Kontopfändung nochmal versuchen oder ZV-Auftrag?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Croata
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 12.10.2012, 17:03
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

25.10.2016, 12:14

Hallo,

ich habe einige Fragen und fange einfach mal an: :oops:

Wir haben einen Pfändungsbeschluss (im Wege der Sicherungsvollstreckung) beantragt, der inzwischen an zwei Drittschuldner (Banken) zugestellt wurde. Beide erklären, dass keine Geschäftsverbindung zu der Schuldnerin (GmbH) besteht. Allerdings hat die Schuldnerin in der Zwischenzeit ihren Firmennamen geändert, so dass ich bei der einen Bank davon ausgehe, dass zwar ein Konto vorhanden ist, aber dieses nicht mehr unter dem alten Namen der GmbH geführt wird und die Pfändung deswegen ins Leere gelaufen ist. Keine Ahnung, ob die Bank uns das hätte mitteilen müssen, wenn es wirklich so ist, weil ihr Geschäftspartner an sich hat sich ja nicht geändert, aber gut. Auf jeden Fall werde ich das Gericht erst einmal bitten, einen Klarstellungsvermerk auf unsere beiden Titel (Urteil und KFB) anzubringen. Muss die neue Anschrift der GmbH dann auch in diesen Klarstellungsvermerk oder reicht der neue Firmenname?

Ich habe vor einigen Tagen ein „zweites“ vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht, weil ich dachte, dass der Pfändungsbeschluss nicht rechtzeitig zugestellt wird. Ist er aber doch. Trotzdem muss die Bank das „zweite“ vorläufige Zahlungsverbot doch wie einen neuen Auftrag behandeln oder? Weil diesmal habe ich den neuen Firmennamen angegeben. Dann sollte ich doch auf dem Pfändungsbeschluss auch einen Klarstellungsvermerk anbringen und diesen der Bank nochmal zustellen lassen (innerhalb eines Monats ab Zustellung des zweiten vorläufigen Zahlungsverbots). Blöde Frage, aber ansonsten bringt der Pfändungsbeschluss mir doch nichts mehr oder?

Kann man eigentlich über Creditreform etc. Bankverbindungen herauskriegen? Ich mache am liebsten Kontopfändungen, weil die am einfachsten sind... :oops: Ansonsten müsste ich halt einen normalen ZV-Auftrag im Wege der Sicherungsvollstreckung betreiben und gleichzeitig die Abgabe der Vermögensauskunft vom Geschäftsführer beantragen, wenn die ZV ins Leere laufen sollte. Oder was würdet ihr tun?

Zwangsvollstreckung macht zwar schon irgendwie Spaß, aber wenn man nicht zu 100 % Ahnung hat, ist es schwierig. :patsch
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

26.10.2016, 09:21

Croata hat geschrieben:Hallo,

ich habe einige Fragen und fange einfach mal an: :oops:

Wir haben einen Pfändungsbeschluss (im Wege der Sicherungsvollstreckung) beantragt, der inzwischen an zwei Drittschuldner (Banken) zugestellt wurde. Beide erklären, dass keine Geschäftsverbindung zu der Schuldnerin (GmbH) besteht. Allerdings hat die Schuldnerin in der Zwischenzeit ihren Firmennamen geändert, so dass ich bei der einen Bank davon ausgehe, dass zwar ein Konto vorhanden ist, aber dieses nicht mehr unter dem alten Namen der GmbH geführt wird und die Pfändung deswegen ins Leere gelaufen ist. Keine Ahnung, ob die Bank uns das hätte mitteilen müssen, wenn es wirklich so ist, weil ihr Geschäftspartner an sich hat sich ja nicht geändert, aber gut. Auf jeden Fall werde ich das Gericht erst einmal bitten, einen Klarstellungsvermerk auf unsere beiden Titel (Urteil und KFB) anzubringen. Muss die neue Anschrift der GmbH dann auch in diesen Klarstellungsvermerk oder reicht der neue Firmenname? Wenn nur der Firmenname sich geändert hat, reicht ein Klarstellungsvermerk. Wenn eine Rechtsnachfolge eingetreten ist, muss eine Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO eingeholt werden. Ich gehe aber davon aus, dass du das für dich schon geklärt hast. ;) Wenn du sowieso einen Klarstellungsvermerk beantragen willst, dann würde ich auch direkt die Adresse mit ändern lassen. Es ist mir schon mal passiert, dass der GVZ den Pfüb nicht unter einer anderen Adresse zustellen wollte, als im Pfüb angegeben. Um diesen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, lass einfach die Anschrift mitändern.

Ich habe vor einigen Tagen ein „zweites“ vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht, weil ich dachte, dass der Pfändungsbeschluss nicht rechtzeitig zugestellt wird. Ist er aber doch. Trotzdem muss die Bank das „zweite“ vorläufige Zahlungsverbot doch wie einen neuen Auftrag behandeln oder? Weil diesmal habe ich den neuen Firmennamen angegeben. Dann sollte ich doch auf dem Pfändungsbeschluss auch einen Klarstellungsvermerk anbringen und diesen der Bank nochmal zustellen lassen (innerhalb eines Monats ab Zustellung des zweiten vorläufigen Zahlungsverbots). Blöde Frage, aber ansonsten bringt der Pfändungsbeschluss mir doch nichts mehr oder? Wenn das erste vorläufige Zahlungsverbot greift und der Name der Firma hat sich erst nach Zustellung dessen geändert, dann brauchst du keinen Klarstellungsvermerk auf dem PfüB. Allerdings, wenn der Name der Firma sich schon vorher geändert hat, dann muss der Pfüb auch geändert werden. Zumal du schon vermutet hast, dass aufgrun der Namensänderung die Bank dir mitgeteilt hat, dass keine Geschäftsverbindung zum Schuldner besteht.

Kann man eigentlich über Creditreform etc. Bankverbindungen herauskriegen? Ich mache am liebsten Kontopfändungen, weil die am einfachsten sind... :oops: Ansonsten müsste ich halt einen normalen ZV-Auftrag im Wege der Sicherungsvollstreckung betreiben und gleichzeitig die Abgabe der Vermögensauskunft vom Geschäftsführer beantragen, wenn die ZV ins Leere laufen sollte. Oder was würdet ihr tun? Wie es bei der Creditreform ist, weiß ich nicht. Wir haben einen Vertrag mit Bürgel. Dort kann man Glück haben, dass die Bankverbindung des Schuldners hinterlegt ist. Ist aber leider nicht immer der Fall. Ansonsten schaue ich auf die Homepage der Schuldnerfirma und auch auf die alte Homepage der Schuldnerfirma. Manche Firmen hatten am Anfang mal die Bankverbindung drin stehen, diese aber im Laufe der letzten Jahre rausgenommen, um Mißbrauch zu vermeiden. Dann kann man auf der alten Homepage noch manchmal die Bankverbindung sehen. Oder: wenn der Mandant vom Schuldner in der Vergangenheit schon mal Zahlungen erhalten hat, dann steht die Bankverbindung manchmal (nicht bei allen Kreditinstituten) auf dem Kontoauszug. Oder idealerweise hat der Mandant einen Briefkopf der Schuldnerin, der Angaben zur Bankverbindung enthält.

Zwangsvollstreckung macht zwar schon irgendwie Spaß, aber wenn man nicht zu 100 % Ahnung hat, ist es schwierig. :patsch
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Croata
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 12.10.2012, 17:03
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#3

26.10.2016, 12:51

Du hast Recht. Ich lasse auch die neue Anschrift mit in den Vermerk aufnehmen.

Zugestellt wurde unser vorläufiges Zahlungsverbot an die Bank am 22.09.2016. Die Änderung des Firmennamens ist am 23.09.2016 im Registerportal veröffentlicht worden. Beschlossen wurde sie laut der Veröffentlichung in einer Gesellschafterversammlung vom 02.09.2016, ist aber erst wirksam mit Eintragung im Handelsregister oder? Also am 23.09.2016, also eigentlich alles gut. Reicht es dann, wenn ich dem Gerichtsvollzieher einfach einen aktuellen Handelsregisterauszug mitschicke? Sicherheitshalber würde ich schon gerne den Klarstellungsvermerk auf dem Pfändungsbeschluss anbringen lassen, aber das würde sowieso nicht rechtzeitig vor Ende der Monatsfrist erfolgen, also lasse ich das mal.

Und danke für die Tipps! Die Schuldnerin hat sogar mal was an uns überwiesen, daher habe ich auch die Bankverbindung. Der Mandant hat da leider nichts mehr. Aber ich versuche es wie gesagt einfach nochmal bei der einen Bank, wo ich ein Konto vermute, bevor ich jetzt irgendetwas anderes unternehme. Kostet ja nicht die Welt.

Vielen lieben Dank! :blumen
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12490
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#4

26.10.2016, 13:21

Croata hat geschrieben:Kann man eigentlich über Creditreform etc. Bankverbindungen herauskriegen?
Ja, kann man. So sie denn hinterlegt ist. Ich hatte bisher ganz gut Glück damit.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Croata
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 12.10.2012, 17:03
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#5

03.11.2016, 09:41

Hallo und danke auch an icerose für den Kommentar. :-)

Also ich werde hier wohl doch noch einen ZV-Auftrag machen müssen. Ich habe nämlich den falschen Drittschuldner angegeben. Hier im Forum habe ich schon gelesen, dass ich wohl nicht die erste bin, der das bei DIESER Bank passiert ist. Einfach doof. :patsch

Ich würde eigentlich so gerne nochmal einen Pfändungsversuch bei der ANDEREN Bank wagen, weil das Konto bestimmt dort steckt, aber naja. Wenn dort dann doch nichts wäre, würde ich mich richtig aufregen, also doch lieber einen ZV-Auftrag. Darf ich die Kosten, die für die Vorpfändung und den Pfändungsbeschluss angefallen sind, im ZV-Auftrag geltend machen? Diese Kosten wären sowieso ein zweites Mal angefallen, weil wir nach dem ersten Pfändungsversuch noch einen KFB erhalten haben, aus dem wir vollstrecken sollen. Den stecke ich jetzt einfach mit in den ZV-Auftrag und würde auch die hierfür anfallenden Kosten beitreiben lassen. :kopfkratz
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12490
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#6

03.11.2016, 09:56

Croata hat geschrieben:Darf ich die Kosten, die für die Vorpfändung und den Pfändungsbeschluss angefallen sind, im ZV-Auftrag geltend machen?
bitte unbedingt. Vgl. auch § 25 RVG. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Croata
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 12.10.2012, 17:03
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#7

13.01.2017, 13:38

Wir haben inzwischen doch einen weiteren Pfändungsbeschluss beantragt. Leider hat der uns aber auch nichts gebracht. Nun mache ich also doch noch einen Vollstreckungsauftrag.

Meine Frage wäre jetzt, ob ich im Vollstreckungsauftrag eine 0,3 Gebühr für die Vorpfändung und den ersten Pfändungsbeschluss und eine weitere 0,3 Gebühr für den zweiten Pfändungsbeschluss und den Vollstreckungsauftrag geltend machen kann? Also insgesamt 2 x 0,3 Gebühr (+ eine weitere 0,3 Gebühr aus 2.000,00 €, falls die Vermögensauskunft abgegeben wird).

Ich komme deswegen drauf, da die erste Vollstreckungsmaßnahme (Vorpfändung + erster Pfändungsbeschluss) aus einem Urteil erfolgt ist und die zweite Vollstreckungsmaßnahme (zweiter Pfändungsbeschluss + Vollstreckungsauftrag) ebenso aus diesem Urteil erfolgt ist, aber auch aus einem KFB. Kann ich die erste Maßnahme als besondere Angelegenheit sehen, da ja nur aus einem Urteil vollstreckt wurde, oder gehe ich damit zu weit? :oops:
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12490
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#8

16.01.2017, 09:49

Guten Morgen, Croata. :wink1
hm, du kannst die Vorpfändung und die Pfändung aus dem Urteil und eine Pfändung aus dem Kfb abrechnen (2 x 0,3 nach 3309 + Auslagen). Warum denn nicht?
Und dazu noch den Vollstreckungsauftrag (0,3 nach 3309 aus Summe aller Forderungen) und dann ggf. noch eine 0,3 nach 3309 für die Vermögensauskunft. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Croata
Forenfachkraft
Beiträge: 160
Registriert: 12.10.2012, 17:03
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#9

16.01.2017, 12:26

Danke, icerose! :wink2

Aber für die zweite Pfändung aus Urteil und KFB und den Vollstreckungsauftrag darf ich doch nur eine Gebühr nehmen oder?

„(1) Besondere Angelegenheiten sind
1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; …“
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12490
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#10

16.01.2017, 12:30

das ist richtig - für die zweite Pfändung (die du aufgrund eines bei euch liegenden Fehlers machen musst), gibt es keine weitere Gebühr. Womöglich hab ich mich oben verlesen, ich hatte verstanden, du hast zuerst Vorpfändung und Pfändung nur aus dem Urteil beantragt, und dann noch eine Pfändung aus dem Kfb. Und dieses könntest du jeweils abrechnen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Antworten