Hallo,
wir haben hier gerade ein Problem und wissen nicht recht, wie wir uns verhalten sollen.
Wir haben einen PfüB erwirkt, so weit so gut. Der Arbeitgeber, also der Drittschuldner hat auch bereits gezahlt. Zwei tage später erhalten wir den Beschluss, dass die ZV einstweilen eingestellt ist. Der AG verlangt nun das Geld zurück, ebenso wie der Schuldner! Müssen wir das Geld wirklich zurückzahlen? Ich soll mich darum kümmern, bin aber ratlos. Vielleicht hatte jemand schon mal ein ähnliches Problem.
Einstellung ZV
- niva
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so aus dem Bauchgefühl heraus würde ich sagen, dass ihr an keinen zurückzahlen müsst, insbesondere wenn dem Drittschuldner die einstweiligen Einstellung erst nach Zahlung an euch zugestellt wurde.
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Danke für deine Antwort! Ja, der AG hatte natürlich keine Kenntnis. Im Beschluss wird nun aber eindeutig gesagt, dass weder an Schuldner noch an Gl. geleistet werden darf. Fraglich ist auch, wie es weitergeht, wenn der PfüB sogar aufgehoben wird, was im Übrigen gar nicht so unwahrscheinlich ist. Dann stellt sich das Problem weiterhin.
- niva
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das gilt aber nur an den Zeitpunkt ab Zustellung und kann ja keine rückwirkende Wirkung haben.alissia79 hat geschrieben: Im Beschluss wird nun aber eindeutig gesagt, dass weder an Schuldner noch an Gl. geleistet werden darf.
wenn ihr tatsächlich was zurückzahlen müsst, dann sollte dafür zunächst ein entsprechender Titel vorliegt, der sagt, dass es so ist.
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Das würde natürlich bedeuten, dass wir dem Mandanten eine neue Klage zumuten, die er im schlimmsten Fall verliert. Wenn der Pfüb aufgehoben wird, ist das wohl nicht unwahrscheinlich. Naja, man kann ja erst mal abwarten...
- niva
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der Pfüb kann nur aufgehoben werden, wenn noch eine Restforderung besteht. und zurückgezahlt werden muss davon auch nichts, das kann nur passieren, wenn euer ZV-Titel selbst angegriffen wird.
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Und warum hinterlegt Ihr den Betrag nicht einfach bei Gericht? Dann kann am Ende des Verfahrens derjenige, dem das Geld zusteht, sich das Geld bei der Hinterlegungsstelle holen und Ihr wendet das Risiko einer Klage ab.
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