Hallo Leute,
schon mehrmals ist bei den Kostenrechnungen der GVZ folgendes aufgefallen:
Persönliche Zustellung KV 100 - 10 Euro
und
Entgelt Zustellung KV 701 - 3,45 Euro
was bitte wird mit "Entgelt Zustellung" berechnet? Die Zustellungsurkunde?
Entgelt Zustellung Gerichtsvollzieher
Bei einer persönlichen Zustellung (KV 100) kann keine Auslage nach KV 701 (Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde) anfallen. Unter KV 701 fallen nur die Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde mit denen der GV die Post beauftragt hat (Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, Nr. 701 Rd. 3).
KV 100 und KV 701 können sehr wohl nebeneinander anfallen. Zum Beispiel bei der Zustellung eines Pfübs.
Für die Zustellung an den Drittschuldner KV 100 und für die Zustellung an den Schuldner KV 101 und KV 701.
Für die Zustellung an den Drittschuldner KV 100 und für die Zustellung an den Schuldner KV 101 und KV 701.
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@d771072:
ja, das ist klar.
hier hat der GVZ aber persönlich zugestellt, deswegen auch 10 Euro für persönliche Zustellung nach KV 100
er hat aber zusätzlich noch 3,45 Euro für Entgelt Zustellung KV 701 berechnet
er hat hier "nur" die Vermögensauskunft abgenommen (keine Zustellung an Drittschuldner o.ä.)
ja, das ist klar.
hier hat der GVZ aber persönlich zugestellt, deswegen auch 10 Euro für persönliche Zustellung nach KV 100
er hat aber zusätzlich noch 3,45 Euro für Entgelt Zustellung KV 701 berechnet
er hat hier "nur" die Vermögensauskunft abgenommen (keine Zustellung an Drittschuldner o.ä.)
In dem Fall könnte es sich bei der KV 100 um die Zustellung der Ladung handeln und bei der KV 701 um die Zustellung der Eintragungsanordnung.
Wobei sich sicher gestritten werden darf, ob die persönliche Zustellung zulässig ist.
Wobei sich sicher gestritten werden darf, ob die persönliche Zustellung zulässig ist.
Wenn der GV "nur" die Vermögensauskunft abgenommen hat, hat er wohl auch die EAO sofort bekanntgeben. Damit entfiele die Zustellung der EAO. Soweit ich es überblicke, stellen die GV die EAO nur dann zu, wenn der ordentlich geladene Schuldner nicht zum Termin erschienen ist.
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jetzt habe ich doch noch was gefunden:
OLG Koblenz hat entschieden, dass für die Zustellung der Eintragungsanordnung keine Gebühren erhoben werden dürfen, diese Gebühren trägt die Staatskasse (Zustellung wird ja von Amts wegen durchgeführt und nicht auf Betreiben/Antrag der Partei)
OLG Koblenz hat entschieden, dass für die Zustellung der Eintragungsanordnung keine Gebühren erhoben werden dürfen, diese Gebühren trägt die Staatskasse (Zustellung wird ja von Amts wegen durchgeführt und nicht auf Betreiben/Antrag der Partei)