Hallo,
da ich sowas leider noch nie gemacht habe und mich schon ein bisschen belesen habe, aber immer noch nicht richtig weiß, wie ich es richtig mache, stelle ich meine Frage hier.
Unser Mandant hat einen Bagger zum Preis von 2.700,00 € verkauft.
Eine Anzahlung von 700,00 € erfolgte in Bar, auch eine weitere Rate von 1.000,00 € wurde gezahlt, so dass nun noch ein betrag von 1.000,00 € offen ist.
Der Mandant hat das Mahnverfahren eingeleitet, worauf auch keine Zahlung erfolgte.
Wir wurden beauftragt die Klage einzureichen und konnten im schriftlichen Verfahren ein VU erwirken.
Auch nach der ZV-Androhung zahlte der Schuldner nicht, so dass der Mandant nun meinte, dass wir ja den Bagger pfänden können, da der Schuldner den Bagger noch hat.
Nun ist meine Frage, wie ich das mache. Möglich ist es doch, oder? Muss ich etwas beachten?
Kann ich das bei RA-Micro über den Wegnahme- und ZV-Auftrag machen oder über den Pfändungs- und Verhaftungsauftrag?
Kann mir hier jemand helfen?
ZV bewegliche Sache
- AliceImWunderland
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Wie das mit dem RA-Micro geht, kann ich dir nicht sagen.
Aber generell kannst du den Bagger pfänden. Im neuen Formular, welches ab dem 01.04.2016 benutzt werden muss, wäre es der Punkt unter K "Pfändung körperlicher Sachen".
Aber generell kannst du den Bagger pfänden. Im neuen Formular, welches ab dem 01.04.2016 benutzt werden muss, wäre es der Punkt unter K "Pfändung körperlicher Sachen".
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Was vielleicht noch hilfreich ist: unter K5 einzutragen: "Gegenstände, deren Fremdeigentum der Schuldner behauptet, sind trotzdem gem. § 71 GVGA zu pfänden. Der Dritte hat sein Eigentum gegenüber dem Gläubiger gem. § 1006 BGB nachzuweisen."
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Ich habe in solchen Fällen immer folgendes geschrieben (passt vermutlich nicht alles unter K5 rein):
... den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Bagger XY gem. 808 ZPO zu pfänden. Gem. § 825 Abs. 1 ZPO beantragen wir die Herausgabe zur Eigenverwertung, auch wenn der Schuldner sich nach § 811 Abs. 1 ZPO auf Unpfändbarkeit berufen sollte (§ 811 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten einer Versteigerung und dem Risiko, dass im Termin keine Gebote für den Bagger abgegeben werden, ist vorliegend eine anderweitige Verwertung gem. § 825 ZPO interessengerecht.
... den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Bagger XY gem. 808 ZPO zu pfänden. Gem. § 825 Abs. 1 ZPO beantragen wir die Herausgabe zur Eigenverwertung, auch wenn der Schuldner sich nach § 811 Abs. 1 ZPO auf Unpfändbarkeit berufen sollte (§ 811 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten einer Versteigerung und dem Risiko, dass im Termin keine Gebote für den Bagger abgegeben werden, ist vorliegend eine anderweitige Verwertung gem. § 825 ZPO interessengerecht.
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Vielen Dank erstmal! Ich denke, dass es mir hilft.
Habe dabei gerade festgestellt, dass mein RA-Micro noch nicht aktualisiert ist und ich somit noch nicht das neue ZV - Formular habe. Aber nach der Aktualisierung wird es bei RA-Micro auch das Formular geben, so dass ich es, so wie hier beschrieben, eintragen kann.
Habe dabei gerade festgestellt, dass mein RA-Micro noch nicht aktualisiert ist und ich somit noch nicht das neue ZV - Formular habe. Aber nach der Aktualisierung wird es bei RA-Micro auch das Formular geben, so dass ich es, so wie hier beschrieben, eintragen kann.
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Ich habe hierzu nochmal eine Frage, nachdem wir nun versucht haben den Bagger zu pfänden.
Die Gerichtsvollzieherin teilte mit, dass der Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, da es sich hier um keinen Herausgabetitel handelt sondern um einen Zahlungstitel. Zusätzlich verweist sie auf den Weg der Erinnerung nach § 766 ZPO.
Ist das denn so richtig?
Der Bagger steht laut der Rechnung bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz unseres Mandanten.
Weiterhin geht mir durch den Kopf, dass man doch auch bewegliche Sache pfänden kann.
Wenn ich eine Vermögensauskunft erhalte und dort eine bewegliche Sache entdecke, die gepfändet werden kann, kann ich diese doch pfänden, also warum soll ich hier nicht den Bagger pfänden können?
Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen kann.
Die Gerichtsvollzieherin teilte mit, dass der Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, da es sich hier um keinen Herausgabetitel handelt sondern um einen Zahlungstitel. Zusätzlich verweist sie auf den Weg der Erinnerung nach § 766 ZPO.
Ist das denn so richtig?
Der Bagger steht laut der Rechnung bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz unseres Mandanten.
Weiterhin geht mir durch den Kopf, dass man doch auch bewegliche Sache pfänden kann.
Wenn ich eine Vermögensauskunft erhalte und dort eine bewegliche Sache entdecke, die gepfändet werden kann, kann ich diese doch pfänden, also warum soll ich hier nicht den Bagger pfänden können?
Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen kann.
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Du hast ja nicht geschrieben herauszugeben sondern “pfänden“ oder? Er könnte auch was anderes pfänden wo 1000€ für euch raus kommen, hat bei mir noch kein gv abgelehnt, wenn ich etwas bestimmtes pfänden wollte, komisch, klar kannst du den Bagger pfänden. Soll er ihn denn verwerten oder was hast du angekreuzt? Merkwürdig, hat der Schuldner denn Ratenzahlung z. B. angeboten? Verstehe nicht warum sich der gv weigert, die meisten Titel sind ja auf Zahlung. Oder wo hast du Kreuze gemacht? Müsste schon pfänden und nicht herausgeben sein
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Richtig, ich habe Punkt K also die Pfändung körperlicher Sachen angekreuzt.
Und unter K5 folgenden Text: Ich beantrage den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Bagger XY gem. 808 ZPO zu pfänden. Gem. § 825 Abs. 1 ZPO beantragen wir die Herausgabe zur Eigenverwertung, auch wenn der Schuldner sich nach § 811 Abs. 1 ZPO auf Unpfändbarkeit berufen sollte (§ 811 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten einer Versteigerung und dem Risiko, dass im Termin keine Gebote für den Bagger abgegeben werden, ist vorliegend eine anderweitige Verwertung gem. § 825 ZPO interessengerecht.
Der Schuldner hat keine Ratenzahlung angeboten, die Gerichtsvollzieherin hat mitgeteilt, dass der Schuldner trotz mehrfacher Versuche zu den Zeiten nicht vor Ort angetroffen wurde und dass damit die Vollstreckung einzustellen war.
Und unter K5 folgenden Text: Ich beantrage den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Bagger XY gem. 808 ZPO zu pfänden. Gem. § 825 Abs. 1 ZPO beantragen wir die Herausgabe zur Eigenverwertung, auch wenn der Schuldner sich nach § 811 Abs. 1 ZPO auf Unpfändbarkeit berufen sollte (§ 811 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten einer Versteigerung und dem Risiko, dass im Termin keine Gebote für den Bagger abgegeben werden, ist vorliegend eine anderweitige Verwertung gem. § 825 ZPO interessengerecht.
Der Schuldner hat keine Ratenzahlung angeboten, die Gerichtsvollzieherin hat mitgeteilt, dass der Schuldner trotz mehrfacher Versuche zu den Zeiten nicht vor Ort angetroffen wurde und dass damit die Vollstreckung einzustellen war.