Erlass eines Haftbefehls verhindern

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Susi_Fröhlich
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#1

03.11.2016, 10:29

Hallo ihr Lieben,

folgendes Problem: Ich habe wie gewohnt einen Zwangsvollstreckungsauftrag erstellt und dieser geht bei uns in der Regel immer mit der Beantragung eines Haftbefehls einher. Nun kam die Kostenaufforderung von der Landesjustizkasse, welche ich der Mandantschaft zur Zahlung weiterleitete. Diese meinte aber nun, dass die keinen Haftbefehl erlassen haben wollte.

Wie verhält sich das jetzt bei Gericht? Erlassen die den nicht, wenn nicht gezahlt wird? Oder ist das eine Gebühr, die bei Antragstellung schon anfällt? Wie komm ich aus der Sache jetzt am dümmsten wieder raus?

Vielen Dank schon mal im Voraus. LG ;)
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Anahid
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#2

03.11.2016, 10:50

Die Kosten sind durch die Antragstellung entstanden. Selbst wenn Du den Antrag jetzt zurücknimmst, ändert das m.E. nichts an dem Kostenansatz. Du kannst ja auch nicht einen MB beantragen und den dann kostenlos zurücknehmen.
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Susi_Fröhlich
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#3

03.11.2016, 11:02

Aber grundsätlich könnte ich den Erlass des Haftbefehls zurücknehmen (wenn auch nicht kostenfrei)?
Sonnenkind
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#4

03.11.2016, 11:36

Müsste schon gehen; aber wenn die 20,00 Euro eh zu zahlen sind, könntest du das ja laufen lassen. Haftbefehlt müsste dann doch an dich gehen und dann kannst du ihn ja in der Akte verwahren. Oder hast du bereits Verhaftungsantrag angekreuzt?
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#5

03.11.2016, 11:38

Sonnenkind hat geschrieben:Müsste schon gehen; aber wenn die 20,00 Euro eh zu zahlen sind, könntest du das ja laufen lassen. Haftbefehlt müsste dann doch an dich gehen und dann kannst du ihn ja in der Akte verwahren. Oder hast du bereits Verhaftungsantrag angekreuzt?
Ist halt fraglich, warum die Mandantschaft den HB nicht möchte. Will sie nicht, dass der Schuldner in der SCHUFA auftaucht? Denn dann bleibt echt nichts anderes übrig, als den zurückzunehmen. Ansonsten seh ich das wie Sonnenkind; da eh gezahlt werden muss, kann der im Zweifel auch erlassen werden und du legst den hinten in Deine Akte.
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#6

03.11.2016, 18:55

Ist halt fraglich, warum die Mandantschaft den HB nicht möchte. Will sie nicht, dass der Schuldner in der SCHUFA auftaucht? Denn dann bleibt echt nichts anderes übrig, als den zurückzunehmen. Ansonsten seh ich das wie Sonnenkind; da eh gezahlt werden muss, kann der im Zweifel auch erlassen werden und du legst den hinten in Deine Akte.[/quote]

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis/Schufa ist unabhängig ob ein HB beantragte/erlassen wurde, oder nicht. Vor dem 01.01.2013 war das aber anders.
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