ZV-Möglichkeiten bei schwierigem Schuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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niva
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#1

01.09.2016, 08:30

Ich brauche mal euren Rat, wie ich in einer ZV-Sache am besten vorgehe. Der Schuldner hat sich schon im Klageverfahren durch lahme Ausreden versucht zu drücken und ich befürchte, dass es in der ZV nicht besser laufen wird. Mir jetzt liegt mir das Protokoll mit Tenor vor und ich habe jetzt die verkürzte Urteilsausfertigung mit Klausel bei Gericht beantragt und hoffe, dass die jetzt jeden Tag hier eingeht.

Meine Überlegungen sind:

1. Da ja sowieso noch die Zustellung zu veranlassen ist, kann ich das ja gleich mit der Abnahme der Vermögensauskunft verbinden. Da er vermutlich nicht erscheinen wird, komme ich zumindest an die Drittauskünfte und kann dann die Pfändung einleiten. Nachteil: Mdt muss die Sicherheitsleistung erbringen und es handelt sich nicht gerade um einen kleinen Betrag.

Und meine Frage an die Berliner Kollegen: Wie viel Zeit muss ich bei euch in der Gegend dafür so einplanen? hier hab ich nach einem Monat, maximal 2 meistens schon die Ergebnisse. sind die bei euch auch so schnell?

oder

2. Sicherungsvollstreckung mit Pfüb ohne üb und am besten gleich VZV
a) Konto in Österreich. da befürchte ich allerdings, dass da eher nichts bringen wird.
b) eine Firma, bei der er als Berater arbeitet, die zumindest eine Niederlassung in Deutschland hat. von daher dürften unsere Chancen hier gut stehen.
c) er ist Diplomat eines kleinen Inselstaates im Atlantik. aber wie und ob man da irgendwas pfänden kann... :kopfkratz google brachte auf die Schnelle zumindest keine Ergebnisse.
d) Chefin meinte, da müsste irgendwo irgendwelches Geld hinterlegt sein und sie will versuchen da jetzt was in der Erfahrung zu bringen. wenn wir da weiterkommen, wäre da auch ein guter Ansatz.

ich schwanke jetzt schon seit Tagen zwischen 1. und 2. und kann mich nicht entscheiden und Chefin ist keine große Hilfe.
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Anahid
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#2

01.09.2016, 09:37

niva hat geschrieben: Mir jetzt liegt mir das Protokoll mit Tenor vor und ich habe jetzt die verkürzte Urteilsausfertigung mit Klausel bei Gericht beantragt und hoffe, dass die jetzt jeden Tag hier eingeht.

Meine Überlegungen sind:

1. Da ja sowieso noch die Zustellung zu veranlassen ist, kann ich das ja gleich mit der Abnahme der Vermögensauskunft verbinden. Da er vermutlich nicht erscheinen wird, komme ich zumindest an die Drittauskünfte und kann dann die Pfändung einleiten.
Hast Du ein Urteil oder einen Vergleich? Blick da grad nicht ganz durch. Aber ansonsten würde ich eher zu Variante 1 tendieren. Und für die Vermögensauskunft muss Dein Mandant keine Sicherheit hinterlegen. Die Vermögensauskunft kann auch im Wege der Sicherungsvollstreckung verlangt werden. War zumindest bei der EV so. Denke nicht, dass sich da was geändert hat.
Zuletzt geändert von Anahid am 01.09.2016, 09:41, insgesamt 1-mal geändert.
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niva
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#3

01.09.2016, 09:38

es ist ein Urteil.

wenn das wirklich ohne Sicherheitsleistung geht, wäre natürlich super. da werde ich mal recherchieren.
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tiko73

#4

01.09.2016, 11:49

Bzgl. Diplomat glaube ich nicht, dass man da was pfänden kann - genießen die nicht Immunität??

Ansonsten würde ich das wie Anahid sehen, Sicherungsvollstreckung müsste für die EV funktionieren.
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
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#5

01.09.2016, 12:06

tiko73 hat geschrieben:Bzgl. Diplomat glaube ich nicht, dass man da was pfänden kann - genießen die nicht Immunität??

Ansonsten würde ich das wie Anahid sehen, Sicherungsvollstreckung müsste für die EV funktionieren.
Prinzipiell war da was mit Immunität von Diplomaten. Aber wenn er - bezogen auf den Gegenstand der Klage - verurteilt wurde, kann er in dem Zusammenhang ja keine Immunität genießen, oder?
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#6

01.09.2016, 12:16

pitz hat geschrieben:
tiko73 hat geschrieben:Bzgl. Diplomat glaube ich nicht, dass man da was pfänden kann - genießen die nicht Immunität??

Ansonsten würde ich das wie Anahid sehen, Sicherungsvollstreckung müsste für die EV funktionieren.
Prinzipiell war da was mit Immunität von Diplomaten. Aber wenn er - bezogen auf den Gegenstand der Klage - verurteilt wurde, kann er in dem Zusammenhang ja keine Immunität genießen, oder?
so ist es.
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