Zustellungsnachweis ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#11

22.11.2016, 14:41

Stellst du dann nur eine beglaubigte Kopie des Vergleichsbeschlusses zu?
Anwälte dürfen immer noch nicht beglaubigen ;)
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Mariposa2
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#12

22.11.2016, 15:05

Soenny hat geschrieben:
Stellst du dann nur eine beglaubigte Kopie des Vergleichsbeschlusses zu?
Anwälte dürfen immer noch nicht beglaubigen ;)
Aber du weißt, wie ich es meine ;) ...

Das heißt also, wir alle, die immer beglaubigte Abschriften von irgendwelchen Vergleichsbeschlusskopien in der Weltgeschichte umherschicken, machen eigentlich völligen Blödsinn? :D ... Oder habe ich dich gerade falsch verstanden? Ich bin schon ganz verwirrt und komme mir vor wie ein Azubi im 1. Lehrjahr :P

Hach waren das noch Zeiten, als es hieß "ZV müssen Sie in unserer Kanzlei nicht können. Das machen wir hier nicht" ... :lol:
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Blacky29
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#13

22.11.2016, 15:28

Wir haben ja meist zwei Abschriften, da ist das kein Problem.

Bisher ist es bei uns zum Glück erst einmal vorgekommen, dass ein EB nicht zurückgeschickt worden ist. Viele kennen diese Entscheidung glaube ich auch nicht :mrgreen:

Und wir beglaubigen die Abschriften auch :mrgreen:
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Soenny
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#14

22.11.2016, 15:40

Der RA darf nur seine eigenen Schriftsätze beglaubigen, mehr aber auch nicht!

http://www.foreno.de/sonstige-berufsbez ... glaubigung

hier ausführlich erörtert und ein Auszug daraus:
Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift, als öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde. Es ist allgemein eine Bescheinigung, dass Zweitschriften mit dem Original übereinstimmen und speziell im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach Unterschriften in bestimmten Verträgen oder Urkunden durch öffentliche Beglaubigung vor einem Notar geleistet werden müssen.
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