hallo,
es geht um eine eintragung einer zwangssicherungshypothek. soll dem mdt. schon gleich die GK in rechnung stellen...
ist es korrekt, dass das eine 1,0 ist?
also nach einem wert von 30.000,-€ sind das 340,00 €?
viele grüße merle
GK für Zwangssicherungsypothek
- PeeDee
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Also eigentlich hätte ich gesagt, dass das 15 € kostet...
Nach welcher Nummer hast Du die Gerichtskosten den abgerechnet?
Nach welcher Nummer hast Du die Gerichtskosten den abgerechnet?
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
hab einen alten forenbeitrag gefunden, aber weil es mir so hoch vorkommt bin ich total verunsichert.
das hier wurde damals geschrieben:
Gerichtskosten: volle Gebühr nach Tabelle zu § 32 KostO gem. § 62 Abs. 1 KostO.
Bei Verteilung auf mehrere Grundstücke liegen mehrere Zwangshypotheken vor, für die jweils gesondert die Eintragungsgebühr erhoben wird, § 63 Abs. 1 KostO
kenn mich damit nicht so gut aus, deshalb wollte ich unbedingt eure meinung hören, weil hier bestimmt jemand ist, der das häufiger hat.
das hier wurde damals geschrieben:
Gerichtskosten: volle Gebühr nach Tabelle zu § 32 KostO gem. § 62 Abs. 1 KostO.
Bei Verteilung auf mehrere Grundstücke liegen mehrere Zwangshypotheken vor, für die jweils gesondert die Eintragungsgebühr erhoben wird, § 63 Abs. 1 KostO
kenn mich damit nicht so gut aus, deshalb wollte ich unbedingt eure meinung hören, weil hier bestimmt jemand ist, der das häufiger hat.
Gerichtskosten siehe: KV 2210 ff; KV 2220 f. WErtvorschriften:. §§ 54 - 56 GKG.
Kosten bei der Vollstreckung in Immobilien:
Bei der Eintragung einer Zwangshypothek:
*
der Anwalt erhält eine 0,3-fache Gebühr
[Image] Rechtsanwaltsgebühren
* das Grundbuchamt erhält eine volle Gebühr nach der Kostenordnung.
Kosten bei der Vollstreckung in Immobilien:
Bei der Eintragung einer Zwangshypothek:
*
der Anwalt erhält eine 0,3-fache Gebühr
[Image] Rechtsanwaltsgebühren
* das Grundbuchamt erhält eine volle Gebühr nach der Kostenordnung.
du mußt nach der Kostenordnung für Notare diese Kosten berechnen, nicht nach dem GKG. § 62 KostO