BitCoin

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sbunger
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#1

03.11.2016, 13:29

Hallo zusammen
Hier mal ein ganz delikater Fall:
Schuldner hat laut VA kein Vermögen, liegt unter Pfändungsfreigrenze aber hat Bitcoins in Höhe etwa 190.000 Euro.
Drittauskünfte verweisen auf leere Konten, kein auf ihn zugelasseses Fahrzeug etc...
Unsere Forderung beträgt 70.000 Euro.

Nun die Preisfrage: Bitcons wie pfändbar?
Im Rechpflegerforum wollte man den Weg Herausgabe -Ordnungsgeld - Haftbefehl gehen. Aus meiner Sicht wird das aber nicht ziehen, denn auch ein Auslandskonto im exotischen Ausland ist nicht pfändbar so einfach und der Schuldner hat ja nicht die Pflicht, das Geld nach Deutschland zu holen - so übertragen muss er sicher auch nicht die Passwörter der wallet.dat rausrücken...

Die Quizrunde ist eröffnet :-)
silvester
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#2

03.11.2016, 14:02

Man vergegenwärtigte sich, was tatsächlich bei einer Überweisung von Bitcoins passiert: die Übermittlung von Daten. Hierbei handelt es sich um eine Handlung, so dass eine Zwangsvollstreckung nach den §§ 887, 888 ZPO nahe liegt. Da es sich weitgehend um eine „Auskunftserteilung" handelt, die – wegen der Individualität der privaten Schlüssel (Passwörter) – nur von dem Schuldner erbracht werden kann, liegt eine Anwendung von § 888 ZPO nah.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#3

03.11.2016, 14:08

Ich sehe auch keinen anderen Weg, als den im Rechtspflegerforum beschriebenen. Du hast auch Recht mit Deiner Einschätzung zur praktischen Durchsetzbarkeit.
Das Problem mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung dürfte schon viel früher anfangen, da Bitcoins & Co. es eben kein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel, sondern nur Recheneinheiten für den privaten Zahlungsverkehr sind, die starken Kursschwankungen unterliegen und derzeit auch noch völlige Anonymität der Eigentümer garantiert. Du hast also noch nicht mal die Möglichkeit, die Angaben des Schuldners auf dessen Richtigkeit zu prüfen. Ob und in welcher Höhe tatsächlich derzeit Bitcoins existieren, kann nur der Schuldner sagen und wenn der schweigt, gibt es keinen Weg, über einen Dritten Informationen hierüber zu erhalten oder gegen den Willen des Schuldners einen Datentransfer vorzunehmen.
sbunger
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#4

03.11.2016, 19:53

Na kommt ja Freude auf, wenn das Schule macht....
Denn 888 ZPO kann ja kaum in Betracht kommen, denn man kann ja damit auch keinen SU zwingen, seine PIN der ausländischen Bank zu offenbaren , um an Geld auf einer nicht - oder schwer pfändbaren Bank zu gelangen.

Bin gespannt, ob sich das rumspricht, denn etwas zu Verheimlichen fällt nunmehr umso leichter ....
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