einstw. Einstellung der ZV und sof. Beschwerde Zwangsgeldbes

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Isalinchen
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#1

14.09.2016, 12:08

Hallo an alle,

ich habe mal eine Frage zur Zwangsvollstreckung. Das Ganze ist ein bisschen verzwickt.

Wir haben eine einstweilige Verfügung als Urteil erwirkt. Die Gegenseite hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt die ZV einstweilen einzustellen. Wir haben dennoch einen Zwangsgeldbeschluss beantragt und auch bekommen und aus diesem vollstreckt. Die Gegenseite hat dann sof. Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss eingelegt, so dass wir die ZV für ruhend erklärt haben.

Das OLG hat dann später den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV zurückgewiesen. Wir haben diesen Beschluss dann ans Vollstreckungsgericht geschickt und um Wiederaufnahme der ZV gebeten. Unser beantragter Pfüb ist daraufhin erlassen worden. Nunmehr hat die Gegenseite aufgrund ihrer noch nicht beschiedenen sofortigen Beschwerde beim Vollstreckungsgericht Erinnerung gegen die ZV eingelegt und einen entsprechenden Beschluss über die Aussetzung der ZV bekommen. Ich soll jetzt auf die Erinnerung erwidern. Wir hatten den zurückweisenden Beschluss des OLG gleichzeitig auch als "Erlaubnis" zur Fortführung der ZV gewertet. Das geht aber wahrscheinlich nicht, weil der Beschluss des OLG sich auf die ZV aus der Urteilsverfügung bezieht und die sofortige BEschwerde der Gegenseite die ZV aus dem Zwangsgeldbeschluss. Hatte jemand schon einmal einen solchen Fall?
Ich bin für jeden Hinweis dankbar!!

Isalinchen
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Loki
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#2

14.09.2016, 14:48

Das musste ich mir zwar erst einmal aufmalen, aber ich denke so schwierig ist die Antwort nicht. Wenn über die sofortige Beschwerde noch nicht entschieden wurde, ist das nicht euer Problem. Ohne jetzt die Begründung von sofortiger Beschwerde und Erinnerung zu kennen, sehe ich keinen Grund, die ZV einzustellen.
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#3

14.09.2016, 14:52

Das ist so nicht zu beurteilen. Womit begründet denn die Gegenseite die Beschwerde? Bezieht die sich insoweit auf die beantragte Zwangsvollstreckungseinstellung? Wenn ja, wäre natürlich der abweisende Beschluss des OLG ausreichend.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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