GVKostG Nrn. 701 und 716 - Unterschied?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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unkunkel
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#1

14.07.2016, 10:57

Wir haben die alleinige Abnahme der VA beantragt. Der GVZ schickt uns die VA zu und legt folgende Rechnung bei:

KV 261 33,00 EUR (soweit für mich klar)
KV 701 (Entgelte Zustellung) 3,45
KV 716 (Auslagenpauschale) 6,60

Wo liegt der Unterschied zwischen den Nrn. 701 und 716? Ist die 701 nicht in der 716 enthalten?
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
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#2

14.07.2016, 11:28

Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
unkunkel
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#3

14.07.2016, 11:37

Also gibt es die 701 für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner? Dann wäre das in unserem Fall ja hinfällig, weil die VA von 12/2015 ist?
silvester
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#4

14.07.2016, 12:50

701 - Entgelte für Zustellungen mit Zustellurkunde
716 - Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag (d.s. alle nicht gesondert aufgeführte bare Auslagen)

Warum sollte die 701 hinfällig sein, wenn eine Zustellung mit Zustellurkunde erfolgt ist. Etwas anderes ist bei KV 701 nicht gefordert.
unkunkel
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#5

14.07.2016, 12:53

Weil wir keine Zustellung mit Zustellurkunde bekommen haben und die Zustellung an den Schuldner (Eintragungsanordnung) ja nicht nochmal notwendig war. Oder meinen die unseren Antrag auf Abnahme VA? Wird der dem Schuldner mit Zustellungsurkunde zugestellt?
silvester
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#6

14.07.2016, 13:47

Warum soll die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nich notwendig sein?
unkunkel
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#7

14.07.2016, 14:06

Die VA ist von 12/2015, d. h. zu diesem Zeitpunkt wurde ihm ja schon eine Eintragungsanordnung übersendet. Da ist das doch für unseren Antrag auf Abnahme der VA, den wir in 06/16 gestellt haben, nicht nochmal notwendig, oder? Ich steh auf dem Schlauch..
silvester
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#8

14.07.2016, 14:32

DerGerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner zuzustellen.
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#9

14.07.2016, 14:44

Ah, alles klar. Das wusste ich nicht. Vielen Dank.
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