Pfändung bei Selbstständigen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
susa288
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#1

19.03.2014, 17:02

Hallöchen, ich hab da mal wieder ne Frage und mein Kopf stellt sich einfach doof.

Ich habe einen Schuldner, der im IT Fachbereich sein Geld verdient. Er ist selbstständig. Ich soll nun bei ihm Pfänden, hab aber keinen Schimmer so richtig, wie ich das anstelle. Gehalt oder Einkommen kann ich doch nicht in dem Sinne pfänden, weil die Auftraggeber ja nicht seine Arbeitgeber sind. Oder ist es doch so einfach?

Wenn es nicht der Anspruch an Arbeitgeber ist, wo muss ich dann mein Kreuzchen im PfÜB setzen? Bei Sonstiges?

Ich bin dankbar über jede Hilfe! :)
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Liesel
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#2

19.03.2014, 17:15

Was willst du denn pfänden? Hast du Auftraggeber?
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susa288
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#3

19.03.2014, 17:16

Ja, ich habe zwei Auftraggeber, die seine Dienste für IT-Administration in Anspruch genommen haben.

Sein Konto sowieso, aber es geht mir hauptsächlich um die beiden Firmen, die ihn beauftragt hatten.
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#4

19.03.2014, 17:47

....auf Zahlung der Ansprüche aus Werk- bzw. Dienstleistungsverträge aller Art
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#5

19.03.2014, 18:54

:thx dann schreib ich das da mit rein :D das hilft mir enorm.
Sveta

#6

20.04.2016, 10:38

Diesen Fall habe ich auch. Laut VA hat der Schuldner keine Anstellung, kein Fahrzeug, kein Konto ...
Er verdient als selbstständiger Finanzfachmann ca. 1.000,00 € monatlich. Die Pfändungsgrenze liegt knapp darüber.

Sieht hier jemand eine Chance?

Gruß Sveta
Sveta

#7

20.04.2016, 11:28

Kann ich Auskunft über die Auftraggeber des Schuldners verlangen?
Sveta

#8

20.04.2016, 11:36

Frage zum generellen Prozedere:

In dieser Vollstreckungssache habe ich ZV-Auftrag beim GV gestellt. Vom GV erhalte ich nun die bereits in anderer Sache abgegebene VA.
Kann ich jetzt davon ausgehen, dass ein Vollstreckungsversuch unternommen, aber erfolglos war?

Für kurze Hilfe wäre ich dankbar.

Sveta
silvester
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#9

20.04.2016, 11:42

Ist ein Antrag auf Pfändung und Vermögensauskunft gestellt -- NEIN:
Ist ein Antrag auf Pfändung und, soweit dieser erfolglos verläuft oder der Schuldner mehrfach nicht angetroffenen wurde, die Abnahme der Vermögensauskunft - JA.
Ist nur die Vermögensauskunft beantragt - NEIN.
MichaelaW.
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#10

22.09.2016, 13:17

Hallo, wo trage ich das in dem PfÜB-Formular ein, dass ich den Werklohn pfände? Ist das Punkt "G"?

Vielen Dank im Voraus!
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