einstweilige Verfügung - Androhung der Vollstreckung -Frist?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

18.03.2008, 09:01

Ich hab mich zwar schon bei einem älteren Thema drangehängt, aber da schauen wohl eher weniger rein, deshalb nochmal, ich hoffe ihr verzeit mir..

Also, wir haben eine einstweilige Verfügung erwirkt, diese wurde auch innerhalb der 1-Monat-Frist zugestellt. Jetzt kam hier die Frage auf, ob die Androhung der Vollstreckung ebenfalls innerhalb dieser Frist erfolgen muss. Weiß da wer was?

Danke!
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sunshine24
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#2

18.03.2008, 11:31

Ich weiß jetzt grad nicht so recht, was du meinst. Wir hatten mal gelernt, dass mit Zustellung die einstweilige Verfügung als vollzogen gilt. Weiß jetzt aber nicht, ob du das gemeint hast ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#3

18.03.2008, 15:00

Ich dachte auch, dass es reicht wenn ich innerhalb der 1-Monats-Frist die einstw. Verfügung dem Antragsgegner zustellen lasse und heute meinte halt jemand, dass da auf jeden Fall auch noch eine "Androhung der ZV" innerhalb dieser Frist erfolgen müsse. Hab ich selbst noch nie von gehört....aber das heißt ja nicht dass es sowas dann nicht gibt :-)
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#4

18.03.2008, 15:02

Von einer Frist für die Androhung der ZV hab ich auch noch nichts gehört. Vielleicht stehen wir aber auch beide grad auf dem Schlauch, also ich zumindest ... vielleicht weiß hier aber noch jemand was ... also mir ist wie gesagt nur das bekannt, was ich dir geschrieben hatte
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#5

18.03.2008, 16:21

ok....das beruhigt mich.... :-) nee wirklich jetzt, ich kannte sowas bislang nämlich auch nicht... Danke dir!
Xuka
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#6

18.03.2008, 16:55

Eine eV kann man auch nicht zwangsvollstrecken. Dafür benötigst Du einen Titel, den man erst bekommt, wenn das einstweilige Verfügungsverfahren durch Urteil beendet wird, also nachdem ein Widerspruch eingegangen ist.

Evtl. wird hier auch die Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung gemeint. Wenn ich mich recht erinnere, kann man den Gegner hierzu zwei Wochen nach Vollziehung der eV auffordern und dafür dann eine GG verlangen.

Ansonsten fällt mir nur noch die Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage ein, die aber eher den Antragsgegner betrifft (muss er beantragen).

Grüße
Xuka
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#7

18.03.2008, 18:18

Ich bins nochmal.

Ich muss mein obige Aussage, dass eine eV nicht vollstreckbar ist, zurücknehmen.

Hab gerade in ZV für Anfänger gelesen, dass die eV vollstreckbar ist. Sie ist kein förmlicher Vollstreckungstitel, sondern begründet ein vorläufiges, Rang wahrendes Pfandrecht für den Gläubiger.

Eine eV kann vorläufig vollstreckt werden, aber die gepfändeten Sachen nicht verwertet/dem Gläubiger zugeführt werden, Ausnahme: Verfügungen, die auf Befriedigungen lauten, wie Kostenvorschuss u. vorläufige Zahlung in Unterhaltssachen.

Eine Vollstreckungsklausel ist auch nicht notwendig, der Titel muss nicht vor der Vollstreckung zugestellt werden, jedoch spätestens eine Woche danach, sonst wird die Vollstreckung unwirksam.

Schönen Abend noch.
GV Alt
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#8

19.03.2008, 00:03

Wird hier evtl. nicht einstw. Verfügung mit Arrest verwechselt ? Grundsätzlich sind beide Titel äußerst eilbedürftig, so daß es einer "vorherigen Ankündigung" nicht bedarf.

Der Arrest (§ 916 ff. ZPO) dient der Sicherung eines Anspruches. In ihm wird vorläufig ein Zahlungsanspruch festgestellt, aus dem der Gläubiger / der GV vollstrecken (sichern) kann. Er ist auf Pfändung / Sicherung, aber (noch) nicht Verwertung ausgerichtet. Der Schuldner kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung von Geld abwenden (§ 923 ZPO).

Die einstw.Vfg. (§ 935 ff. ZPO) dient der Regelung eines einstweiligen Zustandes. - Sie ist nicht auf Pfändung/Verwertung ausgerichtet. - In ihr können z.B. Auflagen, Verbote (dem Antragsgegner wird aufgegeben, .... / verboten .... , "zu handeln" oder es "zu unterlassen") oder auch die Sicherstellung von Gegenständen (Sequestration) enthalten sein.

Die Vollstreckung des Arrestes oder der einstw.Vfg. kann auch ohne vorherige Zustellung - aber nur innerhalb der sog. Vollziehungsfrist von einem Monat erfolgen (§ 929 Abs. 2 ZPO).

Die Zustellung muß dann innerhalb einer Woche nach Vollziehung - aber vor Ablauf der Vollziehungsfrist erfolgt sein (§ 929 Abs. 3 ZPO).
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#9

19.03.2008, 13:46

@GV Alt: VIELEN DANK!
Diesen Text werde ich meiner Chefin dann mal ausdrucken :-)
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kora
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#10

19.10.2016, 15:26

Dazu habe ich auch mal eine Frage. Habe einen e.V. Beschluss erwirkt auf Herausgabe von Schlüsseln zu der Wohnung. Mit der Androhung, dass ein Zwangsgeldbeschluss ergehen kann, wenn dem nicht Folge geleistet wird. Wie sieht denn jetzt der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher aus? Hat da jemand ein Muster?

Ich dachte ich müsste zuerst nach § 888 ZPO einen Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses stellen.

Kann mir hier jemand helfen?

LG Kora
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