Überzahlung vom Schuldner verrechnen!?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Janne
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#1

24.11.2016, 10:51

Hey ihr Lieben,

da ich nun wieder was aufs Auge gedrückt bekommen habe und es möglichst richtig machen möchte...hier meine Frage:

Wie verrechne/verbuche ich eine Überzahlung vom Schuldner (Mandant) und darf ich das überhaupt?

Sachverhalt: Wir haben unseren Mandanten in verschiedenen Angelegenheiten vertreten; danach erfolgte die Abrechnung nach Zeit, welche von ihm trotz mehrfacher Erinnerungen und Mahnungen nicht bezahlt wurde. Wir haben dann Honorarklage eingelegt und es ging munter hin und her; einen Teil der Klage haben wir zurückgenommen...es erging schlussendlich ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Auch hier zahlte er nicht.

Wir hatten zwischenzeitlich 2 PfüBS am laufen und es kamen auch Zahlungseingange, nun meldete sich der Schuldner, bat um eine Forderungsaufstellung und zahlte den restilichen noch ausstehenden Betrag - eigentlich könnte die Sache nun ENDLICH nach fast 2 Jahren erledigt sein, aber der Schuldner hat uns knapp 40,- zu viel überwiesen und mein Chef möchte diese nicht an ihn auskehren sondern intern verrechnen (weil wir ja damals einen Teil der Klageforderung zurückgenommen haben, der uns ja "eigentlich" zustünde, etc.).

Was mache ich nun? Für die Buchhaltung und den Steuerberater muss ja nachvollziehbar sein, was mit diesen 40,- geschehen ist, womit sie verrechnet wurden, etc. und ich habe absolut keine Ahnung wie ich das anstellen soll. Derzeit steht halt schön und fett in meinem Forderungskonto, dass es i.H.v. EUR 40,- überzahlt ist.


Danke schonmal für Eure Gedanken :wink1
Sonnenkind
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#2

24.11.2016, 11:27

Es muss ja wohl einen Grund gegeben haben, warum ein TEil der Klage zurückgenommen wurde. Ich würde alles ordentlich verbuchen und dem Mandanten die 40,00 Euro zurück erstatten.
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samsara
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#3

24.11.2016, 11:51

Janne hat geschrieben:(weil wir ja damals einen Teil der Klageforderung zurückgenommen haben, der uns ja "eigentlich" zustünde, etc.).
Tja, selber Schuld.

Ordentlich abrechnen und dem Schuldner die Überzahlung zurücküberweisen.
JusyD
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#4

24.11.2016, 12:09

Wenn ihr seinerzeit ein Teil der Klage zurückgenommen habt, dann muss es auch jetzt seine Richtigkeit haben, egal ob es Euch damals zustand oder nicht. Ich würde das Geld erstatten.
Janne
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#5

24.11.2016, 17:27

Ihr habt ja sicherlich auch recht, und das habe ich meinem Chef bevor ich hier schrieb schon mehrmals so gesagt. Aber er möchte diese 40,- nunmal partout nicht zurückerstatten :-(

Hat sonst noch jemand Ideen? Glaubt mir mal, dass ich mich mehr als schlecht damit fühle!
Sonnenkind
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#6

24.11.2016, 17:41

Dann soll am besten auch der Chef sagen, wohin er es gerne verbucht haben möchte.
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Soenny
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#7

24.11.2016, 17:56

Ich würde zuallererst mal prüfen, ob wirklich alle Gebühren und Auslagen im Foko/Aktenkonto erfaßt sind, der SC zahlt ja nicht aus Jux mehr als er muß und vielleicht sind das auch aufgerundete Zinsen, die stehen natürlich auch nicht im Aktenkonto und müssen entsprechend auf Zinsertrag verbucht werden.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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