Anahid hat geschrieben:Hast Du beantragt, die Kosten gegen die beiden Schuldner als Gesamtschuldner festzusetzen?
Nicht direkt.... Also mein Antrag lautet wie folgt:
gegen
1. xy
2. yx
- Schuldner -
wird beantragt, die nachstehend aufgeführten Kosten gemäß § 788 Abs. 2 i. V. m. §§ 103 Abs. und 104 ZPO festzusetzen und festzustellen, dass die festgesetzten Kosten ab dem Tage der Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. 104 I ZPO zu verzinsen sind. Weiter wird beantragt, der Antragstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
Ich habe sodann die Kosten aufgeführt wie z. B.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.06.2014
0,30 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Nr. 3309 VV RVG, § 13 RVG
(Wert: 4.621,70 EUR) 90,90 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, 7002 VV
RVG 18,18 EUR
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.06.2014
0,30 Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung, Nr. 3309 VV RVG, § 13 RVG
(Wert: 4.621,70 EUR) 90,90 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, 7002 VV
RVG 18,18 EUR
und am Ende eine Begründung:
Mit Urteil des Landgerichts wurden die hiesigen Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag in Höhe von x EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Schuldnern auferlegt und mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom festgesetzt. Des Weiteren liegen weitere Titel gegen die Schuldner vor.
Zur Glaubhaftmachung: Urteil + Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Eine Zahlung erfolgte nicht, sodass die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geboten war. Bisherige Zwangsvollstreckungsversuche blieben bisher erfolglos.
Aus anwaltlicher Vorsorge wird erklärt und anwaltlich versichert, dass die vorgenannten fest-zusetzenden Vollstreckungskosten aus eigenen Mitteln verauslagt worden sind. Die Entstehung dieser Gebühren und Kosten wird anwaltlich versichert und ist damit gemäß § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht.