überhöhter Pfändungsfreibetrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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JusyD
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#1

14.10.2016, 10:11

Hallo zusammen :wink1

ich versuche Mal meine Fragen so zusammen zu fassen, dass diese auch gut verständlich sind :-)
Unser Schuldner ist 27 Jahre alt, arbeitet als Dachdecker und verdient von ca. 1.584,33 € bis 2.268,67 € (brutto), also unterschiedlich, da er nach Stunden bezahlt wird.
Nach Abzug einer vorrangigen Pfändung beträgt der Auszahlungsbetrag (laut den Lohnabrechnungen)

Januar 2016: 1.183,45 €
Februar 2016: 1.147,33 €
März 2016: 1.158,74 €

Seine Lebenspartnerin verdient netto 1.200,00 €.
Im März 2016 haben wir eine Lohnpfändung beantragt. Hierbei ist die Lebenspartnerin aufgrund eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt geblieben.
Eigentlich haben wir damit gerechnet, dass unsere Pfändung in ca. 1 Jahr bedient wird.
Nun erhielt ich aber vom Arbeitgeber eine Mitteilung, dass der Schuldner im Juli Vater geworden ist und somit unterhalb der Pfändungsgrenze liegt. Laut den Auszahlungsbeträgen war er

im Januar mit 74,28 €
im Februar mit 46,28 €
im März mit 53,28 €

oberhalb des Freibetrages. Hätten diese Beträge nicht auch bei der Pfändung berücksichtigt werden müssen? Zu dieser Zeit hatte er ja noch kein Kind. :

1.) Sollte er nach März 2016 weiterhin so viel verdient haben, dass sich noch ein Überschuss ergibt, hätte doch dieser Betrag an uns ausgezahlt werden müssen, oder? Bzw. höhere Beträge an die vorrangige Pfändung ausgekehrt werden müssen. Immerhin war er oberhalb des Freibetrages.

2.) Ist der Schuldner alleine zu Unterhalt verpflichtet? Laut der Urkunde des Jugendamtes haben beide das Sorgerecht. Wird die Unterhaltspflicht nicht auf beide aufgeteilt, bzw. wird da das Einkommen der Lebenspartnerin nicht berücksichtigt? Zusammen verdienen die immerhin netto ca. 2.500,0 €. (Kenne mich hier nicht so aus :( )

Ich hoffe, dass das Ganze nachvollziehbar ist und mir einer helfen kann :kopfkratz DANKE im Voraus! :)
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#2

14.10.2016, 11:20

JusyD hat geschrieben:Nach Abzug einer vorrangigen Pfändung beträgt der Auszahlungsbetrag (laut den Lohnabrechnungen)

Januar 2016: 1.183,45 €
Februar 2016: 1.147,33 €
März 2016: 1.158,74 €
Somit hat er doch nur die unpfändbaren Bezüge ausgezahlt bekommen.
Seine Lebenspartnerin verdient netto 1.200,00 €.
Im März 2016 haben wir eine Lohnpfändung beantragt. Hierbei ist die Lebenspartnerin aufgrund eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt geblieben.
Wieso sollte er (s)einer Lebenspartnerin zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet sein?
§ 850 c ZPO:
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt
Hier bestand, bis zur Geburt des Kindes (plus-minus ein paar Wochen), meiner Meinung nach gar keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung:
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-u ... ter-f31292
Eigentlich haben wir damit gerechnet, dass unsere Pfändung in ca. 1 Jahr bedient wird.
Erst wird die vorrangige Pfändung bedient, wenn diese ganz abgezahlt ist, dann wärt ihr an die Reihe gekommen.
. Laut den Auszahlungsbeträgen war er

im Januar mit 74,28 €
im Februar mit 46,28 €
im März mit 53,28 €

oberhalb des Freibetrages. Hätten diese Beträge nicht auch bei der Pfändung berücksichtigt werden müssen?
Wie kommst Du darauf?
Siehe oben: Tut er nicht, da dies unpfändbare Beträge sind, da das pfändbare Einkommen wohl an den vorrangig pfändenden Gläubiger ausgekehrt wurde.
1.) Sollte er nach März 2016 weiterhin so viel verdient haben, dass sich noch ein Überschuss ergibt, hätte doch dieser Betrag an uns ausgezahlt werden müssen, oder? Bzw. höhere Beträge an die vorrangige Pfändung ausgekehrt werden müssen. Immerhin war er oberhalb des Freibetrages.
Wurde im/nach März denn die vorrangige Pfändung vollständig getilgt?
2.) Ist der Schuldner alleine zu Unterhalt verpflichtet? Laut der Urkunde des Jugendamtes haben beide das Sorgerecht. Wird die Unterhaltspflicht nicht auf beide aufgeteilt, bzw. wird da das Einkommen der Lebenspartnerin nicht berücksichtigt? Zusammen verdienen die immerhin netto ca. 2.500,0 €. (Kenne mich hier nicht so aus :( )
Dann müsstet Du beantragen, dass das Kind teilweise unberücksichtigt bleibt, da es eigene Einkünfte (Unterhalt von Mutter) hat. Aber das gilt nur, wenn die Mutter weiterhin arbeitet und dadurch quasi den Unterhalt an ihr Kind zahlt.
Viele Grüße vom Alex
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JusyD
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#3

17.10.2016, 12:41

Das mit den Pfändungsbeträgen habe ich falsch berechnet. Es war also doch richtig und es gab gar keinen Überschuss :patsch

VIELEN DANK für deine Antworten :-) Hast mir sehr geholfen :)
JusyD
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#4

17.10.2016, 12:56

Ich habe noch eine kurze Frage...
Ich gehe davon aus, dass seine Lebensgefährtin zurzeit nicht arbeitet und sich um das Kind kümmert. Macht es aber Sinn, nachträglich zu beantragen, dass das Kind teilweise unberücksichtigt bleibt? Sie wird ja ggf. irgendwann wieder arbeiten gehen..
Oder darf ich es nur beantragen, wenn ich weiß, dass sie Einkünfte hat?

Für eine Antwort wäre ich dankbar :-)
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#5

28.10.2016, 13:25

JusyD hat geschrieben:Macht es aber Sinn, nachträglich zu beantragen, dass das Kind teilweise unberücksichtigt bleibt? Sie wird ja ggf. irgendwann wieder arbeiten gehen..
Oder darf ich es nur beantragen, wenn ich weiß, dass sie Einkünfte hat?
Nagel mich jetzt nicht darauf fest, aber die zukünftige Situation zählt da nicht, sondern die aktuelle. Also nur wenn Du es nachweisen kannst, dass sie jetzt wieder Einkünfte hat.
Das bedeutet meiner Meinung nach auch, dass erst dann die Unberücksichtigung beantragt werden kann, wenn das Kind durch Unterhalt wieder "eigenes Einkommen" durch den Naturalunterhalt hat.
Wieso das dann so sein wird, dass das Kind dadurch eigene Einkünfte haben wird: http://www.soziale-schuldnerberatung-ha ... echtigten/
Viele Grüße vom Alex
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#6

29.10.2016, 18:29

Also mal bei allem Verständnis, es sind beide zum Unterhalt verpflichtet und welcher Rechtspfleger wird ein neugeborenes teilweise unberücksichtigt lassen ? Mit denn 1200€ deckt die Frau gerade mal ihr eigenen bedarf, da kann man nicht ein neugohrenes unterstellen mit dem Geld der Mutter auskommen. Also manchmal sind die Ideen hier schon schwer zum schmunzeln. Und was sind denn 2500€ für eine 3 Köpige Familie...
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#7

24.11.2016, 12:29

OKK13401 hat geschrieben:
JusyD hat geschrieben:Macht es aber Sinn, nachträglich zu beantragen, dass das Kind teilweise unberücksichtigt bleibt? Sie wird ja ggf. irgendwann wieder arbeiten gehen..
Oder darf ich es nur beantragen, wenn ich weiß, dass sie Einkünfte hat?
Nagel mich jetzt nicht darauf fest, aber die zukünftige Situation zählt da nicht, sondern die aktuelle. Also nur wenn Du es nachweisen kannst, dass sie jetzt wieder Einkünfte hat.
Das bedeutet meiner Meinung nach auch, dass erst dann die Unberücksichtigung beantragt werden kann, wenn das Kind durch Unterhalt wieder "eigenes Einkommen" durch den Naturalunterhalt hat.
Wieso das dann so sein wird, dass das Kind dadurch eigene Einkünfte haben wird: http://www.soziale-schuldnerberatung-ha ... echtigten/
Danke Dir :-)
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#8

24.11.2016, 12:33

joggellive hat geschrieben:Also mal bei allem Verständnis, es sind beide zum Unterhalt verpflichtet und welcher Rechtspfleger wird ein neugeborenes teilweise unberücksichtigt lassen ? Mit denn 1200€ deckt die Frau gerade mal ihr eigenen bedarf, da kann man nicht ein neugohrenes unterstellen mit dem Geld der Mutter auskommen. Also manchmal sind die Ideen hier schon schwer zum schmunzeln. Und was sind denn 2500€ für eine 3 Köpige Familie...

In dieser "Branche" muss man leider so vorgehen. Wir müssen versuchen, die Ansprüche unserer Mandanten mit bestmöglichem Erfolg durchzusetzen. Egal auf welche Art. Außerdem gibt es ja auch nicht umsonst die Pfändungstabelle, die ja kaltherziger ist, als meine Ideen.
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#9

24.11.2016, 15:45

Dafür hab ich auch Verständnis nur miss man eben auch mal ab und an das Handtuch werfen. In unseren Beruf nenne ich sowas Schadensminderungspflicht.
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