Hallo zusammen
ich versuche Mal meine Fragen so zusammen zu fassen, dass diese auch gut verständlich sind
Unser Schuldner ist 27 Jahre alt, arbeitet als Dachdecker und verdient von ca. 1.584,33 € bis 2.268,67 € (brutto), also unterschiedlich, da er nach Stunden bezahlt wird.
Nach Abzug einer vorrangigen Pfändung beträgt der Auszahlungsbetrag (laut den Lohnabrechnungen)
Januar 2016: 1.183,45 €
Februar 2016: 1.147,33 €
März 2016: 1.158,74 €
Seine Lebenspartnerin verdient netto 1.200,00 €.
Im März 2016 haben wir eine Lohnpfändung beantragt. Hierbei ist die Lebenspartnerin aufgrund eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt geblieben.
Eigentlich haben wir damit gerechnet, dass unsere Pfändung in ca. 1 Jahr bedient wird.
Nun erhielt ich aber vom Arbeitgeber eine Mitteilung, dass der Schuldner im Juli Vater geworden ist und somit unterhalb der Pfändungsgrenze liegt. Laut den Auszahlungsbeträgen war er
im Januar mit 74,28 €
im Februar mit 46,28 €
im März mit 53,28 €
oberhalb des Freibetrages. Hätten diese Beträge nicht auch bei der Pfändung berücksichtigt werden müssen? Zu dieser Zeit hatte er ja noch kein Kind. :
1.) Sollte er nach März 2016 weiterhin so viel verdient haben, dass sich noch ein Überschuss ergibt, hätte doch dieser Betrag an uns ausgezahlt werden müssen, oder? Bzw. höhere Beträge an die vorrangige Pfändung ausgekehrt werden müssen. Immerhin war er oberhalb des Freibetrages.
2.) Ist der Schuldner alleine zu Unterhalt verpflichtet? Laut der Urkunde des Jugendamtes haben beide das Sorgerecht. Wird die Unterhaltspflicht nicht auf beide aufgeteilt, bzw. wird da das Einkommen der Lebenspartnerin nicht berücksichtigt? Zusammen verdienen die immerhin netto ca. 2.500,0 €. (Kenne mich hier nicht so aus )
Ich hoffe, dass das Ganze nachvollziehbar ist und mir einer helfen kann DANKE im Voraus!
überhöhter Pfändungsfreibetrag
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Somit hat er doch nur die unpfändbaren Bezüge ausgezahlt bekommen.JusyD hat geschrieben:Nach Abzug einer vorrangigen Pfändung beträgt der Auszahlungsbetrag (laut den Lohnabrechnungen)
Januar 2016: 1.183,45 €
Februar 2016: 1.147,33 €
März 2016: 1.158,74 €
Wieso sollte er (s)einer Lebenspartnerin zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet sein?Seine Lebenspartnerin verdient netto 1.200,00 €.
Im März 2016 haben wir eine Lohnpfändung beantragt. Hierbei ist die Lebenspartnerin aufgrund eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt geblieben.
§ 850 c ZPO:
Hier bestand, bis zur Geburt des Kindes (plus-minus ein paar Wochen), meiner Meinung nach gar keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung:Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-u ... ter-f31292
Erst wird die vorrangige Pfändung bedient, wenn diese ganz abgezahlt ist, dann wärt ihr an die Reihe gekommen.Eigentlich haben wir damit gerechnet, dass unsere Pfändung in ca. 1 Jahr bedient wird.
Wie kommst Du darauf?. Laut den Auszahlungsbeträgen war er
im Januar mit 74,28 €
im Februar mit 46,28 €
im März mit 53,28 €
oberhalb des Freibetrages. Hätten diese Beträge nicht auch bei der Pfändung berücksichtigt werden müssen?
Siehe oben: Tut er nicht, da dies unpfändbare Beträge sind, da das pfändbare Einkommen wohl an den vorrangig pfändenden Gläubiger ausgekehrt wurde.
Wurde im/nach März denn die vorrangige Pfändung vollständig getilgt?1.) Sollte er nach März 2016 weiterhin so viel verdient haben, dass sich noch ein Überschuss ergibt, hätte doch dieser Betrag an uns ausgezahlt werden müssen, oder? Bzw. höhere Beträge an die vorrangige Pfändung ausgekehrt werden müssen. Immerhin war er oberhalb des Freibetrages.
Dann müsstet Du beantragen, dass das Kind teilweise unberücksichtigt bleibt, da es eigene Einkünfte (Unterhalt von Mutter) hat. Aber das gilt nur, wenn die Mutter weiterhin arbeitet und dadurch quasi den Unterhalt an ihr Kind zahlt.2.) Ist der Schuldner alleine zu Unterhalt verpflichtet? Laut der Urkunde des Jugendamtes haben beide das Sorgerecht. Wird die Unterhaltspflicht nicht auf beide aufgeteilt, bzw. wird da das Einkommen der Lebenspartnerin nicht berücksichtigt? Zusammen verdienen die immerhin netto ca. 2.500,0 €. (Kenne mich hier nicht so aus )
Viele Grüße vom Alex
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Ich habe noch eine kurze Frage...
Ich gehe davon aus, dass seine Lebensgefährtin zurzeit nicht arbeitet und sich um das Kind kümmert. Macht es aber Sinn, nachträglich zu beantragen, dass das Kind teilweise unberücksichtigt bleibt? Sie wird ja ggf. irgendwann wieder arbeiten gehen..
Oder darf ich es nur beantragen, wenn ich weiß, dass sie Einkünfte hat?
Für eine Antwort wäre ich dankbar
Ich gehe davon aus, dass seine Lebensgefährtin zurzeit nicht arbeitet und sich um das Kind kümmert. Macht es aber Sinn, nachträglich zu beantragen, dass das Kind teilweise unberücksichtigt bleibt? Sie wird ja ggf. irgendwann wieder arbeiten gehen..
Oder darf ich es nur beantragen, wenn ich weiß, dass sie Einkünfte hat?
Für eine Antwort wäre ich dankbar
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Nagel mich jetzt nicht darauf fest, aber die zukünftige Situation zählt da nicht, sondern die aktuelle. Also nur wenn Du es nachweisen kannst, dass sie jetzt wieder Einkünfte hat.JusyD hat geschrieben:Macht es aber Sinn, nachträglich zu beantragen, dass das Kind teilweise unberücksichtigt bleibt? Sie wird ja ggf. irgendwann wieder arbeiten gehen..
Oder darf ich es nur beantragen, wenn ich weiß, dass sie Einkünfte hat?
Das bedeutet meiner Meinung nach auch, dass erst dann die Unberücksichtigung beantragt werden kann, wenn das Kind durch Unterhalt wieder "eigenes Einkommen" durch den Naturalunterhalt hat.
Wieso das dann so sein wird, dass das Kind dadurch eigene Einkünfte haben wird: http://www.soziale-schuldnerberatung-ha ... echtigten/
Viele Grüße vom Alex
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Also mal bei allem Verständnis, es sind beide zum Unterhalt verpflichtet und welcher Rechtspfleger wird ein neugeborenes teilweise unberücksichtigt lassen ? Mit denn 1200€ deckt die Frau gerade mal ihr eigenen bedarf, da kann man nicht ein neugohrenes unterstellen mit dem Geld der Mutter auskommen. Also manchmal sind die Ideen hier schon schwer zum schmunzeln. Und was sind denn 2500€ für eine 3 Köpige Familie...
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Danke DirOKK13401 hat geschrieben:Nagel mich jetzt nicht darauf fest, aber die zukünftige Situation zählt da nicht, sondern die aktuelle. Also nur wenn Du es nachweisen kannst, dass sie jetzt wieder Einkünfte hat.JusyD hat geschrieben:Macht es aber Sinn, nachträglich zu beantragen, dass das Kind teilweise unberücksichtigt bleibt? Sie wird ja ggf. irgendwann wieder arbeiten gehen..
Oder darf ich es nur beantragen, wenn ich weiß, dass sie Einkünfte hat?
Das bedeutet meiner Meinung nach auch, dass erst dann die Unberücksichtigung beantragt werden kann, wenn das Kind durch Unterhalt wieder "eigenes Einkommen" durch den Naturalunterhalt hat.
Wieso das dann so sein wird, dass das Kind dadurch eigene Einkünfte haben wird: http://www.soziale-schuldnerberatung-ha ... echtigten/
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joggellive hat geschrieben:Also mal bei allem Verständnis, es sind beide zum Unterhalt verpflichtet und welcher Rechtspfleger wird ein neugeborenes teilweise unberücksichtigt lassen ? Mit denn 1200€ deckt die Frau gerade mal ihr eigenen bedarf, da kann man nicht ein neugohrenes unterstellen mit dem Geld der Mutter auskommen. Also manchmal sind die Ideen hier schon schwer zum schmunzeln. Und was sind denn 2500€ für eine 3 Köpige Familie...
In dieser "Branche" muss man leider so vorgehen. Wir müssen versuchen, die Ansprüche unserer Mandanten mit bestmöglichem Erfolg durchzusetzen. Egal auf welche Art. Außerdem gibt es ja auch nicht umsonst die Pfändungstabelle, die ja kaltherziger ist, als meine Ideen.
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Dafür hab ich auch Verständnis nur miss man eben auch mal ab und an das Handtuch werfen. In unseren Beruf nenne ich sowas Schadensminderungspflicht.