Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze Mietanteil

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JusyD
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#1

12.09.2016, 11:33

Hallo zusammen :wink1

ich habe hier einen für mich nervigen Fall....
Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis unter "Familienstand" angegeben, geschieden zu sein.
Weiter unten unter "Wohnungseinrichtung und Haushaltswäsche" gab er jedoch an, bei seiner Lebenspartnerin mietfrei wohnen zu dürfen.
Ich habe daraufhin die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt, um zu erfahren, wie die Lebenspartnerin heißt und wie viel sie verdient, um den Taschengeldanspruch ggf. prüfen zu können. Daraufhin kriegte ich eine Antwort von der GVin, dass diese Angaben zur Feststellung einer möglicherweise pfändbaren Forderung nicht zielführend seien. Außerdem sei die Tatsache, dass er bei der Lebenspartnerin wohnt, kein Hinweis darauf, dass sich aus dieser Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch ergibt. Soooo...

Daraufhin beantragte ich dann beim Gericht
1.) die Zusammenrechnung der laufenden Geldleistungen (da sich erst nach der Pfändung herausgestellt hat, dass Schuldner auch eine Privatrentenversicherung hat) und
2.) die Pfändungsfreigrenze herabzusetzen, da er ja selber angegeben hat, bei seiner Lebenspartnerin mietfrei wohnen zu dürfen.

Nun antwortete das Gericht, dass die Zusammenrechnung zwar angeordnet wird, der Antrag auf Herabsetzung der Pfandfreigrenze aber zurückgewiesen wird. Dem Schuldner würde in jedem Fall sein gesetzlicher Freibetrag gem. § 850c ZPO zustehen.

Kann mir jemand helfen, was ich jetzt machen kann? Ich verliere hier langsam die Geduld..

Abgesehen davon gab er im Vermögensverzeichnis an, dass keine Pfändungen vorliegen, was sich nach unserem PfÜB-Antrag herausgestellt hat, dass 5 (!) Vorpfändungen vorliegen... Also können wir hier lange auf das Geld warten...
Wie Ihr seht, geht er mir auf die Nerven.. :teufel

Ich hoffe, Ihr könnt das Ganze nachvollziehen..

Vielen Dank vorab!

LG JusyD
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#2

12.09.2016, 11:55

JusyD hat geschrieben:2.) die Pfändungsfreigrenze herabzusetzen, da er ja selber angegeben hat, bei seiner Lebenspartnerin mietfrei wohnen zu dürfen.
BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 226/03 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
und wie viel sie verdient, um den Taschengeldanspruch ggf. prüfen zu können
Taschengeldanspruch = Ehegatten http://www.iww.de/ve/archiv/familienein ... bar-f43065
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
JusyD
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#3

15.09.2016, 16:06

Danke :-)
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