Wir haben zwei Vollstreckungsversuche unternommen, bei jedem wurde uns mitgeteilt, dass der Mandant unter der Anschrift nicht mehr wohnhaft sei. Dann haben wir einen ZV-Auftrag in Kombination mit Auftrag zur Aufenthaltsermittlung an den Gerichtsvollzieher übersandt, nachdem eine Einwohnermeldeamtsanfrage auch keine Ergebnisse brachte. Auch der Auftrag war erfolglos, jedoch hat der GV einen Tipp bekommen, wo der Schuldner nun wohnt, eine Postanschriftenprüfung hat das Ganze nun bestätigt. So, nun muss ich ja einen neuen ZV-Auftrag erteilen, bin mir aber nun unsicher, welche Gebühren ich ansetzen kann. Ich würde jetzt in dem ZV-Auftrag die 0,3 Verfahrensgebühr ansetzen und eine 0,3 GEbühr für den Antrag auf Abnahme der VA (sofern es denn soweit kommt).
Als bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung kann ich doch aber nur die ganzen Gerichtsvollzieherkosten für die Versuche geltend machen und die Kosten für die EMA, nicht aber RA-Kosten für die erfolglosen ZV-Aufträge, oder? Ich hoffe, das habe ich richtig verstanden. Und eine weitere Frage: Verstehe ich es aber richtig, dass für den Antrag auf Ermittlung des AUfenthaltsortes eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr entsteht, die ich als bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung in die Forderungsaufstellung reinpacken kann?
Vielen lieben Dank schon einmal für eure Hilfe
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)