Hallo in die Runde!
Seit Jahren haben wir eine schöne Formulierung im PfüB-Antrag, immer ist es gut gegangen, nun meckert ein Rechtspfleger und möchte den PfüB so nicht erlassen. Ich hätte gerne Eure Meinung dazu. Unsere Formulierung lautet wie folgt:
"....gepfändet werden alle Ansprüche und Forderungen aus dem Girovertrag über die bestehenden Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung einerseits des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Drittschuldner ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch soweit diese zwischen den Abschlüssen erfolgen."
Nun haben wir hier beim Amtsgericht scheinbar einen neuen und ganz besonders engagierten Rechtspfleger, der den Laden auf links dreht. Er hat an allem was zu meckern. Zu dieser Formulierung schreibt er, dass sie nicht dem Bestimmheitsgrundsatz entspricht. Diese wäre zu allgemein gehalten und es ist nicht klar erkennbar, welche konkrete Forderung gemeint ist. Dies wäre ein hoheitlicher Gerichtsakt und müsste klar dargestellt werden. Es müsste nicht nur für Schuldner und Drittschuldner kar sein, um welche Forderung es sich handelt, es müssen vielmehr auch für andere Gläubiger unmißverständlich und sofort erkanntbar sein, welcher Anspruch gepfändet wird.
Ich weiß ja nicht, welches Rechtsverständnis der Herr an den Tag legt, aber wenn ich mir die Formulierung anschaue, ist mir sofort klar, was gemeint ist.
Oder liege ich mit meiner Einschätzung so falsch?
Ich habe leider bisher keine Gerichtsentscheidungen hierzu gefunden. Im Stöber steht zwar, dass eine Forderung genau bezeichnet werden soll, dort steht aber auch, dass Ungenauigkeiten unschädlich sind, wenn für den Drittschuldner kein Zweifel daran besteht, welche Forderung gemeint ist.
Forderungsbezeichnung Kontopfändung Girovertrag
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
- Loki
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 579
- Registriert: 13.09.2010, 17:10
- Beruf: ReFa
- Software: Phantasy (DATEV)
Ich sehe da auch kein Problem. Das würde ich dem Rpfl dann genau so schreiben:
AliceImWunderland hat geschrieben:..., dass Ungenauigkeiten unschädlich sind, wenn für den Drittschuldner kein Zweifel daran besteht, welche Forderung gemeint ist.
- kordula32
- Forenfachkraft
- Beiträge: 177
- Registriert: 19.05.2010, 12:48
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: Andere
Durch eine allgem. Kto.-Pfändung sind sämtliche Konten des Schuldners - somit auch Sparkonten - gepfändet. Einer genauen Bezeichnung des Kontos / der Kto.Nummer bedarf es nicht.
Grundsätzlich sollte bei einer Kto.-Pfändung im PfÜB auch die Bestimmung enthalten sein, daß der Schuldner etwaige Sparbücher herauszugeben hat. - Dadurch ist der Herausgabeanspruch des Gläubigers festgelegt. Somit ist der PfÜB auch gleichzeitig ein Herausgabetitel.
Erklärt die Bank, daß auch ein Sparkonto besteht, gilt folgendes:
Der Gläubiger kann den GV unter Vorlage des PfÜB + des Titels mit der Herausgabe des Sparbuches beauftragen. Kann der GV es dem Schu. wegnehmen, legt der Gl. das Sparbuch der Bank vor - es erfolgt Auszahlung des Guthabens.
Findet der GV das Sparbuch beim Schu. nicht vor, ist der Schuldner zur Abgabe der EV über den Verbleib des Sparbuches verpflichtet. - In diesem Verfahren kann der Schu. z.B. an Eides statt versichern, das Sparbuch sei ihm (durch Umzug o.ä.) "verloren gegangen". - Er habe es im übrigen weder verpfändet noch anderweitig zur Sicherheit übereignet.
Grundsätzlich sollte bei einer Kto.-Pfändung im PfÜB auch die Bestimmung enthalten sein, daß der Schuldner etwaige Sparbücher herauszugeben hat. - Dadurch ist der Herausgabeanspruch des Gläubigers festgelegt. Somit ist der PfÜB auch gleichzeitig ein Herausgabetitel.
Erklärt die Bank, daß auch ein Sparkonto besteht, gilt folgendes:
Der Gläubiger kann den GV unter Vorlage des PfÜB + des Titels mit der Herausgabe des Sparbuches beauftragen. Kann der GV es dem Schu. wegnehmen, legt der Gl. das Sparbuch der Bank vor - es erfolgt Auszahlung des Guthabens.
Findet der GV das Sparbuch beim Schu. nicht vor, ist der Schuldner zur Abgabe der EV über den Verbleib des Sparbuches verpflichtet. - In diesem Verfahren kann der Schu. z.B. an Eides statt versichern, das Sparbuch sei ihm (durch Umzug o.ä.) "verloren gegangen". - Er habe es im übrigen weder verpfändet noch anderweitig zur Sicherheit übereignet.