Drittschuldnerzahlung Hebegebühr

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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düsselrecht
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#1

11.01.2017, 23:54

Ich habe das Gehalt gepfändet. Seit Nov. 2015 zahlt der Drittschuldner. Dieser hat jetzt Forderungsaufstellung angefordert. Chef hat jetzt die Idee, von jeder Zahlung die Hebegebühr zu berechnen und diese dann in die Forderungsaufstellung einzustellen.

Habe eingewandt, dass die Hebegebühr nicht vom Schuldner zu begleichen ist. Chef sagt, bei 2-3 Zahlungen vielleicht, aber nicht bei so vielen. Verhältnismäßigkeit, Einschaltung eines RA wg besonderer Umstände usw.. Paragr. 788 ZPO = keine notwendigen Kosten der ZV, sage ich. Und was sag ich Chef?

Danke schon mal für's Mitdenken! :lol:
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#2

12.01.2017, 05:35

Habt ihr im PFÜB ausdrücklich die Zahlung auf euer Konto angegeben? Dann sehe ich hier keinen Raum für eine Hebegebühr.
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#3

12.01.2017, 06:26

Es sei denn, es wurde mit dem Mandanten vorher vereinbart. Wir teilen in der Mandatsbestätigung schon mit, daß wir Hebegebühren bei Zahlung an uns berechnen, die zu Lasten des Mandanten gehen. Wenn er das nicht möchte, muß er ein Konto für die Zahlung angeben.
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#4

12.01.2017, 08:18

Guten Morgen "Soenny",
es geht nicht darum, dass er Mandant die Hebegebühren bezahlen soll, sondern der Schuldner aufgrund der Drittschuldnerzahlungen.
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#5

12.01.2017, 08:42

Sonnenkind hat geschrieben:Habt ihr im PFÜB ausdrücklich die Zahlung auf euer Konto angegeben? Dann sehe ich hier keinen Raum für eine Hebegebühr.
Ich sehe das wie Sonnenkind. In der Regel ist im Pfüb die Bankverbindung des RA angegeben, dann ist die Hebegebühr vom Schuldner nicht zu zahlen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#6

12.01.2017, 09:02

Hebegebühren sind nicht vom Schuldner zu zahlen. Der Schuldner zahlt auf das Konto, welches ihm angegeben wird. Und darum ist das so wie Soenny mitteilt: Wenn man Hebegebühren berechnen möchte, muss man den Mandanten darauf hinweisen, sodass dieser entscheiden kann, ob er die Zahlungen auf seinem Konto haben möchte oder aber die Zahlungen aufs Anwaltskonto geleistet werden sollen und er hierfür Hebegebühren zahlt.

Wenn Ihr im PfÜB Euer Konto angebt, ohne mit dem Mandanten über Hebegebühren gesprochen zu haben, dann könnt Ihr die m.E. auch nicht im Nachhinein berechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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