Inhalt der Drittschuldnererklärung ausreichend?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Svala
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#1

07.11.2016, 13:48

Ich habe hier die Drittschuldnererklärung einer Bank mit folgendem Inhalt vorliegen:

"Die gepfändeten Konten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben aus.
Es liegen vorrangige Pfändungen in Höhe von € 676,30 vor.
Hinsichtlich der Pfändung künftiger Ansprüche werden wir auf die Angelegenheit zurück kommen, sobald ein Guthaben entstanden ist.
Das gepfändete Sparkonto haben wir gesperrt.
Zur Auszahlung des Guthabens ist die Vorlage des Sparbuches erforderlich."

Wäre es hier nicht erforderlich, dass die Bank nähere Angaben zu dem Sparkonto macht?
Also Nummer des Sparbuches, Höhe des Guthabens?
Ich komme ja ohne diese Angaben nicht weiter, d. h. ich könnte die Herausgabevollstreckung mit diesen Angaben nicht betreiben, oder?
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icerose
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#2

07.11.2016, 15:10

Hallo, Svala, :wink1
warst wohl länger nicht bei uns. Bitte trag noch mal deinen Beruf in deinem Profil ein. Vorher darf dir leider niemand antworten. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Svala
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#3

07.11.2016, 15:30

Danke für den Hinweis!

Ja, ich war ein Jahr "branchenfremd", aber jetzt zurück... :-)
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#4

07.11.2016, 15:37

Die Drittschuldnerauskunft reicht m. E. aus.
Alles Weitere bekommst Du vom Schuldner gem. § 836 Abs. 3 ZPO (Auskunftsversicherung u. Herausgabe von Urkunden).
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#5

07.11.2016, 15:38

Welcome back :wink1
Zum Thema: hm, hatte ich so noch nicht - würd ich mal nachhaken bei der Bank (also die sollen die Angaben präzisieren). Falls das nichts wird, beauftragst du den GV mit Titel und dieser Drittschuldnererklärung, das von der Bank benannte Sparbuch zu holen.
Lass uns hier bitte wissen, was am Ende rauskommt. ;)
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#6

08.11.2016, 00:12

Ich hoffe, das alle Beteiligten aber wissen, dass wenn die Sparbuchsbeischaffung erfolgreich sein sollte, die Pfändung im Rang 1 zuerst bedient werden muss und ggf. Ihr die Arbeit für den Vorrangigen Gläubiger erledigt und dann keinen Cent bekommt, wenn das Guthaben nicht ausreicht.
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#7

08.11.2016, 09:02

joggellive hat geschrieben:Ich hoffe, das alle Beteiligten aber wissen, dass wenn die Sparbuchsbeischaffung erfolgreich sein sollte, die Pfändung im Rang 1 zuerst bedient werden muss und ggf. Ihr die Arbeit für den Vorrangigen Gläubiger erledigt und dann keinen Cent bekommt, wenn das Guthaben nicht ausreicht.
Richtig. Und da sind wir wieder bei der Frage: wieviel Geld ist auf dem Sparbuch?
Bevor ich den Schuldner zu Auskunft zwinge, würde ich das auf dem kurzen Dienstweg bei der Bank anfragen. Manchmal bekommt man Auskunft....
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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