Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tiffi12
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#1
06.12.2016, 11:51
Hallöchen!
Aufgrund von Verjährungseinrede mussten wir unseren PfÜb berichtigen lassen. Hierzu wurden wir vom Gericht aufgefordert. Wir haben sodann den PfÜb nebst korrigierter Forderungsaufstellung dem Gericht übermittelt. Der PfÜb wurde mit der Forderungsaufstellung verbunden und uns wieder übersandt. Zusätzlich haben wir einen Beschluss erhalten, dass der eingelegten Erinnerung gegen den Beschluss abgeholfen worden ist. Meine Frage ist nun, ob der PfÜb den Drittschuldnern erneut zugestellt werden muss?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
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Anahid
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#2
06.12.2016, 12:30
So wie ich das sehe, wurde der PfÜB ja bereits zugestellt und dann Verjährung (wahrscheinlich hinsichtlich geltend gemachter Zinsen) eingewandt. Den Berichtigungsbeschluss musst Du m.E. nicht noch einmal über den GV zustellen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. ![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)