Ich habe eine Vermögensauskunft auf den Tisch bekommen und wir sind uns gerade nicht ganz einig wie wir weiter verfahren.
Schuldner ist 21 Jahre, Azubi zum Metallbearbeiter mit monatlichem Nettoeinkommen i.H.v. 360,00. Er wohnt noch bei seiner Mutter. Meine eine Kollegin sagt wir sollen das Gehalt pfänden, da er ja noch bei der Mutter wohnt, die andere sagt, dies sei nicht möglich und wir müssen waren bis die VA abgelaufen ist und dann ggf. neue beantragen....bis dahin könnte sich das Einkommen auch ändern da er ja dann evtl. ausgelernt hat.
Wir sind gerade am hin und her überlegen....die Höhe der Forderung ist 321,08 €
Pfändung von Lehrlingsgehalt
- katuscha
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Möglich ist die Pfändung schon, aber bei 360,00 € Nettoeinkommen bekommt ihr keine Auszahlung. Wenn man wüsste, dass er nach der Lehre übernommen wird, dann könnte man schon jetzt für das spätere Einkommen pfänden.
Ich würde hier wohl eher das Konto pfänden, sofern bekannt und dann zwei Jahre warten.
Ich würde hier wohl eher das Konto pfänden, sofern bekannt und dann zwei Jahre warten.
ok. Kann ich das Konto pfänden wenn ich nur den Namen der Bank aber keine IBAN habe?
Wenn die VA am 05.03.2015 abgegeben wurde, kann ich doch am 06.03.2017 erneut tätig werden oder hab ich da jetzt nen Denkfehler drin?
Wenn die VA am 05.03.2015 abgegeben wurde, kann ich doch am 06.03.2017 erneut tätig werden oder hab ich da jetzt nen Denkfehler drin?
- katuscha
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Der Name der Bank reicht.aaradya hat geschrieben:ok. Kann ich das Konto pfänden wenn ich nur den Namen der Bank aber keine IBAN habe?
Wenn die VA am 05.03.2015 abgegeben wurde, kann ich doch am 06.03.2017 erneut tätig werden oder hab ich da jetzt nen Denkfehler drin?
Ja, ab 06.03.17 kannst Du erneut die Abgabe der VA beantragen.
- AliceImWunderland
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Was katuscha schreibt, ist richtigt, ABER..... :
Wenn du sowieso das Bankkonto pfändest, würde ich das Lehrlingsgehalt mitpfänden. Das kostet unwesentlich mehr (nur die Zustellung des Pfübs bei der DS), hat aber den Vorteil, dass - wenn der Schuldner nach seiner Ausbildung übernomen wird - das Gehalt direkt mitgepfändet wird (muss du entsprechend in dem Antrag pfänden). Zum anderen hat die Erfahrung gezeigt, dass der Ausbilder in vielen Fällen Druck auf den Auszubildenden ausübt und diesen zu Ratenzahlungen bewegt, damit die Forderung vom Tisch ist.
Da der Schuldner noch bei seiner Mutter wohnt und dadurch wahrscheinlich nur geringe Lebenshaltungskosten hat, wird er von seinem Lehrlingsgeld - zumindest geringe - Ratenzahlungen leisten können.
Wenn du sowieso das Bankkonto pfändest, würde ich das Lehrlingsgehalt mitpfänden. Das kostet unwesentlich mehr (nur die Zustellung des Pfübs bei der DS), hat aber den Vorteil, dass - wenn der Schuldner nach seiner Ausbildung übernomen wird - das Gehalt direkt mitgepfändet wird (muss du entsprechend in dem Antrag pfänden). Zum anderen hat die Erfahrung gezeigt, dass der Ausbilder in vielen Fällen Druck auf den Auszubildenden ausübt und diesen zu Ratenzahlungen bewegt, damit die Forderung vom Tisch ist.
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.![Nägelfeil-Smiley :naegel](./images/smilies/naegel.gif)
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Danke Alice, dann nehme ich diese Gehaltspfändung noch mit dazu.
Aber eine dumme Frage habe ich noch: Bei der Forderungsaufstellung in der Spalte bisherige Vollstreckungskosten....sind damit die RA-Gebühren für den MB/VB gemeint?
Wie ist das mit den Gebühren des Gerichtsvollziehers muss ich diese auch irgendwo eintragen oder werden sie automatisch mit eingezogen?
Aber eine dumme Frage habe ich noch: Bei der Forderungsaufstellung in der Spalte bisherige Vollstreckungskosten....sind damit die RA-Gebühren für den MB/VB gemeint?
Wie ist das mit den Gebühren des Gerichtsvollziehers muss ich diese auch irgendwo eintragen oder werden sie automatisch mit eingezogen?
- AliceImWunderland
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Die Kosten für den MB/VB kommen in die Zeile "KOsten des Mahn- /Vollstreckungsbescheides"
In die Zeile "bisherige Vollstreckungskosten" kommen die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung hinzu, sofern welche entstanden sind. Wenn du direkt nach Erlass des VB den Pfüb beantragst, dann sind noch keine bisherigen ZV-Kosten angefallen.
Die Kosten des GVZ für die Zustellung des Pfübs sind von der Pfändung automatisch erfasst.
In die Zeile "bisherige Vollstreckungskosten" kommen die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung hinzu, sofern welche entstanden sind. Wenn du direkt nach Erlass des VB den Pfüb beantragst, dann sind noch keine bisherigen ZV-Kosten angefallen.
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