Ergänzungen im PfÜB - Berichtigung

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FrauGeheimrat
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#1

15.09.2016, 08:50

Guten Morgen,

ich war kürzlich auf einem Seminar, in dem mir erklärt wurde, dass ich bei einem PfÜB, in dem der ArbGeb als DS angegeben wird, sinnvolle Ergänzungen, wie z.B. Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der Netto-Methode gem. BAG v. 17.04.2013, 10 AZR 59/12 und die Anordnung, dass der DS die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der laufenden Monate ab Zustellung des PfÜBs und die drei der Pfändung vorangegangenen Monate an uns heraus zu geben hat.

Nun habe ich eine Monierung erhalten mit dem Hinweis, dass der Drittschuldner an den Gläubiger gem. § 836 ZPO keine Unterlagen herauszugeben hat und zudem die Berechnung dem Drittschuldner obliegt.

Ich würde dem Rechtspfleger das BAG-Urteil schicken und somit die Berechnung begründen, aber wie ist das mit dem Lohn- und Gehaltsabrechnungen? Ist jemanden da Näheres bekannt und hat dies bereits so erfolgreich durchgesetzt?

Gruß
FrauGeheimrat
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niva
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#2

15.09.2016, 08:57

FrauGeheimrat hat geschrieben:Nun habe ich eine Monierung erhalten mit dem Hinweis, dass der Drittschuldner an den Gläubiger gem. § 836 ZPO keine Unterlagen herauszugeben hat und zudem die Berechnung dem Drittschuldner obliegt.
das ist auch richtig so.

wenn du mal einen Blick in § 836 ZPO wirfst, dann siehst du, dass der Schuldner und nicht der Drittschuldner die Gehaltsabrechnungen herausgeben muss und im BAG-Urteil wird nur klargestellt, dass der Drittschuldner den pfändbaren Betrag nach der Nettomethode zu berechnen hat.

was du vermutlich meinst, ist der Antrag im Pfüb, dass du den Anspruch auf Herausgabe der Lohnabrechnungen beim Drittschuldner mitpfändest, in diesem Fall kannst du vom Drittschuldner die Übersendung der Abrechnungen verlangen, diesen Anspruch musst du aber ausdrücklich mitpfänden und das hat nichts mit dem § 836 ZPO zu tun.
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samsara
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#3

15.09.2016, 08:59

Die Herausgabepflicht der Gehaltsabrechnungen besteht - sofern beantragt - doch für den Schuldner und nicht für den Drittschuldner.
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#4

15.09.2016, 09:06

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Dass das BAG-Urteil nichts mit der Pfändbarkeit der Gehaltsabrechnungen zu tun hat, weiß ich. Es wurde explizit im Seminar erwähnt und ich habe es auch schwarz auf weiß hier stehen, dass der Drittschuldner diese heraus geben soll. :/

Dann werde ich meinen PfÜB diesbezüglich umstellen und berichtigen.
Pitt
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#5

15.09.2016, 09:19

Ob der Hinweis auf die Netto-Methode in den PfÜB gehört oder nicht ist trotz des BAG-Urteils umstritten und wird von den Vollstreckungsgerichten kontrovers diskutiert (vgl. VE 2014, S. 141). Aus diesem Grund wurde in der Vollstreckung effektiv von Herrn Mock auch empfohlen diesen Zusatz ausdrücklich als "nichtamtlichen Hinweis" aufzunehmen und in einem gesonderten Anschreiben das Vollstreckungsgericht darauf hinzuweisen, dass dieser Zusatz ohne Zwischenverfügung gestrichen werden kann, wenn das dortige Vollstreckungsgericht der Ansicht ist, dass dieser Zusatz einer Beschlussausfertigung entgegensteht (damit nicht unnötig Zeit verstreicht). Für diesen Fall wird empfohlen, den Drittschuldner direkt anzuschreiben und auf die korrekte Berechnungsmethode hinzuweisen.
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katuscha
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#6

15.09.2016, 09:31

Ich ergänze unter A immer folgendes:

Herausgabe der monatlichen Lohnabrechnungen, nach Wahl der Drittschuldnerin auch Faxkopien hiervon (BGH 9.12.12, VII ZB 50/11)


Und unter Sonstige Anordnungen:

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 S.1 ZPO die sog. Nettomethode anzuwenden ist. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht (BAG 17.4.13, 10 AZR 59/12).


Damit hatte ich bisher noch nie Probleme.
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#7

15.09.2016, 13:33

katuscha hat geschrieben:Ich ergänze unter A immer folgendes:

Herausgabe der monatlichen Lohnabrechnungen, nach Wahl der Drittschuldnerin auch Faxkopien hiervon (BGH 9.12.12, VII ZB 50/11)

Und unter Sonstige Anordnungen:

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 S.1 ZPO die sog. Nettomethode anzuwenden ist. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht (BAG 17.4.13, 10 AZR 59/12).
So werde ich es versuchen. :thx
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