Hallo ihr Lieben,
könnt ihr mir weiterhelfen?
Es liegt ein Räumungstitel vor (Berliner Modell § 885a ZPO), es wurde geräumt und nun hat unsere Mandantin (Gläubigerin) eine RG iHv 947,24 EUR von der Beräumungsfirma erhalten. Sind diese Kosten im Räumungstitel inbegriffen und kann die GVZ nochmal losschicken oder sollte ich einen MB über diesen Betrag fertigen? Ich stehe etwas auf dem Schlauch. Gemäß § 885a Abs. 7 ZPO sind das ja Kosten der ZV, aber ich wollte nur nochmal dank Euch sichergehen.
Vielen Dank!!
Beräumungskosten im Räumungstitel inbegriffen?
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Die Räumungskosten kommen mit ins Foko, dafür wird kein weiterer Titel benötigt. Wenn die ZV Kosten zu viel oder zu unübersichtlich werden bzw. die Akte für länger weggelegt wird, beantrage ich für diese Kosten höchstens einen Kfb.
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Danke jenniver,
Der Räumungstitel ist aus dem Jahre 2013 (verkündet am 23.10.13), die RG von der Beräumung vom 03.08.2015. Wie verfahre ich da am besten? Vollstreckungsauftrag mit aktualisierter Forderungsaufstellung an den GVZ schicken + Titel etc ausbringen? Wenn ich das richtig verstehe, sind also diese Kosten auch inbegriffen.. Gibt es dazu eine Fundstelle (BGH-Urteil oder ähnliches)?
LG
Der Räumungstitel ist aus dem Jahre 2013 (verkündet am 23.10.13), die RG von der Beräumung vom 03.08.2015. Wie verfahre ich da am besten? Vollstreckungsauftrag mit aktualisierter Forderungsaufstellung an den GVZ schicken + Titel etc ausbringen? Wenn ich das richtig verstehe, sind also diese Kosten auch inbegriffen.. Gibt es dazu eine Fundstelle (BGH-Urteil oder ähnliches)?
LG
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Ja, die aktuelle Anschrift ist bekannt.
"Nach § 885a Abs. 7 ZPO gelten die Kosten, die dem Gläubiger durch die Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung der Sachen des Schuldners gemäß § 885a Abs. 3 und 4 ZPO entstehen, als Kosten der Zwangsvollstreckung." Also könnte ich theoretisch mit dem Räumungstitel aus 2013 und aktualisiertem FoKo über die Beräumungskosten die neuerliche ZV einleiten..?
"Nach § 885a Abs. 7 ZPO gelten die Kosten, die dem Gläubiger durch die Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung der Sachen des Schuldners gemäß § 885a Abs. 3 und 4 ZPO entstehen, als Kosten der Zwangsvollstreckung." Also könnte ich theoretisch mit dem Räumungstitel aus 2013 und aktualisiertem FoKo über die Beräumungskosten die neuerliche ZV einleiten..?