten am ### zu Händen des Prozessbevollmächtigten zugestellt". Reicht doch oder nicht?
- mücki
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Also grundsätzlich kann aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt werden, wenn gegen das zweitinstanzliche Urteil keine RM mehr eingelegt werden können. Viele Anwälte holen sich aber - wenn es zu einem zweitinstanzlichen Verfahren gekommen ist - zur Absicherung ein Rechtskraftattest für die vollstreckbare Ausfertigung. (Hat den Vorteil, dass das zweitinstanzliche Urteil nicht ständig mitgeschickt werden muss.)
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Ich will ja aber jetzt erst aus dem zweitinstanzlichen Urteil vollstrecken!?mücki hat geschrieben:Also grundsätzlich kann aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt werden, wenn gegen das zweitinstanzliche Urteil keine RM mehr eingelegt werden können. Viele Anwälte holen sich aber - wenn es zu einem zweitinstanzlichen Verfahren gekommen ist - zur Absicherung ein Rechtskraftattest für die vollstreckbare Ausfertigung. (Hat den Vorteil, dass das zweitinstanzliche Urteil nicht ständig mitgeschickt werden muss.)
- mücki
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Du kannst doch aus dem zweitinstanzlichen Urteil mangels vollstreckbarem Inhalt nicht vollstrecken. Mit dem Urteil der zweiten Instanz wird doch das Urteil der ersten Instanz entweder bestätigt, teilweise oder ganz aufgehoben. Wenn das Urteil der ersten Instanz bestätigt wird oder der Berufungskläger z.B. die Berufung zurück nimmt und des RM für verlustig erklärt wird, vollstreckst du aus dem erstinstanzlichen Urteil. Es sei denn, ihr hättet als Kläger die erste Instanz verloren und die zweite dann gewonnen.BeLu89 hat geschrieben:
Ich will ja aber jetzt erst aus dem zweitinstanzlichen Urteil vollstrecken!?
Zuletzt geändert von mücki am 09.03.2017, 13:35, insgesamt 3-mal geändert.
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Aber das zweitinstanzliche Urteil ist doch nur eine Bestätigung, Abänderung oder Ablehnung des erstinstanzlichen Urteils. Meistens ohne vollstreckbaren Inhalt (meistens, nicht immer).
Hat denn euer zweitinstanzliche Urteil einen vollstreckbaren Inhalt?
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Das Urteil wurde abgeändert und aus diesem soll ich jetzt per PfüB vollstrecken. Deswegen meine obige Frage.mücki hat geschrieben:Du kannst doch aus dem zweitinstanzlichen Urteil mangels vollstreckbarem Inhalt nicht vollstrecken. Mit dem Urteil der zweiten Instanz wird doch das Urteil der zweiten Instanz entweder bestätigt, teilweise oder ganz aufgehoben. Wenn das Urteil der ersten Instanz bestätigt wird oder der Berufungskläger z.B. die Berufung zurück nimmt und des RM für verlustig erklärt wird, vollstreckst du aus dem erstinstanzlichen Urteil.BeLu89 hat geschrieben:
Ich will ja aber jetzt erst aus dem zweitinstanzlichen Urteil vollstrecken!?
Das Urteil wurde dem Beklagten am 24.02.2017 zugestellt. Darf ich den Pfüb jetzt schon fertig machen? Oder muss ich bis zum Ablauf des 10.03. warten und den Antrag auf Pfüb somit erst am 13.03. fertig machen? Ich frage, weil die Zustellung des PfüBs an den Drittschuldner ja eh mindestens eine Woche dauert... Ist also das Datum meines Antrages ausschlaggebend oder das Datum der Zustellung an den Drittschuldner?